Rechtsprechung
| VGH Hessen, 09.07.1998 - 9 R 2394/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 17 Abs 1 S 3 AtG
(Vollziehung einer nachträglichen Auflage nach AtG § 17 Abs 1 S 3 - Vollziehungshindernis) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1999, 115 (Ls.)
- DVBl 1998, 1193 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- VGH Hessen, 18.06.1991 - 14 TH 391/91
Anordnung der sofortigen Vollziehung der Festsetzung von Emissionsbegrenzungen …
Auszug aus VGH Hessen, 09.07.1998 - 9 R 2394/93
Desgleichen dient die Begründungspflicht auch dazu, daß das zur Überprüfung der Behördenentscheidung berufene Gericht hinreichende Kenntnis von den Überlegungen der Behörde erhält, die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt haben; gleichzeitig soll der Behörde damit der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen geführt werden (…s. Kopp / Schenke, VwGO, 11. Aufl. § 80, Rdnr. 84; Hess. VGH, Beschluß vom 18. Juni 1991 -14 TH 391/91 -).
- VGH Hessen, 04.07.2012 - 6 C 824/11
Stilllegung eines Kernkraftwerks
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 9. Juli 1998 (Az. 9 R 2394/93, RdE 1999, 235) ausdrücklich auf die Zuständigkeit der Landesbehörde hingewiesen, die durch interne Absprachen oder Weisungen der Hoheitsträger nicht negiert wird.Der Senat hält an der vom 14. Senat des Hess. Verwaltungsgerichtshofs in dem bereits zitierten Urteil vom 25. März 1997 geäußerten Ansicht fest, dass die einstweilige Einstellung der genehmigten Tätigkeit sich als schärfste vorläufige Maßnahme darstellt, und daher eine besondere Prüfung der Angemessenheit der Maßnahme bedingt (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 1989 - 9 R 2394/93 -, RdE 1999, 235; VGH Baden-Württ., Urteil vom 26. Februar 2007 - 10 S 643/05 -, ZUR 2007, 380; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2008 - 7 C 38.07 -, BVerwGE 131, 259).
- VGH Hessen, 27.02.2013 - 6 C 825/11
Stilllegung eines Kernkraftwerks
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Beschluss vom 9. Juli 1998 (Az. 9 R 2394/93, RdE 1999, 235) ausdrücklich auf die Zuständigkeit der Landesbehörde hingewiesen, die durch interne Absprachen oder Weisungen der Hoheitsträger nicht negiert wird.Der Senat hält an der vom 14. Senat des Hess. Verwaltungsgerichtshofs in dem bereits zitierten Urteil vom 25. März 1997 geäußerten Ansicht fest, dass die einstweilige Einstellung der genehmigten Tätigkeit sich als schärfste vorläufige Maßnahme darstellt, und daher eine besondere Prüfung der Angemessenheit der Maßnahme bedingt (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 1989 - 9 R 2394/93 -, RdE 1999, 235; VGH Baden-Württ., Urteil vom 26. Februar 2007 - 10 S 643/05 -, ZUR 2007, 380; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2008 - 7 C 38.07 -, BVerwGE 131, 259).
- VGH Hessen, 31.08.1998 - 9 TG 2444/98
Versagung der Stellvertretererlaubnis unter Hinweis auf dessen Unzuverlässigkeit …
Als eine solche sind deshalb alle Maßnahmen anzusehen, die gesetzlich an den Erlaß bzw. die Vollziehbarkeit eines vorangegangenen Verwaltungsaktes anknüpfen und im weitesten Sinne der Umsetzung seiner Regelungsziele dienen, was man auch als mehrstufige Verwaltungsakte oder als mehrstufiges Verwaltungshandeln bezeichnen kann; wie etwa der sofort vollziehbare gesetzliche Verlust des vorläufigen ausländerrechtlichen Bleiberechts durch Ablehnung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrages gemäß § 69 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 72 Abs. 1 AuslG und die darauf beruhende Abschiebungsandrohung gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, die Betriebsschließung gemäß § 15 Abs. 2 GewO gegebenenfalls i.V.m. § 31 GastG nach Entzug der Gaststätten- oder Gewerbeerlaubnis, der Genehmigungs- bzw. Erlaubniswiderruf nach Nichterfüllung einer atomaufsichtlichen oder gaststättenrechtlichen Auflage gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Nr. 3 des Atomgesetzes bzw. § 15 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GastG (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 09.07.1998 - 9 R 2394/93 -) oder etwa die Sanierungsanordnung gemäß § 13 HAltG nach der Altlastenfeststellung gemäß § 11 HAltG (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 03.07.1996 - 14 TH 2389/93 - und vom 10.01.1997 - 14 TH 3346/94 -).
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