(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) 1Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. 2Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
ermächtigung § 15Empfangs-
bescheinigung, Betrieb ohne Zulassung § 15a(weggefallen) § 15b(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 15 GewO
932 Entscheidungen zu § 15 GewO in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2017 - 4 A 1607/16
Stützen der Untersagung des Betriebs einer Spielhalle ohne die erforderliche ...
- VG Neustadt, 14.06.2016 - 4 L 403/16
Vietnamesische Staatsangehörige wehrt sich mit Erfolg gegen Schließung ihrer ...
- VG Bremen, 03.12.2020 - 5 K 420/19
Erteilung einer Spielhallenerlaubnis, Urteil vom 03.12.2020 - Betreiberwechsel; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2020 - 4 B 1465/20
- VG Magdeburg, 22.01.2019 - 3 B 426/17
Widerruf einer Erlaubnis nach § 34c und § 34i GewO, Gewerbeuntersagung und ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2020 - 4 B 1466/20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2020 - 4 B 1467/20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2018 - 4 B 179/18
Vor der Schließung von Bestandsspielhallen, die nach einer Auswahlentscheidung ...
Zum selben Verfahren:
- VG Gelsenkirchen, 30.01.2018 - 19 L 3493/17
Schließungsanordnung; Spielhalle; glücksspielrechtliche Erlaubnis; formelle ...
- VG Gelsenkirchen, 30.01.2018 - 19 L 3493/17
- OVG Saarland, 27.04.2016 - 1 A 3/15
Schließung einer Spielhalle - zur Verfassungsmäßigkeit des neuen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 15 GewO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 23 (weggefallen) (zu § 15 II 2)