(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) 1Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. 2Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
ermächtigung § 15Empfangs-
bescheinigung, Betrieb ohne Zulassung § 15a(weggefallen) § 15b(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 15 GewO
1.043 Entscheidungen zu § 15 GewO in unserer Datenbank:
- VG Minden, 12.05.2023 - 3 L 189/23
- VG München, 17.03.2023 - M 16 S 22.2821
Widerruf der Gaststättenerlaubnis, Unzuverlässigkeit, Nichterfüllung ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2023 - 4 B 1071/22
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2023 - 4 B 1070/22
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2017 - 4 A 1607/16
Stützen der Untersagung des Betriebs einer Spielhalle ohne die erforderliche ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2019 - 4 B 1333/18
Rechtmäßigkeit der Schließung einer Spielhalle bei Fehlen einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Gelsenkirchen, 31.08.2018 - 19 L 566/18
Schließungsanordnung Spielhalle glücksspielrechtliche Erlaubnis Verbundverbot ...
- VG Gelsenkirchen, 31.08.2018 - 19 L 566/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2018 - 4 B 179/18
Vor der Schließung von Bestandsspielhallen, die nach einer Auswahlentscheidung ...
Querverweise
Auf § 15 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 31 (Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung)
- Reisegewerbe
- § 55c (Anzeigepflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 GewO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Juristische Personen
- Vereine
- Allgemeine Vorschriften
- § 23 (weggefallen) (zu § 15 II 2)