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Rechtsprechung
   BSG, 27.01.1970 - 9 RV 44/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,10033
BSG, 27.01.1970 - 9 RV 44/68 (https://dejure.org/1970,10033)
BSG, Entscheidung vom 27.01.1970 - 9 RV 44/68 (https://dejure.org/1970,10033)
BSG, Entscheidung vom 27. Januar 1970 - 9 RV 44/68 (https://dejure.org/1970,10033)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BSG, 20.05.1958 - 2 RU 285/56

    Entschädigung für die Folgen eines Unfalls aus der gesetzlichen …

    Auszug aus BSG, 27.01.1970 - 9 RV 44/68
    vom Ausschluß von £{echten durch bloßen Zeitablauf wegen Verjährung oder Versäumung von Ausschlußfristen dadurch" daß es sich bei ihr stets nur um Fälle des Rechtsmißbrauchs handeln kann, die auf Tatbestand und Rechtsfolge einer illoyalen Verspätung der Rechtsausübung beruhen" Das bedeutet? daß der bloße Zeitablauf den Iiechtsverlustdurch Verwirkung allein nicht herbeiführen kann, daß vielmehr weitere Umstände hinzutreten müssen, welche die späte Geltendmachung des Rechts mit der Wahrung von Treu und Glauben nicht als voreinbar und dem Rechtspartner gegenüber wegen des illoyalen Verhaltens des berechtigten nicht als zumutbar erscheinen lassen" Daher ist neben der Untätigkeit des berechtigten zur Annahme einer Verwirkung weiterhin erforderlich7 daß die andere Seite aus dieser Untätigkeit geschlossen haben muß9 der Berechtigte werde von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen"und daß sie sich im Vertrauen hierauf in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen entsprechend eingerichtet hat" dohc daß ihr ein unbilliger zusätzlicher Nachteil zugefügt würde? wenn der Berechtigte nachträglich auf sein Recht zurückgreifen dürfte (vglc BSG in BSG 7, 199, 200, 201 mit dortigen Zitaten; ferner BSG in BSG 2" 2849 288 und BSG 169 79, 83)" Wie der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 180 Dezember 1958 (BSG 9, 47" 48, 53) entschieden hat, ist auch bei der â- ückforderung von Jleistungen gemäß @ 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes der dem Rechtsverhältnis zwischen Versorgungsverpflichteten und Versorgungsberechtigten innewohnende Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten" Davon ausgehend hat der 10" Senat des BSG im LJ'rteil vom 17° April 1964 (BSG 21, 33/54) ausgesprochen, daß sich bei der hückforderung zu Unrecht von gezahlten Versorgungsbezügen nach einer.
  • BSG, 08.09.1961 - 1 RA 104/59
    Auszug aus BSG, 27.01.1970 - 9 RV 44/68
    Glauben berufen könnte (vglo BSG 15, 96 sowie die oben erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats vom 17" Oktober 1967); das gleiche gilt umgekehrt für den vorliegenden Fall" in dem die Versorgungsbehörde gegen die Krankenkasse einen Rückerstattungsanspruch geltend macht" Im Rahmen des zwischen der Krankenkasse und der Versorgungsbehörde bestehenden auftrageähnlichen Verhältnisse3" das Elemente enthält" die mit der Stellung eines privatrechtlichen Gläubigcrs vergleichbar sind (vgl" BSG 2, 288), genießt aber auch die Krankenkasse.
  • BSG, 06.05.1969 - 9 RV 512/66

    Ersatzanspruch - Krankenkasse - Versorgungsbehörde

    Auszug aus BSG, 27.01.1970 - 9 RV 44/68
    nicht beteiligten Krankenkasse nicht ein, so daß.sie gegebenenfalls ein erneutes Klageverfahren anhängig machen kann (vgl" hierzu im übrigen BSG in SozR Nr° 2 zu 5 1504 RVO und entscheidung des erkennenden Senats vom 6" Mai 1969 - 9 RV 512/66 -)" Mit necht weist die Revision darauf hin, daß auch die Möglichkeit bestanden hätte, die Klägerin in dem ca" 8 Jahre währenden Rechtsstreit nach @ 75 Abs° 1 SGG beizuladend Wäre dies - etwa auf eine entsprechende Anregung des Beklagten hin - rechtzeitig geschehen, so hätte diesem der Einwand der Verwirkung nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden können" Die lange Verzögerung in der Geltendmachung des strittigen Rückforderungsanspruchs läßt sich auch nicht mit der in der Aktenverfügung vom 60 November 1959 enthaltenen Erwägung begründen9 es solle vermieden werden, daß bei einem Obsiegen des Klägers die den Krankenkassen bereits abgezogenen Beträge wieder erstattet werden müßten° Denn die Versorgungsbehörde ist nicht genötigt, ihren â- ückforderungsanspruch gegen die Krankenkasse unverzüglich durch Aufrechnung gegen andere unstreitige Ersatzforderungen der Krankenkasse durchzusetzen° Vielmehr kann sie insoweit den Ausgang eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens abwarten° Zwar steht es der Versorgungsbehörde frei? eswie in der Aktenverfügung vom 60 november 1959 heißt9 bis zum endgültigen Abschluß des vom Versorhungsberechtigten anhängig gemachten Verfahrens 20 Jahre dauern sollte - auch wenn es - zuzu=-=.
  • BSG, 26.04.1967 - 9 RV 280/66

    Ansprüche gegen die Krankenkasse - Kostenerstattungsanspruch der …

    Auszug aus BSG, 27.01.1970 - 9 RV 44/68
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des LSG-Urteils sowie der im Revisionsverfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen" Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und deshalb zulässig (vgla @@162 Abso 1 Nrn 1"1649 166 SGG); sie ist auch sachlich begründet° Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 26( April 1967 9 RV 280/66 - (Veröffentlicht in SozRNr" 2 zu @21 BVG) entschieden, daß Ansprüche der Versorgungsverwaltung gegen die Krankenkassen auf Erstattung zu Unrecht nach 9 19 BVG befriedigter Ersatzansprüche bis zum Inkrafttreten des Zweiten Neuordnungsgesetzes zum BVG (2; NOG) vom 216 Februar 1964 (BGBl 19 85) der Verjährungsfrist.
  • BSG, 18.12.1958 - 9 RV 196/56
    Auszug aus BSG, 27.01.1970 - 9 RV 44/68
    vom Ausschluß von £{echten durch bloßen Zeitablauf wegen Verjährung oder Versäumung von Ausschlußfristen dadurch" daß es sich bei ihr stets nur um Fälle des Rechtsmißbrauchs handeln kann, die auf Tatbestand und Rechtsfolge einer illoyalen Verspätung der Rechtsausübung beruhen" Das bedeutet? daß der bloße Zeitablauf den Iiechtsverlustdurch Verwirkung allein nicht herbeiführen kann, daß vielmehr weitere Umstände hinzutreten müssen, welche die späte Geltendmachung des Rechts mit der Wahrung von Treu und Glauben nicht als voreinbar und dem Rechtspartner gegenüber wegen des illoyalen Verhaltens des berechtigten nicht als zumutbar erscheinen lassen" Daher ist neben der Untätigkeit des berechtigten zur Annahme einer Verwirkung weiterhin erforderlich7 daß die andere Seite aus dieser Untätigkeit geschlossen haben muß9 der Berechtigte werde von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen"und daß sie sich im Vertrauen hierauf in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen entsprechend eingerichtet hat" dohc daß ihr ein unbilliger zusätzlicher Nachteil zugefügt würde? wenn der Berechtigte nachträglich auf sein Recht zurückgreifen dürfte (vglc BSG in BSG 7, 199, 200, 201 mit dortigen Zitaten; ferner BSG in BSG 2" 2849 288 und BSG 169 79, 83)" Wie der erkennende Senat schon in seinem Urteil vom 180 Dezember 1958 (BSG 9, 47" 48, 53) entschieden hat, ist auch bei der â- ückforderung von Jleistungen gemäß @ 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes der dem Rechtsverhältnis zwischen Versorgungsverpflichteten und Versorgungsberechtigten innewohnende Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten" Davon ausgehend hat der 10" Senat des BSG im LJ'rteil vom 17° April 1964 (BSG 21, 33/54) ausgesprochen, daß sich bei der hückforderung zu Unrecht von gezahlten Versorgungsbezügen nach einer.
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