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Rechtsprechung
   BSG, 21.04.1966 - 9 RV 742/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,1138
BSG, 21.04.1966 - 9 RV 742/65 (https://dejure.org/1966,1138)
BSG, Entscheidung vom 21.04.1966 - 9 RV 742/65 (https://dejure.org/1966,1138)
BSG, Entscheidung vom 21. April 1966 - 9 RV 742/65 (https://dejure.org/1966,1138)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfrühter Verhandlungsschluß - Wiedereröffnungsantrag - Ablehnung der Wiedereröffnung - Verletzung von Prozeßgrundsätzen - Wesentlicher Verfahrensmangel

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 1478
  • MDR 1966, 708
  • DVBl 1968, 352
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 29.11.1973 - IV R 221/69

    Ermessensfehler - Zeitpunkt der Einreichung - Schluß der mündlichen Verhandlung - …

    Dennoch wird eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dann angenommen, wenn durch die Ablehnung einer Wiedereröffnung wesentliche Prozeßgrundsätze verletzt würden, wenn z. B. der Vorsitzende seine Verpflichtung, auf die Beseitigung von Formfehlern oder auf die Stellung von klaren Anträgen hinzuwirken, verletzen würde (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts -- BSG -- vom 21. April 1966 9 RV 742/65, NJW 1966, 1478) oder wenn sich bei der Beratung herausstellt, daß die mündliche Verhandlung ohne ausreichende Sachaufklärung geschlossen wurde (…vgl. Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 31. Aufl., § 156 Anm. 1, 2;… Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 156 Anm. I;… Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 104 Rdnr. 5).

    Ob das nach § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO dem Gericht obliegende Ermessen bei der Entscheidung über eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, wie offenbar das BSG (Urteil 9 RV 742/65 zu § 121 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) meint oder ob es sich um ein freies, nicht nachprüfbares Ermessen handelt (BGH-Urteil V ZR 203/56 zu § 156 ZPO) kann für den Streitfall dahinstehen.

  • BFH, 15.12.1982 - I B 41/82

    Wiedereröffnung - Mündliche Verhandlung - Anfechtung

    Eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird nur dann angenommen, wenn durch die Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche Prozeßgrundsätze verletzt würden, wenn z. B. der Vorsitzende seine Pflicht, auf die Beseitigung von Formfehlern oder auf die Stellung von klaren Anträgen hinzuwirken, verletzen würde (BSG-Urteil vom 21. April 1966 9 RV 742/65, NJW 1966, 1478) oder wenn sich bei der Beratung herausstellt, daß die mündliche Verhandlung ohne ausreichende Sachaufklärung geschlossen wurde (BFHE 111, 21, BStBl II 1974, 115 m. w. N.).
  • BSG, 22.01.2026 - B 8 SO 7/25 B
    Das dem LSG insoweit eingeräumte Ermessen ist aber daraufhin nachprüfbar, ob durch die Ablehnung einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt werden (vgl BSG vom 21.4.1966 - 9 RV 742/65 - SozR Nr. 1 zu § 121 SGG = juris RdNr 8;… BSG vom 31.1.1974 - 4 RJ 183/73 - SozR 1500 § 121 Nr. 1 = juris RdNr 6).
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