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| OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2010 - 9 S 119.09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
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- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 4 Abs 2 KAG BB, § 6 Abs 4 KAG BB
Kommunalabgabenrecht: Schmutzwasserbeseitigungsgebühren; keine tatsächliche Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 4 Abs 2 KAG BB, § 6 Abs 4 KAG BB
Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Schmutzwasserbeseitigungsgebühren; keine tatsächliche Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Oder, 04.11.2009 - 1 L 174/09
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2010 - 9 S 119.09
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 19.08
Erhebung einer Grundgebühr zur Abgeltung der Vorhalteleistungen für die …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2010 - 9 S 119.09
Nichts anderes folgt aus der von der Beschwerde angeführten Judikatur des Senats (vgl. nur Urteil vom 26. November 2008 - OVG 9 B 19.08 -), die für die Erhebung von Grundgebühren gilt und für die hier im Streit stehenden Beseitigungsgebühren nicht anwendbar ist.
- VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15
Abfallgebühren
Nur die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) der öffentlichen Einrichtungen erfüllt grds. den abstrakten Gebührentatbestand und begründet das für die Gebührenerhebung eigentümliche Austauschverhältnis, bei dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, nicht dagegen schon die bloße Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder der Umstand, dass durch die Einrichtung Vorteile geboten werden, was lediglich eine Beitragserhebung rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Urt. vom 26.11.2008 - 9 B 19.08 -, zit. nach juris; Beschl. vom 10.5.2010 - 9 S 119.09 -, zit. nach juris, Rn. 7 ff.; VG Cottbus…, Urt. vom 25.8.2005 - 6 K 2282/02 -, zitiert nach juris, Rn. 87;… Beschl. vom 6. Juli 2010, a. a. O.). - VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16
Abfallgebühren
Nur die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) der öffentlichen Einrichtungen erfüllt grds. den abstrakten Gebührentatbestand und begründet das für die Gebührenerhebung eigentümliche Austauschverhältnis, bei dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, nicht dagegen schon die bloße Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder der Umstand, dass durch die Einrichtung Vorteile geboten werden, was lediglich eine Beitragserhebung rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Urt. vom 26.11.2008 - 9 B 19.08 -, zit. nach juris; Beschl. vom 10.5.2010 - 9 S 119.09 -, zit. nach juris, Rn. 7 ff.; VG Cottbus…, Urt. vom 25.8.2005 - 6 K 2282/02 -, zitiert nach juris, Rn. 87;… Beschl. vom 6. Juli 2010, a. a. O.). - VG Cottbus, 13.01.2014 - 6 K 690/12
Abfallgebühren
Nur die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) der öffentlichen Einrichtungen erfüllt den abstrakten Gebührentatbestand und begründet das für die Gebührenerhebung eigentümliche Austauschverhältnis, bei dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen, nicht dagegen schon die bloße Möglichkeit der Benutzung der öffentlichen Einrichtung oder der Umstand, dass durch die Einrichtung Vorteile geboten werden, was lediglich eine Beitragserhebung rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2008 - 9 B 19.08 -, zit. nach juris; Beschluss vom 10. Mai 2010 - 9 S 119.09 -, zit. nach juris, Rn. 7 ff.; VG Cottbus…, Urteil vom 25. August 2005 - 6 K 2282/02 -, zitiert nach juris, Rn. 87;… Beschluss vom 6. Juli 2010, a. a. O.). - VG Halle, 17.11.2016 - 4 A 145/15
Anschluss als Voraussetzung für Schmutzwassergebühr
Sie vermag aber im Falle des Fehlens eines Anschlusses an die Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung nicht auch die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung und das Entstehen der abstrakten Gebührenpflicht zu fingieren (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2010 - OVG 9 S 119.09 - Juris Rn. 8).
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