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Rechtsprechung
   LG Münster, 05.02.2008 - 9 S 129/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,19730
LG Münster, 05.02.2008 - 9 S 129/07 (https://dejure.org/2008,19730)
LG Münster, Entscheidung vom 05.02.2008 - 9 S 129/07 (https://dejure.org/2008,19730)
LG Münster, Entscheidung vom 05. Februar 2008 - 9 S 129/07 (https://dejure.org/2008,19730)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Auffahrunfall; Anmietung von einem Ersatzfahrzeug zu einem Unfallersatztarif; Sicherungsabtretung der Ansprüche an den Vermieter des unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs (Kfz); Bestreiten der Aktivlegitimation nach Abtretung

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.04.2006 - VI ZR 338/04

    Zulässigkeit der Beitreibung abgetretener Forderungen durch ein …

    Auszug aus LG Münster, 05.02.2008 - 9 S 129/07
    Daher bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, welches es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, möglicherweise einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (BGH NJW 2006, 1726; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2005, 135).

    Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist danach nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten, diesen zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass das Rechtsberatungsgesetz durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGH NJW 2006, 1726).

    Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (BGH NJW 2006, 1726, 1727; 2005, 3570).

    Rn. 21 Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des BGH durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. BGH NJW 2006, 1726 m.w. Nachw.).

    In einem vergleichbaren Fall, in dem - wie vorliegend - der Kunde darauf hingewiesen wurde, dass er selbst für die Durchsetzung seiner Ansprüche sorgen müsse, die Abtretung allein auf die Mietwagenkosten beschränkt war und vor allem vor einer "Verwendung" der Abtretung den Kunden selbst zur Zahlung aufgefordert hat (hier mit dem Schreiben der Klägerin vom 21.02.2006, Bl. 155), hat der BGH einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz verneint (BGH NJW 2006, 1726, 1727).

  • BGH, 09.10.2007 - VI ZR 27/07

    Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Münster, 05.02.2008 - 9 S 129/07
    Der BGH hat in seiner letzten Entscheidung vom 19.10.2007 (NJW 2007, 3782) dem Gericht in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO ausdrücklich den Rückgriff auf die Schwacke-Liste zugestanden.

    Rn. 38 Letztlich kann die Frage der Erforderlichkeit aber auch offen bleiben, denn es steht fest, dass der Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihr eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihr gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. BGH NJW 2007, 3782 und NJW 2007, 2916).

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Münster, 05.02.2008 - 9 S 129/07
    Daher bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, welches es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, möglicherweise einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (BGH NJW 2006, 1726; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2005, 135).
  • BGH, 05.07.2005 - VI ZR 173/04

    Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch ein Mietwagenunternehmen

    Auszug aus LG Münster, 05.02.2008 - 9 S 129/07
    Daher bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, welches es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, möglicherweise einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (BGH NJW 2006, 1726; NJW-RR 2005, 1371; NJW 2005, 135).
  • BGH, 26.06.2007 - VI ZR 163/06

    Erstattung von Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif bei Beschaffung eines …

    Auszug aus LG Münster, 05.02.2008 - 9 S 129/07
    Rn. 38 Letztlich kann die Frage der Erforderlichkeit aber auch offen bleiben, denn es steht fest, dass der Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihr eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihr gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können (vgl. BGH NJW 2007, 3782 und NJW 2007, 2916).
  • BGH, 20.09.2005 - VI ZR 251/04

    Geltendmachung abgetretener Forderungen durch ein Mietwagenunternehmen

    Auszug aus LG Münster, 05.02.2008 - 9 S 129/07
    Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (BGH NJW 2006, 1726, 1727; 2005, 3570).
  • AG Oldenburg/Holstein, 27.03.2008 - 23 (22) C 99/08

    Verkehrsunfall: Mietwagenkosten - "erforderlicher" Erstattungsbetrag

    Das erkennende Gericht vermag vor diesem Hintergrund auch der Auffassung nicht zu folgen, der Geschädigte habe für die Schätzung darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die jeweiligen Anknüpfungstatsachen bei dem konkreten Anbieter vorliegen (…OLG Brandenburg, Urt. v. 29.11.2007 - 12 U 150/07;… LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 - 1 S 17/05; LG Chemnitz, Schaden-Praxis 2007, 16 f.;… LG Bielefeld, Urt. v. 9.5.2007 - 21 S 68/07, juris Rn. 14;… LG Hamburg, Urt. v. 31.5.2007 - 323 S 59/06;… LG Hamburg, Urt. v. 5.2.2007 - 331 S 95/06;… LG Erfurt, Urt. v. 23.8.2007 - 1 S 102/07; LG Münster, Urt. v. 5.2.2008 - 9 S 129/07, juris Rn. 26 f.; AG Erfurt, zfs 2007, 384 ff.: lediglich Aufschlag in Höhe von 10 % für Vorfinanzierungskosten;… AG Erfurt, Urt. v. 30.8.2007 - 1 C 2003/06: 15 % für Vorfinanzierungskosten; Reitenspiess , DAR 2007, 345, 346; Martis/Enslin , MDR 2008, 6; ferner LG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396 ff., das allerdings im konkreten Fall die Darlegung einer Vergleichbarkeit des Mietwagenunternehmens zu der Modellrechnung von Neidhardt/Kremer für gegeben hielt;… in der Sache auch AG Bad Schwartau, Urt. v. 21.1.2008 - 7 C 909/07, das auf die Internettarife des konkreten Anbieters abstellt; wohl auch Wolff , ZfS 2006, 248, 250;… and.

    Diese Auffassung wird zwar insbesondere in der neueren instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum teilweise vertreten (so LG Bielefeld, Urt. v. 19.12.2007 - 21 S 219/07, juris Rn. 36-39;… LG Bielefeld, Urt. v. 19.12.2007 - 21 S 189/07, juris Rn. 26-33; LG Münster, Urt. v. 5.2.2008 - 9 S 129/07, juris Rn. 30;… Hentschel/ König , Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 12 Rn. 35a).

  • AG Kassel, 17.02.2011 - 414 C 2182/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten; …

    Rn. 39 Entgegen einer in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Auffassung kann im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits bei der bloßen Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs der Mitverschuldenseinwand greift (…so aber LG Bielefeld, Urt. v. 19.12.2007 - 21 S 219/07;… LG Bielefeld, Urt. v. 19.12.2007 - 21 S 189/07; LG Münster, Urt. v. 05.02.2008 - 9 S 129/07).
  • LG Münster, 03.07.2008 - 8 S 7/08
    Die Kammer schätzt diesen Aufwand gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des sogenannten "Normaltarifs" des "Schwacke-Mietpreisspiegels" (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2007 in VI ZR 27/07, LG Münster, Urteil vom 05.02.2008 in 9 S 129/07, jeweils www.juris.de).
  • AG Steinfurt, 02.12.2008 - 21 C 267/08
    Da es dem Kläger nach der vorliegenden Sicherungsübertragungsvereinbarung mit der Geschädigten im Wesentlichen darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, besorgt er keine Rechtsangelegenheit der Geschädigten, sondern eine eigene Angelegenheit (vergl. BGH NJW 2006, 1726 und Urteil des Landgerichtes Münster vom 05.02.2008 -9 S 129/07-).
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