Rechtsprechung
| LG Köln, 05.03.2014 - 9 S 169/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- ra.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung von Tarifen bzgl. der Leistungen zur Daseinsvorsorge auf Grundlage eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses nach billigem Ermessen; Änderung und Erhöhung der Wassergebühren; Aufspaltung der Preiskalkulation in einen Grundpreis und einen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (17)
- BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90
Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines …
Auszug aus LG Köln, 05.03.2014 - 9 S 169/13
Rn. 36 aa. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und auf ihre Billigkeit hin entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen sind (vgl. schon RGZ 111, 310; BGH WM 1971, 1456; BGH WM 1987, 295; BGH NJW-RR 1990, 1204; BGH NJW-RR 1992, 183; BGHZ 115, 311).Bei der Festsetzung der Tarife verbleibt dem Versorger jedoch ein gewisser Spielraum, der auch im Hinblick auf die Differenzierung zwischen verschiedenen Nutzergruppen gilt (BGHZ 115, 311).
- BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84
Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten
Auszug aus LG Köln, 05.03.2014 - 9 S 169/13
Rn. 49 Nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG NVwZ 1987, 231 m.w.N.), die auf Leistungen der Daseinsvorsorge betreffende privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses übertragen werden kann, wird als Grundgebühr im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird.Rn. 50 Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG NVwZ 1987, 231; vgl. auch BVerwG MDR 1982, 431), der sich die Kammer anschließt, ist damit gerade von der Möglichkeit einer an der typischerweise zu erwartenden Abnahmemenge orientierten unterschiedlichen Bemessung der Grundgebühr auszugehen.
- BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90
Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der …
Auszug aus LG Köln, 05.03.2014 - 9 S 169/13
Rn. 36 aa. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und auf ihre Billigkeit hin entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen sind (vgl. schon RGZ 111, 310; BGH WM 1971, 1456; BGH WM 1987, 295; BGH NJW-RR 1990, 1204; BGH NJW-RR 1992, 183; BGHZ 115, 311).Rn. 39 Darzulegen und ggf. zu beweisen sind diejenigen tatsächlichen Umstände, welche die Billigkeit rechtfertigen sollen, durch das Versorgungsunternehmen (BGH NJW 1981, 571; BGH WM 1987, 295; BGH NJW-RR 1992, 183).
- BGH, 04.12.1986 - VII ZR 77/86
Überprüfung der Anforderungen von Baukostenzuschüssen und Hausanschlußkosten …
Auszug aus LG Köln, 05.03.2014 - 9 S 169/13
Rn. 36 aa. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und auf ihre Billigkeit hin entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen sind (vgl. schon RGZ 111, 310; BGH WM 1971, 1456; BGH WM 1987, 295; BGH NJW-RR 1990, 1204; BGH NJW-RR 1992, 183; BGHZ 115, 311).Rn. 39 Darzulegen und ggf. zu beweisen sind diejenigen tatsächlichen Umstände, welche die Billigkeit rechtfertigen sollen, durch das Versorgungsunternehmen (BGH NJW 1981, 571; BGH WM 1987, 295; BGH NJW-RR 1992, 183).
- BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83
Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30. …
Auszug aus LG Köln, 05.03.2014 - 9 S 169/13
Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfGE 72, 141, 150; BGHZ 112, 163). - BGH, 20.10.1980 - II ZR 190/79
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Sparkasse Sicherungsgrundschulden …
Auszug aus LG Köln, 05.03.2014 - 9 S 169/13
Rn. 39 Darzulegen und ggf. zu beweisen sind diejenigen tatsächlichen Umstände, welche die Billigkeit rechtfertigen sollen, durch das Versorgungsunternehmen (BGH NJW 1981, 571; BGH WM 1987, 295; BGH NJW-RR 1992, 183). - OLG Naumburg, 13.11.2008 - 6 U 63/08
Gerichtliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 1 BGB bei einseitigen …
Auszug aus LG Köln, 05.03.2014 - 9 S 169/13
Rn. 37 Die Preisbestimmung eines Versorgungsunternehmens soll regelmäßig billig i. S. d. § 315 Abs. 3 BGB sein, wenn sie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung beachtet (vgl. BayOblG, NVwZ-RR 2002, 276; KGR 2005, 213; OLG Naumburg, OLGR 2009, 362; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 8). - OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2011 - 4 L 247/10
Zum Gebührenmaßstab bei der Trinkwassergrundgebühr
Auszug aus LG Köln, 05.03.2014 - 9 S 169/13
Rn. 51 Hieraus folgt, dass der Ansatz unterschiedlicher Grundgebühren nicht nur zulässig, sondern sogar erforderlich ist, wenn bei der gebotenen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung davon auszugehen ist, dass ein unterschiedlich hoher Wasserverbrauch vorliegen wird (vgl. hierzu OVG LSA, NVwZ-RR 2012, 39). - BGH, 30.07.1990 - NotZ 2/90
Abschluß einer Gruppenanschluß- und einer Vertrauensschadenversicherung durch die …
Auszug aus LG Köln, 05.03.2014 - 9 S 169/13
Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfGE 72, 141, 150; BGHZ 112, 163). - BGH, 10.05.1990 - VII ZR 209/89
Billigkeitskontrolle des Strompreises
Auszug aus LG Köln, 05.03.2014 - 9 S 169/13
Rn. 36 aa. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und auf ihre Billigkeit hin entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen sind (vgl. schon RGZ 111, 310; BGH WM 1971, 1456; BGH WM 1987, 295; BGH NJW-RR 1990, 1204; BGH NJW-RR 1992, 183; BGHZ 115, 311). - KG, 15.02.2005 - 7 U 140/04
Vertragsverhältnis zwischen den Berliner Wasserbetrieben und ihren Kunden: …
- RG, 29.09.1925 - VI 182/25
Strombezug aus städtischem Elektrizitätswerk
- OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93
Grundgebühr; Wasserversorgung; Abrechnungsgebiet; Gemeinde; Wohneinheit
- BGH, 01.07.1971 - KZR 16/70
Grundsätze über das Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages trotz …
- OLG Düsseldorf, 12.05.1995 - 7 U 43/94
Ehebezogene Zuwendungen; Ausgleichspflicht; Gütertrennung; Wegfall der …
- LG Köln, 28.04.2004 - 19 S 253/03
- OLG Celle, 22.10.1992 - 12 U 2/92
- VG Augsburg, 19.03.2018 - Au 6 K 17.21
Benutzungsgebühr für öffentliche Entwässerungsanlage
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…vgl. BGH, U.v. 8.7.2015 - VIII ZR 106/14 - juris Rn. 25) ist selbst ein Grundpreis zulässig, der für jeden gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf gleich hoch ist und insbesondere ohne Differenzierungen für Kleingewerbetreibende oder nach der Nutzungsintensität des Gewerbebetriebs auskommt (vgl. zur diesbezüglichen Preisgestaltung LG Köln, U.v. 5.3.2014 - 9 S 169/13 - juris Rn. 8).
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