Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 25.10.1985 - 9 S 2344/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Übergang auf weiterführende Schulen - Aufnahme in Gymnasien
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 06.09.1985 - 4 K 246/85
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.1985 - 9 S 2344/85
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
Förderstufe
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.10.1985 - 9 S 2344/85
Sowohl das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) als auch das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) gewähren grundsätzlich die freie Wahl zwischen verschiedenen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt, und damit auch ein Recht auf Zulassung zu einer Schule der gewählten Schulform (BVerfGE 34, 165, 184; BVerfG, NwVZ 1984, 781; Senatsbeschluß vom 03.10.1983, DÖV 1984, 389 m. w. N.).Die Aufnahme des Kindes in einen bestimmten Bildungsweg kann, soweit erforderlich, an subjektive Zulassungsvoraussetzungen geknüpft werden (BVerfGE 34, 165, 184 f.).
- VGH Baden-Württemberg, 03.10.1983 - 9 S 2216/83
Schulrecht; kein Anspruch der Eltern auf Aufnahme der Kinder ins Gymnasium mit …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.10.1985 - 9 S 2344/85
Sowohl das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) als auch das Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) gewähren grundsätzlich die freie Wahl zwischen verschiedenen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt, und damit auch ein Recht auf Zulassung zu einer Schule der gewählten Schulform (BVerfGE 34, 165, 184; BVerfG, NwVZ 1984, 781; Senatsbeschluß vom 03.10.1983, DÖV 1984, 389 m. w. N.). - VGH Baden-Württemberg, 19.10.1984 - 9 S 2423/84
Anrechnung von Auslandsstudienzeiten; einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.10.1985 - 9 S 2344/85
Gründe, welche eine Durchbrechung dieses Verbots als zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig erscheinen lassen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 05.03.1981, VBlBW 1981, 395, vom 27.01.1984, VBlBW 1984, 384 und vom 19.10.1984 - 9 S 2423/84 -), sind hier nicht ersichtlich, denn effektiver vorläufiger Rechtsschutz kann im vorliegenden Falle auch dadurch gewährt werden, daß dem Antragsteller - ohne bindende Wirkung für die Wahl des Bildungsweges - die vorläufige Teilnahme am Unterricht im Gymnasium gestattet wird und damit in bezug auf das streitige Rechtsverhältnis ein lediglich faktischer Zustand vorläufig geregelt wird, der den Antragsteller vor dem Eintritt wesentlicher Nachteile bewahrt und seinen Anspruch entscheidungsfähig hält.
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.1980 - 9 S 12/80
Prüfungsrecht: Erreichen einer Durchschnittspunktezahl - keine Rundung von Noten; …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.10.1985 - 9 S 2344/85
Dies ist auch dann zulässig, wenn der vorläufig geregelte tatsächliche Zustand über das im Hauptsacheverfahren Erreichbare einstweilen hinausgeht (vgl. Senatsbeschluß vom 19.05.1980, ESVGH 30, 199, 203 f. = DÖV 1980, 612, 614 = VBlBW 1980, 66, 68). - VGH Baden-Württemberg, 14.12.1981 - 9 S 1092/80
Leistungsklage; Verbesserung einer Note; Prüfung; Neubewertung
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.10.1985 - 9 S 2344/85
Insoweit spielt es keine entscheidende Rolle, daß dem Hauptantrag des Antragstellers auch im Hauptsacheverfahren nicht stattgegeben werden könnte, weil dem Erlaß des beantragten Verwaltungsakts selbst im Falle einer fehlerhaften Eignungsfeststellung noch die erneute Ausübung einer pädagogisch-wissenschaftlichen Beurteilungsermächtigung vorausgehen müßte, die nicht durch Gerichtsurteil ersetzt werden kann (st. Rspr. des erk. Senats, vgl. Senatsbeschluß vom 14.12.1981, DÖV 1982, 164 = DVBl. 1982, 449, und zuletzt Senatsbeschluß vom 12.08.1985 - 9 S 1437/84 -). - VGH Baden-Württemberg, 12.08.1985 - 9 S 1437/84
Prüfungsrecht - Tatsachenirrtum des Prüfers - Gebot der Sachlichkeit
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.10.1985 - 9 S 2344/85
Insoweit spielt es keine entscheidende Rolle, daß dem Hauptantrag des Antragstellers auch im Hauptsacheverfahren nicht stattgegeben werden könnte, weil dem Erlaß des beantragten Verwaltungsakts selbst im Falle einer fehlerhaften Eignungsfeststellung noch die erneute Ausübung einer pädagogisch-wissenschaftlichen Beurteilungsermächtigung vorausgehen müßte, die nicht durch Gerichtsurteil ersetzt werden kann (st. Rspr. des erk. Senats, vgl. Senatsbeschluß vom 14.12.1981, DÖV 1982, 164 = DVBl. 1982, 449, und zuletzt Senatsbeschluß vom 12.08.1985 - 9 S 1437/84 -). - VGH Baden-Württemberg, 05.03.1981 - 9 S 151/81
Juristische Staatsprüfung; einstweilige Anordnung; Gewährung effektiven …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.10.1985 - 9 S 2344/85
Gründe, welche eine Durchbrechung dieses Verbots als zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig erscheinen lassen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 05.03.1981, VBlBW 1981, 395, vom 27.01.1984, VBlBW 1984, 384 und vom 19.10.1984 - 9 S 2423/84 -), sind hier nicht ersichtlich, denn effektiver vorläufiger Rechtsschutz kann im vorliegenden Falle auch dadurch gewährt werden, daß dem Antragsteller - ohne bindende Wirkung für die Wahl des Bildungsweges - die vorläufige Teilnahme am Unterricht im Gymnasium gestattet wird und damit in bezug auf das streitige Rechtsverhältnis ein lediglich faktischer Zustand vorläufig geregelt wird, der den Antragsteller vor dem Eintritt wesentlicher Nachteile bewahrt und seinen Anspruch entscheidungsfähig hält. - VGH Baden-Württemberg, 27.01.1984 - 9 S 3066/83
Neubewertung einer schriftlichen Abiturarbeit; Vorwegnahme der Hauptsache
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.10.1985 - 9 S 2344/85
Gründe, welche eine Durchbrechung dieses Verbots als zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig erscheinen lassen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 05.03.1981, VBlBW 1981, 395, vom 27.01.1984, VBlBW 1984, 384 und vom 19.10.1984 - 9 S 2423/84 -), sind hier nicht ersichtlich, denn effektiver vorläufiger Rechtsschutz kann im vorliegenden Falle auch dadurch gewährt werden, daß dem Antragsteller - ohne bindende Wirkung für die Wahl des Bildungsweges - die vorläufige Teilnahme am Unterricht im Gymnasium gestattet wird und damit in bezug auf das streitige Rechtsverhältnis ein lediglich faktischer Zustand vorläufig geregelt wird, der den Antragsteller vor dem Eintritt wesentlicher Nachteile bewahrt und seinen Anspruch entscheidungsfähig hält.
- VGH Baden-Württemberg, 08.12.1989 - 9 S 2707/89
Aufnahme in das Gymnasium; Eignungsnachweise
Hat der Schüler auch die Aufnahmeprüfung nicht bestanden, so beschränkt sich allein hierauf der gerichtliche Rechtsschutz mit dem Ziel, die Aufnahme in das Gymnasium zu erreichen; mit Einwendungen gegen die Grundschulempfehlung bzw die Gemeinsame Bildungsempfehlung ist der Schüler ausgeschlossen (Fortbildung der Senatsbeschlüsse vom 25.10.1985 - 9 S 2344/85) - Holfelder/Bosse, Schulrecht für Baden-Württemberg, Rechtsprechung, § 89 Abs. 2 Nr. 1 E 3 und vom 25.08.1988 - 9 S 2618/88 -).Rn. 2 Sowohl das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG als auch das durch Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG verbürgte Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte gewähren grundsätzlich die freie Wahl zwischen verschiedenen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt, und damit auch ein Recht auf Zulassung zu einer Schule der gewählten Schulform (BVerfGE 34, 165, 184 und Senatsbeschluß vom 25.10.1985 -- 9 S 2344/85 -- Holfelder/Bosse, Schulrecht für Baden-Württemberg, Rechtsprechung, § 89 Abs. 2 Nr. 1 E 3).
Sollte dieser Einfluß vom Oberschulamt (Herrn W.) -- wie behauptet -- verneint worden sein, so mögen hierfür Andeutungen im Senatsbeschluß vom 25.10.1985 a.a.O. zur "Selbständigkeit" der in der Aufnahmeverordnung normierten Eignungsnachweise ursächlich gewesen sein.
Es sei nur ergänzend darauf hingewiesen, daß der Antragsteller des Verfahrens 9 S 2344/85 auch die nicht bestandene Aufnahmeprüfung angefochten hatte.
Rn. 9 Selbst wenn dem Schüler -- wovon die Beteiligten und das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Senatsbeschluß vom 25.10.1985 a.a.O. ausgegangen sind -- bei nicht bestandener Aufnahmeprüfung ein "Rückgriff" auf die nicht mit den Wünschen der Erziehungsberechtigten übereinstimmende Grundschulempfehlung bzw. Gemeinsame Bildungsempfehlung i.S. einer Anfechtung dieser Eignungsbeurteilungen grundsätzlich noch möglich wäre, hätte der Antragsteller auch auf diesem Weg einen Anordnungsanspruch auf Aufnahme in das Gymnasium nicht glaubhaft gemacht.
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.2025 - 9 S 1573/25
Vorläufige Teilnahme eines Kindes am Unterricht der Klassenstufe 5 eines …
Es bedurfte vorliegend aber keiner Gründe, welche eine Durchbrechung dieses Verbots als zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig erscheinen lassen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 16.03.1999 - 2 BvR 2131/95 -, juris Rn. 26; BVerwG…, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 25; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 17.02.1998 - 9 CE 95.2228 -, juris Rn. 16), denn effektiver Rechtsschutz wird vom Antragsteller in der Form begehrt, dass ihm - ohne bindende Wirkung für die Wahl des Bildungsweges - die vorläufige Teilnahme am Unterricht im Gymnasium gestattet und damit in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis ein lediglich faktischer Zustand vorläufig geregelt wird, der ihn vor dem Eintritt wesentlicher Nachteile bewahrt und seinen Anspruch entscheidungsfähig hält (vgl. Senatsbeschluss vom 25.10.1985 - 9 S 2344/85 -).Rn. 59 Die Delegation hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens auf den Verordnungsgeber ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (…vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2, und vom 25.10.1985 - 9 S 2344/85 -).
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2026 - 9 S 1887/26
Erfolgloser Eilantrag auf Aufnahme in ein Gymnasium aufgrund einer Folgenabwägung …
Rn. 15 Die Delegation der Ausgestaltung des Verfahrens auf den Verordnungsgeber ist - wie der Senat mit Beschluss vom 11.09.2025 (…- 9 S 1124/25 -, juris Rn. 38 ) bereits entschieden hat - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (…vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2, und vom 25.10.1985 - 9 S 2344/85 -).
- VGH Baden-Württemberg, 11.09.2025 - 9 S 1124/25
Ablehnungsgesuch nach Bekanntgabe des Tenors; Verpflichtung der Schulverwaltung …
Rn. 38 Die Delegation hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens auf den Verordnungsgeber ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (…vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 08.12.1989 - 9 S 2707/89 -, juris Rn. 2, und vom 25.10.1985 - 9 S 2344/85 -). - VG Karlsruhe, 04.04.2025 - 3 K 1604/25
Eilverfahren gegen eine noch nicht in Kraft getretene Schulaufnahmeverordnung; …
Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes Art. 19 Abs. 4 GG verlangt aber lediglich die vorläufige Gestattung, einstweilen am Unterricht des Gymnasiums teilzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.1985 - 9 S 2344/85 -, juris). - VG Sigmaringen, 11.09.2002 - 6 K 1661/02
Aufnahmeprüfung für das Gymnasium
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der - da eine Aufnahme ins Gymnasium im Wege der einstweiligen Anordnung nicht möglich ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.10.1985 - 9 S 2344/85 -) der Sache nach auf vorläufige Teilnahme am Unterricht eines Gymnasiums gerichtet ist, hat Erfolg. - VGH Baden-Württemberg, 11.04.1990 - 6 S 3275/89
Jugendhilfe für Volljährige; Ermessen, Beurteilungsspielraum und …
Bei dieser "Einschätzung" steht ihm, ähnlich wie den Schul- und Kultusbehörden bei ihrer gesetzlich vorgesehenen Mitwirkung an der Auswahl von Bildungswegen und Bildungsmaßnahmen, eine gerichtlich nicht voll überprüfbare Einschätzungsprärogative zu, an welcher er seine Ermessensausübung ausrichten kann (…vgl. Jans/Happe, a.a.O., Vorbem. §§ 4 bis 23, Anm. 4 B d, S. 22 f.;… zur Schuleignungsbeurteilung vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., RdNr. 190 letzter Satz, sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.06.1985 -- 9 S 1053/84 -- zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit, und Beschl. v. 25.10.1985 -- 9 S 2344/85 -- und v. 08.12.1989 -- 9 S 2707/89 -- zur Aufnahme ins Gymnasium). - VGH Baden-Württemberg, 25.08.1988 - 9 S 2618/88
Schulrecht: Grundschulempfehlung für weiterführende Schule, Zusage des …
Insofern kann aber der Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob an der im Senatsbeschluß vom 25.10.1985 - 9 S 2344/85 - angedeuteten Auffassung zur Selbständigkeit der drei Eignungsnachweise für den Besuch einer weiterführenden Schule (Grundschulempfehlung, gemeinsame Bildungsempfehlung, bestandene Aufnahmeprüfung) festzuhalten ist.
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