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| LG Karlsruhe, 13.02.2009 - 9 S 302/08 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- IWW
- captain-huk.de
Mietwagenkosten
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07
Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung
Auszug aus LG Karlsruhe, 13.02.2009 - 9 S 302/08
Kostenfür die Winteneifenkann der Klägerim vorliegendenFsll entgegenden Feststellungendes Amtsgorichtsnlchtbeanspruchen.Insoweitfehlt es sowohlan substantiier* tem Vortnagdes Klägersals auch an einem Beweisantriü,Die Beklagtehat bestritten, dass die Ausstattungdes Fahzeugo mit Winterreifenvareinbartwordon sei, ebenso, dass das besohädigteFshzeug des Kugers [iberhauptmit Winterrsifenausgestattet gewesensei" 1- Nach der st"ändigen des Bundesgerichtshofea Rechtsprechung kann der Geschädlgte nach S 2+g Abs. 2 Satz 1 EGB als Herstellungsaufwand ErsatzderjenigenMietwagenltostenverfgnggn,die ein verständiger,wirtschaftlichvernrlnfrigdenkender Mensch in seiner Lage fur zweckmäßigund notwendighalten darf ( BGH VersR 2OO7,516,517; VersR 2OO7, 1144:VersR 2008,699,700).Der Geschädigtehat nach dern aus dem Grundsab der EfforderlichkaithergeleitetenWirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des Zumutbarenstets den wlftschaftltcheren Weg der Schadensbehe^ bung zu wählen.Das bedeutetfür den Bereichder Mietwagenlrosten, dass or von mehrerenauf dern örtlich relovantenMarkt- nicht nur ftir Unfallgeschädlgte - erhältlichenTarifenfür dia Anmietungeines vergfeichbaren Ersatzfahzeugs(innerhalbeines gewiEsenRahmens) grundsätzlichnur den günstigerenMietpreis verlangen kann.
- AG Karlsruhe, 16.04.2010 - 6 C 515/09 Die "Fraunhofer-Liste" bietet keinen Anlass, die Schwacke-Liste in Zweifel zu ziehen (Landgericht Karlsruhe, - 1 S 104/08 t- und - 1 S 76/08 - vom 28.01.2009; LG Karlsruhe, Urteile vom 28.01.2009, AZ: 1 S 104/08; vom 28.01.2009, AZ: 1 S 74/08; vom 13.02.2009, AZ: 9 S 302/08; vom 29.04.2009, AZ: 1 S 177/08).
- AG Pforzheim, 01.09.2010 - 2 C 310/10 Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten hält das Gericht an seiner bisher im Anschluss an das Landgericht Karlsruhe (vgl. Urteile vom 28.01.2009, 1 S 74/08 und vom 13.02.2009, 9 S 302/08) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach als Ausgangspunkt der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann.
- AG Pforzheim, 17.08.2010 - 2 C 160/10 Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten hält das Gericht an seiner bisher im Anschluss an das Landgericht Karlsruhe (vgl. Urteile vom 28.01.2009, 1 S 74/08 und vom 13.02.2009, 9 S 302/08) vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach als Ausgangspunkt der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann.
- AG Pforzheim, 27.05.2009 - 9 C 116/09 Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (Urteil vom 18.09.2007, 13 U 217/06) und des Landgerichts Karlsruhe (Urteil vom 25.04.2008, 9 S 134/07), Urteil vom 08.08.2008, 9 S 302/08).
- AG Pforzheim, 08.05.2009 - 2 C 166/09 Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten schließt sich das Gericht ausdrücklich dem Landgericht Karlsruhe (vgl. jüngst Urteile vom 28.01.2009, 1 S 74/08 und vom 13.02.2009, 9 S 302/08 ) an, wonach als Ausgangspunkt der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann.
- AG Pforzheim, 28.04.2009 - 2 C 520/08 Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagenkosten schließt sich das Gericht ausdrücklich dem Landgericht Karlsruhe (vgl. jüngst Urteile vom 28.01.2009, 1 S 74/08 und vom 13.02.2009, 9 S 302/08) an, wonach als Ausgangspunkt der Normaltarifauf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. Modus der Schwacke-Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann und mithin insbesondere nicht von den Erhebungen des Fraunhofer-Institutes auszugehen ist.
- AG Bruchsal, 24.03.2009 - 4 C 476/08 Weiterhin hat der Bundesgerichtshof in der besagten Entscheidung wie im Übrigen auch das OLG Karlsruhe in NJW 2008, 2927 ff und das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 13.2.2009 (Az.: 9 S 302/08 ) die Anwendung der sog. "Schwacke-Liste" als Schätzungsgrundlage für den Tatrichter für grundsätzlich zulässig erachtet.
- AG Pforzheim, 05.05.2009 - 2 C 317/08 Bei der Feststellung der Höhe der zu ersetzenden Mietwagen kosten schließt sich das Gericht ausdrücklich dem Landgericht Karlsruhe (vgl. jüngst Urteile vom 28.01.2009, 1 S 74/08 und vom 13.02.2009, 9 S 302/08 ) an, wonach als Ausgangspunkt der Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels bzw. Modus der Sehwacke- Liste gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann und mithin insbesondere nicht auf die Erhebungen des Fraunhofer-Institutes abzustellen ist.
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