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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 3093/97   

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https://dejure.org/1998,8703
VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 3093/97 (https://dejure.org/1998,8703)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.07.1998 - 9 S 3093/97 (https://dejure.org/1998,8703)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. Juli 1998 - 9 S 3093/97 (https://dejure.org/1998,8703)
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Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Gebührengesetz NRW

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 3093/97
    So empfängt, wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfGE 93, 319 - vgl. BVerfGE 50, 217 - 82, 159 - 91, 207 - BVerwGE 12, 162 - 74, 67 - 91, 109 95, 188 - P. Kirchhof in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 1990, § 88 Rdnrn. 181 ff.).

    Gerade mit Blick auf die Verwaltungsgebühr (vgl. BVerfGE 93, 319 ) hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, daß sich eine Gebühr durch die besondere Zweckbestimmung auszeichnen muß, Einnahmen zu erzielen, um speziell die Kosten einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (BVerfGE 50, 217 ; Beschluß vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, DVBI.

    Das schließt nicht aus, daß mit der Gebührenerhebung zugleich weitere Zwecke - etwa solche der Verhaltenssteuerung - verfolgt werden (BVerfGE 50, 217 - 85, 337 ; Beschluß vom 10.03.1998 a.a.0.-, BVerwGE 95, 188 ), sofern diese weiteren Zwecke von der sachlichen Gesetzgebungskompetenz gedeckt sind (insofern zutreffend Kloepfer, Die lenkende Gebühr, AöR 97 , 232 ).

    So liegt es etwa bei einer Unterliegens- oder Mißbrauchsgebühr, die auf der Grundlage der Kompetenz zur Regelung des Verwaltungs- oder des gerichtlichen Verfahrens erhoben wird und dazu anhalten soll, die Ernsthaftigkeit und Erfolgsaussicht eines beabsichtigten Rechtsbehelfs vor dessen Einlegung sorgsam zu erwägen (vgl. BVerfGE 50, 217 ).

    Ebensowenig folgt aus der Zweckbestimmung, daß die Gebührenhöhe durch die Kosten der Leistung der öffentlichen Hand allgemein oder im Einzelfall in der Weise begrenzt sein müsse, daß Gebühren diese Kosten nicht übersteigen oder nicht unterschreiten dürfen (BVerfGE 50, 217 - vgl. BVerwGE 13, 214 ).

    Bei der Ausgestaltung der Gebührenregelung, insbesondere bei der Bemessung der Gebühr, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum zu (BVerfGE 50, 217 ; 79, 11 ; 91, 207 ;- BVerwGE 12, 162 ; 13, 214 1 95, 188 ).

    In diesem Zusammenhang verlangt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und daß die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise sich gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist (BVerfGE 50, 217 -, 85, 337 -, Beschluß vom 10.03.1998 a.a.O.; BVerwG, Beschluß vom 19.09.1983 a.a.0.).

    Der Gebührenmaßstab muß damit einen sachlichen Zusammenhang zu einem zulässigen Zweck der Gebührenerhebung erkennen lassen (vgl. BVerfGE 50, 217 ).

    Hiernach ist ein Gebührenmaßstab willkürlich, wenn er sich allzu weit von der Kostenbezogenheit der Gebühr entfernt (BVerfGE 50, 217 ).

    c) Darüber hinaus folgt aus dem Gleichheitsgrundsatz, daß bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfaßt werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze so zu wählen und zu staffeln sind, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerfGE 50, 217 - vgl. BVerwGE 80, 36 ).

    Dabei darf der Gesetzgeber jedoch aus Gründen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit - und damit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - typisieren und vergröbern (vgl. BVerfGE 50, 217 ; BVerwG…, Beschluß vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 -, Urt. vom 21.10.1994 - 8 C 21.92 und Beschluß vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nrn. 69, 71 und 75 ).

    Dabei sind zwar grundsätzlich alle mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecke als Abwägungsfaktoren in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen; ausscheiden müssen jedoch die verfassungsrechtlich unzulässigen Zwecke (BVerfGE 50, 217 - 85, 337 ).

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 3093/97
    So empfängt, wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfGE 93, 319 - vgl. BVerfGE 50, 217 - 82, 159 - 91, 207 - BVerwGE 12, 162 - 74, 67 - 91, 109 95, 188 - P. Kirchhof in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 1990, § 88 Rdnrn. 181 ff.).

    In diesem Sinne ist das Kostendeckungsprinzip nicht Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gebührenbegriffs (BVerwGE 12, 162 -, 13, 214 - Beschluß vom 19.09.1983.- 8 B 117.82 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 48 = KSTZ 1984, 11 1- vgl. noch unten 11.1. a), auch wenn eine erhebliche Kostenüberdeckung ein Indiz dafür sein wird, daß die Gebühr eine Kostendeckung in Wahrheit nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 06.02.1984 - 3 B 87.82 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 16 ).

    All dies ändert indessen nichts daran, daß eine Gebühr (jedenfalls auch) einen Kostenausgleich bezwecken muß, also nicht von vornherein als zusätzliche Einnahmequelle ausgestattet sein darf (BVerwGE 12, 162 ), andernfalls sie in Konkurrenz zur Steuer gerät und verfassungswidrig wird (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10.03.1998 a.a.0. - insoweit ebenso OVG Berlin…, Urt. vom 20.01.1998 - 8 B 161.96 -, Umdruck S. 19 f. unter Bezugnahme auf Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 196 f.1- vgl. Nümann, VBlBW 1998, 1681- a.A. insofern Kloepfer a.a.0.

    Bei der Ausgestaltung der Gebührenregelung, insbesondere bei der Bemessung der Gebühr, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum zu (BVerfGE 50, 217 ; 79, 11 ; 91, 207 ;- BVerwGE 12, 162 ; 13, 214 1 95, 188 ).

    Hierunter wird allgemein das Verbot verstanden, eine Gebühr so zu bemessen, daß die Gesamtheit des Gebührenaufkommens für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der staatlichen Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigen- auf die auf die einzelne Verwaltungsleistung entfallenden Kosten kommt es nicht an (BVerwGE 12, 162 -, 87, 154 ).

    Die Geltung dieses Kostendeckungsprinzips ist zwar regelmäßig einfachgesetzlich angeordnetes genießt als solches jedoch keinen Verfassungsrang (BVerwGE 12, 162 - Urt. vom 18.04.1975 - VII C 41.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 ; Beschluß vom 06.02.1984 a.a.0.1; offen gelassen von BVerfGE 20, 257 - 34, 52 ), weil eine Gebühr auch nach dem Nutzen der Verwaltungsleistung für den Empfänger bemessen werden kann (BVerwGE 13, 214 ).

    (1) Das ergibt sich freilich - entgegen der Ansicht der Klägerin - noch nicht daraus, daß die gebührenpflichtige Amtshandlung für den Studierenden wertlos wäre (vgl. BVerwGE 12, 162 ).

    Ebenso ist gleichgültig, ob die Rückmeldung auch oder gar überwiegend im öffentlichen Interesse liegt (BVerwGE 12, 162 1- 95, 188 ).

    Es ist zwar richtig, daß das Bundesverwaltungsgericht bei Fehlen wirtschaftlich bemeßbarer Vorteile aus dem Äquivalenzprinzip bislang lediglich das Verbot gefolgert hat, eine Gebühr so hoch festzusetzen, daß ihre Erhebung die Entscheidung des Bürgers zu beeinflussen geeignet ist, ob er die Amtshandlung beantragen oder davon absehen sollkeinesfalls dürfe die Gebühr prohibitiv wirken (BVerwGE 12, 162 - vgl., BVerwGE 80, 36 ).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 3093/97
    Das dritte Prinzip der grundgesetzlichen Finanzverfassung - der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans ist demgegenüber im vorliegenden Fall nicht berührt, weil die Rückmeldegebühr in den allgemeinen Staatshaushalt eingestellt wird (zum Ganzen BVerfGE 93, 319 m.w.N.-1 vgl. BVerwGE 95, 1 88 ).

    So empfängt, wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen (BVerfGE 93, 319 - vgl. BVerfGE 50, 217 - 82, 159 - 91, 207 - BVerwGE 12, 162 - 74, 67 - 91, 109 95, 188 - P. Kirchhof in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 1990, § 88 Rdnrn. 181 ff.).

    Dann wird die grundgesetzliche Finanzverfassung verletzt (vgl. BVerfGE 93, 319 ).

    Die Gebührenart der Verleihungsgebühr ist in der Lehre und in der Gesetzgebungspraxis entwickelt worden, um die Teilhabe an einem - wirtschaftlich nutzbaren - Gut der Allgemeinheit (z. B. Grundwasser) einer Gegen1eistungspf1icht zu unterwerfendas Bundesverfassungsgericht hat sie anerkannt, wenn sie der Vorteilsabschöpfung im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung des betreffenden Gemeinguts dient (BVerfGE 93, 319 -, dazu etwa Heimlich, DÖV 1998, 996 ).

    Gerade mit Blick auf die Verwaltungsgebühr (vgl. BVerfGE 93, 319 ) hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, daß sich eine Gebühr durch die besondere Zweckbestimmung auszeichnen muß, Einnahmen zu erzielen, um speziell die Kosten einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (BVerfGE 50, 217 ; Beschluß vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, DVBI.

  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 5.87

    Zur Höhe der Sondernutzungsgebühren für mobile Verkaufswagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 3093/97
    Gebühren sollen in den Grenzen der Praktikabilität (vgl. BVerwGE 80, 36 ) so gestaffelt werden, daß eine in etwa angemessene Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen erbracht wird.

    c) Darüber hinaus folgt aus dem Gleichheitsgrundsatz, daß bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfaßt werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze so zu wählen und zu staffeln sind, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerfGE 50, 217 - vgl. BVerwGE 80, 36 ).

    b) Des weiteren besagt das Äquivalenzprinzip, daß die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Mißverhältnis zu dem Wert stehen dürfen, den die von der öffentlichen Gewalt im Einzelfall gebotene Leistung für den Gebührenpflichtigen hat (BVerfGE 20, 257 - 83, 363 - 85, 337 - BVerwGE 26, 305 - Beschlüsse vom 24.04.1970 und vom 19.09.1983 a.a.0.- BVerwGE 80, 36 ).

    Es ist zwar richtig, daß das Bundesverwaltungsgericht bei Fehlen wirtschaftlich bemeßbarer Vorteile aus dem Äquivalenzprinzip bislang lediglich das Verbot gefolgert hat, eine Gebühr so hoch festzusetzen, daß ihre Erhebung die Entscheidung des Bürgers zu beeinflussen geeignet ist, ob er die Amtshandlung beantragen oder davon absehen sollkeinesfalls dürfe die Gebühr prohibitiv wirken (BVerwGE 12, 162 - vgl., BVerwGE 80, 36 ).

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr - …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 3093/97
    Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfGE 49, 343 - 55, 274 - 65, 325 - BVerwGE 95, 188 - vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AO, P. Kirchhof in- Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 1990, § 88 Rdnrn. 53 ff.).

    1998, 699 - BVerwGE 95, 188 ).

    Das schließt nicht aus, daß mit der Gebührenerhebung zugleich weitere Zwecke - etwa solche der Verhaltenssteuerung - verfolgt werden (BVerfGE 50, 217 - 85, 337 ; Beschluß vom 10.03.1998 a.a.0.-, BVerwGE 95, 188 ), sofern diese weiteren Zwecke von der sachlichen Gesetzgebungskompetenz gedeckt sind (insofern zutreffend Kloepfer, Die lenkende Gebühr, AöR 97 , 232 ).

    Insoweit gebietet der allgemeine Gleichheitssatz unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit, die Gebührenpflichtigen gegebenenfalls unterschiedlich stark zu belasten, etwa wenn eine Gruppe von Begünstigten aus der Verwaltungsleistung einen größeren Vorteil zieht oder ihr sonst näher steht als eine andere (vgl. BVerwGE 95, 188 ).

  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 3093/97
    Die Geltung dieses Kostendeckungsprinzips ist zwar regelmäßig einfachgesetzlich angeordnetes genießt als solches jedoch keinen Verfassungsrang (…BVerwGE 12, 162 - Urt. vom 18.04.1975 - VII C 41.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 ; Beschluß vom 06.02.1984 a.a.0.1; offen gelassen von BVerfGE 20, 257 - 34, 52 ), weil eine Gebühr auch nach dem Nutzen der Verwaltungsleistung für den Empfänger bemessen werden kann (BVerwGE 13, 214 ).

    Hinzu kommt jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht, daß die Bemessung der Rückmeldegebühr den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Ausprägung verletzt, die er für das Gebührenrecht im Äquivalenzprinzip gefunden hat (vgl. BVerfGE 20, 257 , 83, 363 - BVerwGE 26, 305 - Beschluß vom 20.04.1970 - VII B 58.69 - und Urteil vom 26.02.1988 - 7 C 34.87 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nrn. 1 und 61).

    b) Des weiteren besagt das Äquivalenzprinzip, daß die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Mißverhältnis zu dem Wert stehen dürfen, den die von der öffentlichen Gewalt im Einzelfall gebotene Leistung für den Gebührenpflichtigen hat (BVerfGE 20, 257 - 83, 363 - 85, 337 - BVerwGE 26, 305 - Beschlüsse vom 24.04.1970 und vom 19.09.1983 a.a.0.- BVerwGE 80, 36 ).

  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 3093/97
    Ebensowenig folgt aus der Zweckbestimmung, daß die Gebührenhöhe durch die Kosten der Leistung der öffentlichen Hand allgemein oder im Einzelfall in der Weise begrenzt sein müsse, daß Gebühren diese Kosten nicht übersteigen oder nicht unterschreiten dürfen (BVerfGE 50, 217 - vgl. BVerwGE 13, 214 ).

    Bei der Ausgestaltung der Gebührenregelung, insbesondere bei der Bemessung der Gebühr, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum zu (BVerfGE 50, 217 ; 79, 11 ; 91, 207 ;- BVerwGE 12, 162 ; 13, 214 1 95, 188 ).

    Die Geltung dieses Kostendeckungsprinzips ist zwar regelmäßig einfachgesetzlich angeordnetes genießt als solches jedoch keinen Verfassungsrang (…BVerwGE 12, 162 - Urt. vom 18.04.1975 - VII C 41.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 25 ; Beschluß vom 06.02.1984 a.a.0.1; offen gelassen von BVerfGE 20, 257 - 34, 52 ), weil eine Gebühr auch nach dem Nutzen der Verwaltungsleistung für den Empfänger bemessen werden kann (BVerwGE 13, 214 ).

  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 3093/97
    Hinzu kommt jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht, daß die Bemessung der Rückmeldegebühr den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Ausprägung verletzt, die er für das Gebührenrecht im Äquivalenzprinzip gefunden hat (vgl. BVerfGE 20, 257 , 83, 363 - BVerwGE 26, 305 - Beschluß vom 20.04.1970 - VII B 58.69 - und Urteil vom 26.02.1988 - 7 C 34.87 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nrn. 1 und 61).

    b) Des weiteren besagt das Äquivalenzprinzip, daß die Gebühren nach ihrer Höhe nicht in einem Mißverhältnis zu dem Wert stehen dürfen, den die von der öffentlichen Gewalt im Einzelfall gebotene Leistung für den Gebührenpflichtigen hat (BVerfGE 20, 257 - 83, 363 - 85, 337 - BVerwGE 26, 305 - Beschlüsse vom 24.04.1970 und vom 19.09.1983 a.a.0.- BVerwGE 80, 36 ).

  • BVerfG, 12.10.1994 - 1 BvL 19/90

    Verfassungsmäßigkeit der Gebührentatbestände des Bremer Hafengesetzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 3093/97
    Darin liegt freilich nicht nur der legitimierende Grund der Gebühr, sondern zugleich die Grenze für ihre verfassungsrechtliche Zulässigkeit: Ihr Zusammenhang mit dem gewährten besonderen Vorteil muß gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 91, 207 ).

    Bei der Ausgestaltung der Gebührenregelung, insbesondere bei der Bemessung der Gebühr, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Entscheidungsspielraum zu (BVerfGE 50, 217 ; 79, 11 ; 91, 207 ;- BVerwGE 12, 162 ; 13, 214 1 95, 188 ).

  • BVerwG, 06.02.1984 - 3 B 87.82

    Erhebung von Gebühren nach der Gebührenordnung zum Geflügelfleischhygienegesetz - …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 3093/97
    In diesem Sinne ist das Kostendeckungsprinzip nicht Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gebührenbegriffs (BVerwGE 12, 162 -, 13, 214 - Beschluß vom 19.09.1983.- 8 B 117.82 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 48 = KSTZ 1984, 11 1- vgl. noch unten 11.1. a), auch wenn eine erhebliche Kostenüberdeckung ein Indiz dafür sein wird, daß die Gebühr eine Kostendeckung in Wahrheit nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 06.02.1984 - 3 B 87.82 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 16 ).

    Dieses Mißverhältnis ist ein deutliches Indiz dafür, daß die Gebühr eine Kostendeckung in Wahrheit nicht bezweckt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 06.02.1984 - 3 B 87.82 Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 16 ).

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von …

  • BVerwG, 13.04.1994 - 8 NB 4.93

    Soziale Staffelung von Kindertagesstättengebühren

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und …

  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 21.92

    Berücksichtigung eines mengenorientierten, gewichtsorientierten, …

  • BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87

    Umfang der Selbstbindung des Revisionsgericht bei nachfolgender abweichender …

  • BVerwG, 18.04.1975 - VII C 41.73

    Vereinbarkeit der öffentlichen Bekanntmachung von Ortsrecht durch Offenlegung mit …

  • BVerwG, 26.02.1988 - 7 C 34.87

    Äquivalenzprinzip - Rundfunkgebührenrecht - Funkpeilgeräte - Flugzeuge - …

  • BVerwG, 24.04.1970 - VII B 58.69
  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerwG, 22.10.1992 - 3 C 2.90

    Zulassungsstelle; Haftung

  • BVerwG, 30.01.1997 - 8 NB 2.96

    Subventionierte Musikschulgebühren nur für Einwohner bundesrechtlich zulässig

  • BVerwG, 23.08.1991 - 8 C 37.90

    Fehlalarmgebühr - Gebührentatbestand, Gesetzesauslegung, Bestimmtheitsgrundsatz, …

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • BVerwG, 17.12.1993 - 7 C 5.93

    Vermögensfragen - Berechtigter - Rückgabe - Entschädigung - Staatliche …

  • BVerwG, 19.09.1983 - 8 B 117.82

    Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen - Benutzungsgebühren - Kosten einer …

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1997 - 10 S 956/96

    Kostenerstattungsanspruch des Landkreises gegenüber dem Land - …

  • BVerwG, 07.11.1980 - 1 C 46.77

    Hersteller von Fertigpackungen - Zahlung von Gebühren - Füllmengenkontrolle

  • OVG Berlin, 20.01.1998 - 8 B 161.96

    Rückmeldegebühr

  • VG Freiburg, 21.10.1997 - 7 K 354/97

    Erhebung von Rückmeldegebühren

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