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Weitere Entscheidung unten: LG Bochum, 10.09.1994

Rechtsprechung
   LG Bochum, 14.06.1994 - 9 S 71/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4926
LG Bochum, 14.06.1994 - 9 S 71/94 (https://dejure.org/1994,4926)
LG Bochum, Entscheidung vom 14.06.1994 - 9 S 71/94 (https://dejure.org/1994,4926)
LG Bochum, Entscheidung vom 14. Juni 1994 - 9 S 71/94 (https://dejure.org/1994,4926)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall über einen vorprozessual gezahlten Betrag hinaus; Schadenstragungspflicht bei Mitverursachung eines Verkehrsunfalls ; Mitverschulden und Verhaltenspflichten eines Rechtsabbiegers bei einem Verkehrsunfall; Abwägung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1995, 1251
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91

    Umfang des Schadensersatzanspruchs auf fiktiver Reparaturkostenbasis

    Auszug aus LG Bochum, 14.06.1994 - 9 S 71/94
    Im Rahmen der Schadensberechnung ist anerkannt, daß der Geschädigte bei einer fachgerechten Reparatur in Eigenarbeit oder bei einer minderwertigen Reparatur in einer Werkstatt unter Inkaufnahme von Einbußen ohne Zweifel seinen Fahrzeugschaden auf der Basis eines Schätzungsgutachtens eines Sachverständigen abrechnen kann (vgl. dazu z.B.: BGH NJW 1989, 3009 = VersR 1989, 1056; BGH NJW 1992, 1618 ff. = VersR 1992, 710 ff.; Von Gerlach DAR 1993, 202 ff. [BGH 17.03.1992 - VI ZR 226/91] ).

    In seiner Entscheidung vom 17.03.1992 (vgl. BGH NJW 1992, 1618 ff. = VersR 1992, 710) hat der BGH nochmals klargestellt, daß Richtschnur für den vom Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB zu leistenden Ersatz nicht die vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten, sondern der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag ist.

    Dieser ist unbeschadet der auf die individuellen Möglichkeiten und Belange des Geschädigten Rücksicht nehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung nach objektiven Kriterien, d.h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich auf gewendeten Beträgen zu bestimmen (vgl. dazu auch: Von Gerlach, DAR 1993, 202 ff. [BGH 17.03.1992 - VI ZR 226/91] ).

    Hier hat der BGH zu Recht ausgeführt, daß der Geschädigte auf Gutachtenbasis grundsätzlich denjenigen Geldbetrag verlangen könne, der ihm bei einer vollwertigen und vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wäre (vgl. dazu ausdrücklich: BGH NJW 1992, 1618 (1619) = VersR 1992, 710, Von Gerlach, DAR, 1993, 202 (203)).

    Dieser Geldbetrag bemißt sich grundsätzlich danach, was vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung seines Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint (vgl. dazu BGH VersR 1989, 1056; BGH NJW 1992, 302 ff. und 305 ff. = VersR 1992, 61 ff. und 64 ff.; BGH NJW 1992, 1618 ff. jeweils m.u.N.).

    Zudem ist zu berücksichtigen, daß dann, wenn der Geschädigte den Betrag ersetzt verlangen können soll, der ihm bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wäre (so ausdrücklich BGH NJW 1992, 1618 (1619)), es ist nicht einzusehen ist, warum dieser Betrag fiktiv - dann höher - nach dem bloßen Schätzungsgutachten eines Sachverständigen zu bestimmen ist, als nach der tatsächlichen Reparaturrechnung der Fachwerkstatt bei vollständiger, vollwertiger und fachgerechter Reparatur, wenn dieser Rechnungsbetrag geringer ausfällt, denn bei einer tatsächlichen Reparaturdurchführung in einer vollautorisierten Fachwerkstatt stellt sich häufig erst heraus, daß bestimmte Teile nicht beschädigt oder erneuerungsbedürftig sind, die der Sachverständige in seine Schadensschätzung einbezogen hat.

  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf …

    Auszug aus LG Bochum, 14.06.1994 - 9 S 71/94
    Im Rahmen der Schadensberechnung ist anerkannt, daß der Geschädigte bei einer fachgerechten Reparatur in Eigenarbeit oder bei einer minderwertigen Reparatur in einer Werkstatt unter Inkaufnahme von Einbußen ohne Zweifel seinen Fahrzeugschaden auf der Basis eines Schätzungsgutachtens eines Sachverständigen abrechnen kann (vgl. dazu z.B.: BGH NJW 1989, 3009 = VersR 1989, 1056; BGH NJW 1992, 1618 ff. = VersR 1992, 710 ff.; Von Gerlach DAR 1993, 202 ff. [BGH 17.03.1992 - VI ZR 226/91] ).

    Dabei hat der BGH in seiner Entscheidung vom 20.06.1989 (NJW 1989, 3009 = VersR 1989, 1056) nochmals die Abrechnung auf Gutachtenbasis grundsätzlich gebilligt, jedoch gleichzeitig ausgeführt, daß das Schätzungsgutachten des Sachverständigen den zu beanspruchenden Schadensersatz für die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges keineswegs bindend festlegt.

    Dieser Geldbetrag bemißt sich grundsätzlich danach, was vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung seines Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint (vgl. dazu BGH VersR 1989, 1056; BGH NJW 1992, 302 ff. und 305 ff. = VersR 1992, 61 ff. und 64 ff.; BGH NJW 1992, 1618 ff. jeweils m.u.N.).

  • LG Bochum, 02.06.1992 - 9 S 43/92
    Auszug aus LG Bochum, 14.06.1994 - 9 S 71/94
    Demgegenüber verneint ein Teil der Rechtsprechung in diesem Sonderfall die Abrechnungsmöglichkeit auf Gutachtenbasis und hält vielmehr die Reparaturkosten in der Rechnung für maßgeblich (vgl. dazu z.B.: OLG Nürnberg VersR 1990, 391; LG Aachen ZFS 1990, 189 (190); LG Berlin NZV 1990, 119 ff.; inzident auch Urteil der Kammer vom 02.06.1992 - AZ 9 S 43/92 -).

    Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Kammer von dem Urteil vom 02.06.1992 - also nach der Entscheidung des BGH vom 17.03.1992 - entschieden, daß in dem konkreten Sonderfall , wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in einer anerkannten und autorisierten Fach- und Kundendienstwerkstatt ordnungsgemäß, vollständig, vollwertig und fachgerecht hatte reparieren lassen, grundsätzlich in diesem Ausnahmefall der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 Satz 2 BGB dem Betrag entspricht, den die Fachwerkstatt in Rechnung gestellt hat, insbesondere dann, wenn keine überobligationsmäßigen Verzichte oder Einbußen ersichtlich sind (Urteil der Kammer vom 02.06.1992 - AZ 9 S 43/92-).

  • LG Köln, 06.12.1989 - 19 S 144/89
    Auszug aus LG Bochum, 14.06.1994 - 9 S 71/94
    Ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums billigt dem Geschädigten auch dann die Abrechnungsmöglichkeit auf Gutachtenbasis zu (vgl. dazu z.B.: LG Köln NZV 1990, 119; LG Aachen NZV 1993, 274; Steffen, NZV 1991, 1 (3)).

    Demgegenüber verneint ein Teil der Rechtsprechung in diesem Sonderfall die Abrechnungsmöglichkeit auf Gutachtenbasis und hält vielmehr die Reparaturkosten in der Rechnung für maßgeblich (vgl. dazu z.B.: OLG Nürnberg VersR 1990, 391; LG Aachen ZFS 1990, 189 (190); LG Berlin NZV 1990, 119 ff.; inzident auch Urteil der Kammer vom 02.06.1992 - AZ 9 S 43/92 -).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus LG Bochum, 14.06.1994 - 9 S 71/94
    Dieser Geldbetrag bemißt sich grundsätzlich danach, was vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung seines Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint (vgl. dazu BGH VersR 1989, 1056; BGH NJW 1992, 302 ff. und 305 ff. = VersR 1992, 61 ff. und 64 ff.; BGH NJW 1992, 1618 ff. jeweils m.u.N.).
  • OLG Nürnberg, 22.11.1988 - 11 U 2180/88
    Auszug aus LG Bochum, 14.06.1994 - 9 S 71/94
    Demgegenüber verneint ein Teil der Rechtsprechung in diesem Sonderfall die Abrechnungsmöglichkeit auf Gutachtenbasis und hält vielmehr die Reparaturkosten in der Rechnung für maßgeblich (vgl. dazu z.B.: OLG Nürnberg VersR 1990, 391; LG Aachen ZFS 1990, 189 (190); LG Berlin NZV 1990, 119 ff.; inzident auch Urteil der Kammer vom 02.06.1992 - AZ 9 S 43/92 -).
  • LG Bochum, 24.03.1992 - 9 S 472/91
    Auszug aus LG Bochum, 14.06.1994 - 9 S 71/94
    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. z.B. Urteil der Kammer vom 24.03.1992 - veröffentlicht in NZV 1993, 196 m.w.Nw.) sind auch die Kosten eines unbrauchbaren Gutachtens erstattungsfähig, weil dem Geschädigten etwaige Fehler des für die Schadensberechnung hinzugezogenen Sachverständigen nicht zurechenbar sind und dieser im Rahmen der Schadensabwicklung nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist.
  • LG Aachen, 11.02.1993 - 6 S 207/92
    Auszug aus LG Bochum, 14.06.1994 - 9 S 71/94
    Ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums billigt dem Geschädigten auch dann die Abrechnungsmöglichkeit auf Gutachtenbasis zu (vgl. dazu z.B.: LG Köln NZV 1990, 119; LG Aachen NZV 1993, 274; Steffen, NZV 1991, 1 (3)).
  • AG Trier, 24.08.2001 - 32 C 220/01

    Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Werkstattrechnung statt Gutachten …

    Nach zutreffender Auffassung (OLG Stuttgart, VersR 1974, 374 f); OLG Köln VersR 1988, 1165 [OLG Köln 22.02.1988 - 2 W 171/87] ; LG Stuttgart, Urteil vom 21.12.1989 - 16 S 287/89 - OLG Nürnberg, VersR 1990, 391 [OLG Nürnberg 22.11.1988 - 11 U 2180/88] ; LG Bochum VersR 1995, 1251 [LG Bochum 14.06.1994 - 9 S 71/94] ; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Auflage 2001 § 249 RdNr. 6 a) kann der Geschädigte, der einen Kfz-Schaden durch ein Sachverständigengutachten schätzen und anschliessend das Fahrzeug reparieren läßt, die Reparaturkosten nicht nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens, sondern nur entsprechend der Rechnung der Reparaturwerkstatt ersetzt verlangen.

    Hat der Geschädigte aber sein Fahrzeug in einer anerkannten und autorisierten Fach- und Kundendienstwerkstatt ordnungsgemäß, vollständig, vollwertig und fachgerecht reparieren lassen, dann entspricht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 Satz 2 BGB dem Betrag, den die Fachwerkstatt in Rechnung gestellt hat, insbesondere dann, wenn keine überobligationsmäßigen Verzichte oder Einbußen ersichtlich sind (LG Bochum, VersR 1995, 1251 [LG Bochum 14.06.1994 - 9 S 71/94] ).

  • LG Bochum, 29.10.2002 - 9 S 147/02
    Zudem ist der beauftragte Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. dazu: Urteile der Kammer vom 24.03.1992 := NZV 1993, 196 und vom 14.06.1994 AZ. 9 S 71/94 ; OLG Hamm NZV 1999, 377).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn zum einen dem Geschädigten -selbst bei der subjektsbezogenen Schadensbetrachtung- bezüglich der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden vorzuwerfen ist, weil sich dann der Geschädigte entgegen halten muß, dass die von ihm schuldhaft verursachten Kosten zur Bemessung der Schadenshöhe von vornherein erkennbar untauglich gewesen sind, oder zum anderen der Geschädigte insbesondere gegenüber dem Sachverständigen unrichtige Angaben g macht oder wesentliche Umstände (z. Bsp. Vorschäden im relevanten Bereich) verschwiegen hat (vgl. dazu: Urteil der Kammer vom 14.06.1994 - Az. 9 S 71/94 - OLG Hamm NZV 1993, 228 = OLG-Report 1993, 4 m.w.Nw.; OLG Hamm NZV 1999, 377; OLG Hamm NZV 2001, 433 (434) [OLG Hamm 08.05.2001 - 27 U 201/00] ; LG Köln NZV 1998, 35).

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Rechtsprechung
   LG Bochum, 10.09.1994 - 9 S 71/94   

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LG Bochum, 10.09.1994 - 9 S 71/94 (https://dejure.org/1994,6581)
LG Bochum, Entscheidung vom 10.09.1994 - 9 S 71/94 (https://dejure.org/1994,6581)
LG Bochum, Entscheidung vom 10. September 1994 - 9 S 71/94 (https://dejure.org/1994,6581)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 02.10.2024 - C-1/24

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. …

    Auszug aus LG Bochum, 10.09.1994 - 9 S 71/94
    Dabei hat der BGH in seiner Entscheidung vom 20.6.89 [ES Kfz-Schaden C-1/24] nochmals die Abrechnung auf Gutachtenbasis grundsätzlich gebilligt, jedoch gleichzeitig ausgeführt, daß das Schätzungsgutachten des Sachverständigen den zu beanspruchenden Schadensersatz für die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges keineswegs bindend festlegt.
  • LG Bochum, 02.06.1992 - 9 S 43/92
    Auszug aus LG Bochum, 10.09.1994 - 9 S 71/94
    Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtsprechung des BGH hat die Kammer ... nach der Entscheidung des BGH vom 17.3.92 entschieden, daß in dem konkreten Sonderfall, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in einer anerkannten und autorisierten Fach- und Kundendienstwerkstatt ordnungsgemäß, vollständig, vollwertig und fachgerecht hatte reparieren lassen, grundsätzlich in diesem Ausnahmefall der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 Satz 2 BGB dem Betrag entspricht, den die Fachwerkstatt in Rechnung gestellt hat, insbesondere dann, wenn keine überobligationsmäßigen Verzichte oder Einbußen ersichtlich sind (Urt. der Kammer vom 2.6.92 - AZ 9 S 43/92 - ).
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