Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2012 - 9 S 71.12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Ordnungspflichtigkeit des Nutzungsberechtigten eines Gebäudes und nicht des Grundstückseigentümers
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 44 BauO BE, § 14 SOG BE, § 94 BGB, Art 231 § 5 BGBEG, Art 233 § 4 BGBEG, § 288 Abs 4 ZGB DDR, § 4 NutzRG
Schmutzwasser; Kanalisation; Anschluss- und Benutzungszwang; Zustandsstörer; Grundstück; Gebäude; Gebäudeeigentum - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- kurzschmuck.de (Kurzinformation)
Verpflichteter für Anschlusszwang bei DDR-Gebäudeeigentum
- kurzschmuck.de (Kurzinformation)
Verpflichteter für Anschlusszwang bei DDR-Gebäudeeigentum
Verfahrensgang
- VG Berlin, 02.08.2012 - 19 L 25.12
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2012 - 9 S 71.12
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2012 - 1 N 8.12
Antrag auf Zulassung der Berufung; Ordnungsverfügung; von einem Haus …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2012 - 9 S 71.12
Das entspricht im Ergebnis der Lage, die besteht, wenn Gefahren von einem Gebäude ausgehen, das auf der Grundlage eines Erbbaurechts errichtet worden ist (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. September 2012, OVG 1 N 8.12, juris, Rdnr. 3).
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2016 - 9 B 24.14
Bestehen des Anschlusszwangs an die öffentliche Trinkwasserversorgung; Vermutung …
Sie erschöpft sich nicht allein in der Duldung der (bloßen) Herstellung eines Hausanschlusses im Sinne des § 10 Abs. 1 AVBWasserV; vielmehr umfasst sie auch die Pflicht zur technischen Verbindung des Hausanschlusses mit dem häuslichen Leitungsnetz (vgl. ähnlich zur öffentlichen zentralen Schmutzwasserentsorgung: OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 48.11 -, juris, Rdnr. 59; Beschluss vom 26. November 2012 - OVG 9 S 71.12 -, juris, Rdnr. 9;… Beschluss vom 21. Januar 2010 - OVG 9 N 1.09 - juris, Rdnr. 6; OVG Magdeburg…, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 4 L 65/06 -, juris, Rdnr. 2) und die Pflicht zum Bestehenlassen des Hausanschlusses und seiner Verbindung mit dem häuslichen Leitungsnetz, ist also eine Dauerpflicht.
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