Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 25.11.2016 - 9 S 75/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 9 Abs 1 WiBerAkadAPV BW 2006
Nachträglicher Rücktritt von der Prüfung - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nachträglicher Rücktritt von einer Hochschulprüfung (hier: Bachelor-Studium) wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit; Unverzügliche Geltendmachung des Rücktritts; Verantwortlichkeit des Prüflings für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit; Verfassungsrechtlich ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Nachträglicher Rücktritt von einer Hochschulprüfung (hier: Bachelor-Studium) wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit; Unverzügliche Geltendmachung des Rücktritts; Verantwortlichkeit des Prüflings für die Feststellung der Prüfungsunfähigkeit; Verfassungsrechtlich ...
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 15.01.2015 - 13 K 5078/13
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2016 - 9 S 75/16
Papierfundstellen
- VBlBW 2017, 300
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 17.01.1984 - 7 B 29.83
Chancengleichheit im Prüfungsrecht - Ausschlussfrist - Prüfungsunfähigkeit - …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2016 - 9 S 75/16
Ob er seinen Zustand als Prüfungsunfähigkeit erfasst, ist dabei unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 17.01.1984 - 7 B 29.83 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 190;… Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 289 f.).Das ergibt sich aus der auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhenden Obliegenheit des Prüflings, im Prüfungsverfahren mitzuwirken, die ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben hat (BVerwG, Beschluss vom 17.01.1984, a.a.O.).
- BVerwG, 03.01.1994 - 6 B 57.93
Aufhebung einer Prüfungsentscheidung - Vorliegen einer krankheitsbedingten …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2016 - 9 S 75/16
Rn. 24 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 25.11.1992 - 6 B 27.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306, und vom 03.01.1994 - 6 B 57.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 327) gebietet es auch der das gesamte Prüfungsverfahren beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit, dass der nachträgliche Rücktritt unverzüglich geltend gemacht wird, wobei an die Unverzüglichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist.Eine zeitnahe ärztliche Untersuchung hätte sich auch deshalb aufdrängen müssen, weil es, wie die Zeugen bekundet haben, in der Natur der geltend gemachten Beeinträchtigung liegt, dass sie im "Auf und Ab" verläuft (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 03.01.1994 - 6 B 57.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 327).
- BVerwG, 22.09.1993 - 6 B 36.93
Erneute Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung wegen Prüfungsunfähigkeit …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2016 - 9 S 75/16
Rn. 37 Dieses Verhalten und diese Äußerungen des Klägers widerlegen insgesamt seine Behauptung, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung zu vernunftgemäßem Handeln unfähig gewesen und habe sich in einem Zustand krankhafter seelischer Störung befunden, welcher seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen habe (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 22.09.1993 - 6 B 36.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 318).Im Übrigen müsste der Kläger einen derart außergewöhnlichen Zustand, bei dem er trotz der Bearbeitung von Klausuraufgaben (Klausur vom 04.12.2012) bzw. seiner eindeutigen Erklärungen zur Nichtbearbeitung (Klausur vom 10.10.2012) prüfungsunfähig und selbst nach Zugang der Prüfungsbescheide über Monate hinweg wegen seines Zustandes nicht in der Lage gewesen ist, dies geltend zu machen, substantiiert dartun (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.09.1993 - 6 B 36.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 318).
- BVerwG, 06.08.1996 - 6 B 17.96
Prüfungsrecht - Form des Nachweises der Prüfungsunfähigkeit durch Krankheit
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2016 - 9 S 75/16
Das ärztliche Attest hat in diesem Zusammenhang die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, um eine sachgerechte Beurteilung der Prüfungsbehörde über die Prüfungsfähigkeit zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 06.08.1996 - 6 B 17.96 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 371; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2014 - OVG 10 S 5.14 -, NVwZ-RR 2014, 889). - BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2016 - 9 S 75/16
Die Entscheidung, wann ein Rücktritt aus krankheitsbedingten Gründen zu erfolgen hat, hängt allein davon ab, wann der Prüfling ihn in zumutbarer Weise, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, hätte erklären können und müssen, wann ihm also die Verletzung seiner sich aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ergebenden Obliegenheit zur Mitwirkung im Sinne "eines Verschuldens gegen sich selbst" vorwerfbar ist (BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 8.88 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 259). - OVG Berlin-Brandenburg, 21.07.2014 - 10 S 5.14
Erwerb der Laufbahnbefähigung; Polizeivollzugsdienst; Nichtbestehen einer …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2016 - 9 S 75/16
Das ärztliche Attest hat in diesem Zusammenhang die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, um eine sachgerechte Beurteilung der Prüfungsbehörde über die Prüfungsfähigkeit zu ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 06.08.1996 - 6 B 17.96 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 371; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2014 - OVG 10 S 5.14 -, NVwZ-RR 2014, 889). - BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92
Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis im Fach Latein - Abschluss mit der Note …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2016 - 9 S 75/16
Rn. 24 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 25.11.1992 - 6 B 27.92 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306, und vom 03.01.1994 - 6 B 57.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 327) gebietet es auch der das gesamte Prüfungsverfahren beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit, dass der nachträgliche Rücktritt unverzüglich geltend gemacht wird, wobei an die Unverzüglichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. - VGH Bayern, 26.11.2009 - 7 ZB 09.1423
Endgültiges Nichtbestehen einer Hochschulprüfung; nachträglicher Rücktritt von …
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.2016 - 9 S 75/16
Rn. 27 Denn sowohl nach Erhalt des Bescheids vom 18.10.2012 als auch und insbesondere nach Zugang des Bescheids vom 18.12.2012 über das Nichtbestehen der schriftlichen Wiederholungsprüfungen in den genannten Modulen des dritten Studienjahres hätte sich der Kläger, selbst wenn er zu diesem Zeitpunkt eine Prüfungsunfähigkeit nicht erkannt hätte bzw. hätte erkennen können, in Anbetracht der laufenden Widerspruchsfrist zumindest umgehend mit der Frage beschäftigen müssen, ob das negative Prüfungsergebnis auf von ihm nicht zu vertretenden, insbesondere gesundheitlichen Gründen beruhen konnte, so dass ein nachträglicher Rücktritt in Betracht kam (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26.11.2009 - 7 ZB 09.1423 -, juris).
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.2020 - 9 S 3359/19
Maßgeblicher Zeitpunkt im Prüfungsrecht
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. Beschlüsse vom 25.11.1992 - 6 B 27.92 -, juris Rn. 4 und vom 03.01.1994 - 6 B 57.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 327), der sich der beschließende Senat angeschlossen hat (vgl. nur Senatsurteil vom 25.11.2016 - 9 S 75/16 -, juris), gebietet es indes der das gesamte Prüfungsverfahren beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit, dass der nachträgliche Rücktritt unverzüglich geltend gemacht wird.Ob ein Prüfling den Rücktritt unverzüglich erklärt hat, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden (Senatsurteil vom 25.11.2016, a.a.O., Rn. 24).
- VG Mainz, 05.12.2017 - 3 K 27/17
Erkrankung vor Prüfung erfordert rasches Handeln des Prüflings
Ob er seinen Zustand in diesem Sinne erfasst, ist dabei unerheblich (vgl. zu Vorstehendem VGH BW, Urteil vom 25.11.2016 - 9 S 75/16 -, Rn 27). - VG Stuttgart, 08.12.2020 - 18 K 6753/19
Endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Das ärztliche Attest hat die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, um eine sachgerechte Beurteilung der Prüfungsbehörde über die Prüfungsfähigkeit zu ermöglichen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2016 - 9 S 75/16 -, juris Rn. 32 ).
- VGH Baden-Württemberg, 18.01.2021 - 9 S 3123/20
Kein Anspruch auf Eintragung von Teilleistungen für eine "besondere Lernleistung" …
Auch wird der konkrete Zeitraum, für den die behauptete Leistungseinschränkung gelten soll, nicht näher beschrieben (vgl. zu den insoweit geltenden Nachweisanforderungen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.2016 - 9 S 75/16 -, juris, Rn. 32 ; Nds. OVG…, Urteil vom 16.05.2019 - 2 LB 369/19 -, juris, Rn. 45). - AG Pinneberg, 06.06.2017 - 60 C 2/17
WEG-Anlage: Beseitigungsanspruch von Pflanzen von einer Terrasse
Der größte der streitgegenständlichen Apfelbäume des Beklagten war bereits Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen den Parteien (Amtsgericht Pinneberg 60 C 2/16, LG Itzhoe 9 S 75/16). - VG München, 12.09.2017 - M 3 K 14.1790
Endgültiges Nichtbestehen der Magisterprüfung
Danach hat das ärztliche Attest die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, um eine sachgerechte Beurteilung der Prüfungsbehörde über die Prüfungsfähigkeit zu ermöglichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 25.11.2016 -9 S 75/16 - juris Rn. 32; BVerwG, B.v. 06.08.1996 - 6 B 17.96 - juris). - VG München, 21.01.2020 - M 3 K 18.2324
Endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung, Überschreiten der durch die PStO …
Das ärztliche Attest hat die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, um eine sachgerechte Beurteilung der Prüfungsbehörde über die Prüfungsfähigkeit zu ermöglichen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 25.11.2016 - 9 S 75/16 - juris Rn. 32; BVerwG, B.v. 06.08.1996 - 6 B 17.96 - juris).
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