Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 09.02.2011 - 9 S 78.10 |
Zitiervorschläge
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - 9 S 78.10 (https://dejure.org/2011,28439)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Anschluss- und Benutzungsrecht sonstiger Grundstücksnutzer
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 4 Abs 3 BetrG BE, § 242 BGB
Trinkwasserversorgung; Anschluss- und Benutzungsrecht; Grundstückseigentümer; dinglich Berechtigter; sonstige Grundstücksnutzer; Daseinsvorsorge; Biotopschutz; Treu und Glauben - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- berlin.de (Pressemitteilung)
Kein Anspruch der "Mieternotgemeinschaft Tacheles" und anderer auf Trinkwasserversorgung im "Kunsthaus Tacheles"
Verfahrensgang
- VG Berlin, 17.09.2010 - 1 L 174.10
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.02.2011 - 9 S 78.10
Wird zitiert von ... (2)
- VG Potsdam, 09.03.2023 - 8 L 132/23 Sofern Grundstücksnutzer, die nicht Eigentümer oder dinglich Berechtigte sind, unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Trinkwasserversorgungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer haben, ist nicht ersichtlich, warum ein Versorgungsunternehmen sie auf dem betreffenden Grundstück mit Trinkwasser versorgen müsste; vielmehr ist den Betreffenden zuzumuten, die Dinge mit dem Eigentümer zu klären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2011 - OVG 9 S 78.10 -, juris Rn. 4 f.; VG Frankfurt (Oder)…, Beschluss vom 4. Dezember 2009 - 5 L 264/09 -, juris Rn. 9; vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 29. April 2022 - VG 8 L 125/22 - (n.v.) …und vom 25. April 2008, - 8 L 75/08 -, juris Rn. 17).
- VG Potsdam, 29.04.2022 - 8 L 125/22 Sofern Grundstücksnutzer, die nicht Eigentümer oder dinglich Berechtigte sind, unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Trinkwasserversorgungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer haben, ist nicht ersichtlich, warum ein Versorgungsunternehmen sie auf dem betreffenden Grundstück mit Trinkwasser versorgen müsste; vielmehr ist den Betreffenden zuzumuten, die Dinge mit dem Eigentümer zu klären (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2011 - OVG 9 S 78.10 -, juris Rn. 4; vgl. auch VG Potsdam…, Beschluss vom 25. April 2008, 8 L 75/08 -, juris Rn. 17).
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