Rechtsprechung
| LAG Köln, 22.03.2013 - 9 Sa 828/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
TzBfG § 8 ; TzBfG § 9
Anspruch eines als Teilzeitkraft eingestellten Arbeitnehmers auf Aufstockung der Arbeitszeit auf 160 Monatsstunden - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 27.06.2012 - 9 Ca 1659/12
- LAG Köln, 22.03.2013 - 9 Sa 828/12
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- ArbG Köln, 27.06.2012 - 9 Ca 1659/12
Auszug aus LAG Köln, 22.03.2013 - 9 Sa 828/12
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.06.2012 - 9 Ca 1659/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Rn. 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.06.2012,Az.: 9 Ca 1659/12, abzuändern und die Klage abzuweisen.
- BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 8/06
Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit
Auszug aus LAG Köln, 22.03.2013 - 9 Sa 828/12
So wie der Arbeitgeber den Verringerungswunsch eines Arbeitnehmers ohne Vorliegen betrieblicher Gründe nicht mit dem bloßen Hinweis abwehren kann, er wünsche keine Herabsetzung der Arbeitszeit, kann er den gesetzlich eingeräumten Anspruch auf Berücksichtigung von Verlängerungswünschen nicht dadurch unterlaufen, dass er ohne Rücksicht auf arbeitsplatzbezogene Erfordernisse ausschließlich Teilzeitstellen mit einem ganz bestimmten Stundenmaß einrichtet (BAG vom 15.08.2006 - 9 AZR 8/2006 -, juris; ebenso LAG Köln vom 23.08.2012 - 7 Sa 456/12 -). - LAG Köln, 23.08.2012 - 7 Sa 456/12
Aufstockung der Arbeitszeit
Auszug aus LAG Köln, 22.03.2013 - 9 Sa 828/12
So wie der Arbeitgeber den Verringerungswunsch eines Arbeitnehmers ohne Vorliegen betrieblicher Gründe nicht mit dem bloßen Hinweis abwehren kann, er wünsche keine Herabsetzung der Arbeitszeit, kann er den gesetzlich eingeräumten Anspruch auf Berücksichtigung von Verlängerungswünschen nicht dadurch unterlaufen, dass er ohne Rücksicht auf arbeitsplatzbezogene Erfordernisse ausschließlich Teilzeitstellen mit einem ganz bestimmten Stundenmaß einrichtet (BAG vom 15.08.2006 - 9 AZR 8/2006 -, juris; ebenso LAG Köln vom 23.08.2012 - 7 Sa 456/12 -).
- LAG Köln, 22.11.2013 - 10 Sa 454/13
Bezahlung von Breakstunden
Rn. 4 Gemäß dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22.03.2013 - 9 Sa 828/12 - gilt für den Kläger mit Wirkung zum 15.02.2012 die Erhöhung seiner monatlichen Arbeitszeit von regelmäßig 120 Stunden auf 160 Stunden.Gemäß dem rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22.03.2013 - 9 Sa 828/12 - ist von einer monatlichen Arbeitszeit des Klägers von mindestens 160 Stunden ab dem 15.02.2012 auszugehen.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22.03.2013- 9 Sa 828/12 - ist mit Rücksicht auf die dort wiedergegebenen Klageanträge dahingehend auszulegen, dass mit der Rechtskraft des Urteils ein Vollzeitarbeitsverhältnis rückwirkend mit Wirkung zum 15.02.2012 zustande gekommen ist.
Ein solches wörtliches Angebot zur Arbeitsleistung im Umfang von 160 Stunden über die tatsächlich zugewiesene Arbeit hinaus hat der Kläger durch sein außergerichtliches Aufstockungsverlangen mit Schreiben vom 08.02.2012 und die daran anknüpfende Klage im Vorverfahren vor dem Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 9 Ca 1659/12 (Berufungsverfahren 9 Sa 828/12 vor dem Landesarbeitsgericht Köln) abgegeben.
- LAG Köln, 06.05.2014 - 12 Sa 848/13
Luftsicherheitsassistenten und Zuschlag
Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung anderer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln u.a. in den Entscheidungen vom 22.03.2013 (Az. 9 Sa 828/12), vom 01.02.2013 (Az. 10 Sa 977/12), vom 30.03.2012 (6 Sa 70/12), vom 22.11.2011 (Az. 11 Sa 1406/10), vom 21.04.2011 (Az. 7 Sa 24/11, 7 Sa 1551/10 und 7 Sa 25/11), vom 13.12.2010 (Az. 5 Sa 1179/10), vom 30.09.2010 (Az. 7 Sa 952/10) und vom 20.09.2010 (Az. 2 Sa 540/10) an. - LAG Köln, 06.05.2014 - 12 Sa 909/13
Luftsicherheitsassistenten und Zuschlag
Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln u.a. in den Entscheidungen vom 22.03.2013 (Az. 9 Sa 828/12), vom 01.02.2013 (Az. 10 Sa 977/12), vom 30.03.2012 (6 Sa 70/12), vom 22.11.2011 (Az. 11 Sa 1406/10), vom 21.04.2011 (Az. 7 Sa 24/11, 7 Sa 1551/10 und 7 Sa 25/11), vom 13.12.2010 (Az. 5 Sa 1179/10 ), vom 30.09.2010 (Az. 7 Sa 952/10) und vom 20.09.2010 (Az. 2 Sa 540/10) an.
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