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| LG Köln, 14.03.1986 - 9 T 45/86 |
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ZPO § 721
Papierfundstellen
- NJW-RR 1987, 143
Wird zitiert von ... (3)
- OLG München, 19.02.2010 - 32 W 827/10
Räumungsklage: Anfechtung der vom Gericht der ersten Instanz durch Beschluss …
Rn. 5 Der in dem Einspruchsschriftsatz enthaltene Antrag nach § 721 ZPO war auch nicht als sofortige Beschwerde gegen die Nichtbewilligung der Räumungsfrist auszulegen (vgl. LG Köln NJW-RR 1987, 143), da ausdrücklich von den anwaltschaftlich vertretenen Beklagten Einspruch eingelegt wurde, zumal die Einspruchseinlegung auch geboten war, da der Anwalt den sicheren Rechtsbehelf zur Erreichung der Räumungsfrist ergreifen muss und er sich nicht darauf verlassen kann, dass sich das zuständige Gericht der Rechtsauffassung des LG Köln anschließen werde. - AG Hamburg-Blankenese, 30.04.2010 - 532 C 3/10
Anspruch auf Räumungsfrist bei Räumungsprozess
Soweit die Beklagte unter Berufung auf die Entscheidung des LG Köln, NJW-RR 1987, S. 143, die Auffassung vertreten, dass eine "Versagung" der Räumungsfrist i. S. d. § 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO auch dann vorliegt, wenn der Räumungsschuldner - wie hier - vor Schluss der mündlichen Verhandlung keinen Räumungsfristantrag gestellt hat und das Räumungsurteil zur Frage der Räumungsfrist insgesamt schweigt, folgt das Gericht dem nicht. - LG München I, 08.10.2024 - 14 T 12591/24
Beschluss des LG München I zur Frage der Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde …
Es kommen folglich auch Anerkenntnis- und Versäumnisurteile in Betracht (LG Rostock, Beschluss vom 11.08.2000 - 2 T 253/00, NJW-RR 2001, 442; LG Köln, Beschluss vom 14.03.1986 - 9 T 45/86, NJW-RR 1987, 143).
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