Rechtsprechung
| LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.1996 - 9 Ta 79/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Revisionsanwaltes auf Grund ihrer Notwendigkeit; Besonderheiten der gewerkschaftlichen Vertretung im Prozess; Zweckmäßigkeit der Zuziehung eines auswärtigen Rechtsanwaltes; Entscheidung für einen fachlich besonders ausgewiesenen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 22.02.1996 - 5 Ca 1405/92
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.1996 - 9 Ta 79/96
Papierfundstellen
- NZA-RR 1998, 322
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- LAG Düsseldorf, 30.09.1981 - 16 Sa 96/81
Kostenerstattung: Mehrkosten durch Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.1996 - 9 Ta 79/96
In der neueren Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (LAG Baden-Würtemberg BB 1979, 1352; LAG Düsseldorf, Anwaltsblatt 1981, 504; LAG Hamm, NJW 1970, 2132) wird in diesem Zusammenhang ebenso wie in der Literatur (…Gerold/Schmidt/von Eicken/-Madert, BRAGO, 12. Auflage § 28 Rd.-Ziffer 34) davon ausgegangen, daß die Mehrkosten eines auswärtigen (nicht am Sitz des Revisionsgerichts-, also Kassel) Rechtsanwalts nur zu erstatten sind, wenn seine Zuziehung zweckmäßig war. - LAG Hamm, 16.07.1970 - 8 Ta 29/70
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.1996 - 9 Ta 79/96
In der neueren Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (LAG Baden-Würtemberg BB 1979, 1352; LAG Düsseldorf, Anwaltsblatt 1981, 504; LAG Hamm, NJW 1970, 2132) wird in diesem Zusammenhang ebenso wie in der Literatur (…Gerold/Schmidt/von Eicken/-Madert, BRAGO, 12. Auflage § 28 Rd.-Ziffer 34) davon ausgegangen, daß die Mehrkosten eines auswärtigen (nicht am Sitz des Revisionsgerichts-, also Kassel) Rechtsanwalts nur zu erstatten sind, wenn seine Zuziehung zweckmäßig war.
- FG Hamburg, 09.05.2016 - 3 KO 123/16
Kostenrecht: Kostenerstattung für Rechtsanwalt in eigener Sache
Rn. 15 9. Davon abgesehen ist nach ständiger Rechtsprechung auch sonst nicht aus Kostengründen die Beauftragung eines am Sitz des Rechtsmittel- oder Revisionsgerichts (hier des BFH) ansässigen Prozessbevollmächtigten geboten, sondern sind die Kosten einschließlich Reisekosten der dortigen Vertretung durch einen aus der Vorinstanz mit dem Verfahren befassten Prozessbevollmächtigten - bzw. Unterbevollmächtigten oder Rechtsanwalts in eigener Sache - mit Ansässigkeit am Wohnsitz des Klägers grundsätzlich ohne weiteres als notwendig i. S. v. § 139 FGO bzw. § 91 ZPO anzusehen (vgl. Beschlüsse BAG vom 12.10.1962 5 AZR 268/60, BAGE 13, 256, DB 1963, 139; LAG Rheinland-Pfalz vom 08.10.1996 9 TA 79/96, NZA-RR 1998, 322).
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