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Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.1996 - 9 Ta 79/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,13071
LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.1996 - 9 Ta 79/96 (https://dejure.org/1996,13071)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08.10.1996 - 9 Ta 79/96 (https://dejure.org/1996,13071)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 08. Oktober 1996 - 9 Ta 79/96 (https://dejure.org/1996,13071)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Revisionsanwaltes auf Grund ihrer Notwendigkeit; Besonderheiten der gewerkschaftlichen Vertretung im Prozess; Zweckmäßigkeit der Zuziehung eines auswärtigen Rechtsanwaltes; Entscheidung für einen fachlich besonders ausgewiesenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 1998, 322
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • LAG Düsseldorf, 30.09.1981 - 16 Sa 96/81

    Kostenerstattung: Mehrkosten durch Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.1996 - 9 Ta 79/96
    In der neueren Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (LAG Baden-Würtemberg BB 1979, 1352; LAG Düsseldorf, Anwaltsblatt 1981, 504; LAG Hamm, NJW 1970, 2132) wird in diesem Zusammenhang ebenso wie in der Literatur (…Gerold/Schmidt/von Eicken/-Madert, BRAGO, 12. Auflage § 28 Rd.-Ziffer 34) davon ausgegangen, daß die Mehrkosten eines auswärtigen (nicht am Sitz des Revisionsgerichts-, also Kassel) Rechtsanwalts nur zu erstatten sind, wenn seine Zuziehung zweckmäßig war.
  • LAG Hamm, 16.07.1970 - 8 Ta 29/70
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.1996 - 9 Ta 79/96
    In der neueren Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte (LAG Baden-Würtemberg BB 1979, 1352; LAG Düsseldorf, Anwaltsblatt 1981, 504; LAG Hamm, NJW 1970, 2132) wird in diesem Zusammenhang ebenso wie in der Literatur (…Gerold/Schmidt/von Eicken/-Madert, BRAGO, 12. Auflage § 28 Rd.-Ziffer 34) davon ausgegangen, daß die Mehrkosten eines auswärtigen (nicht am Sitz des Revisionsgerichts-, also Kassel) Rechtsanwalts nur zu erstatten sind, wenn seine Zuziehung zweckmäßig war.
  • FG Hamburg, 09.05.2016 - 3 KO 123/16

    Kostenrecht: Kostenerstattung für Rechtsanwalt in eigener Sache

    Rn. 15 9. Davon abgesehen ist nach ständiger Rechtsprechung auch sonst nicht aus Kostengründen die Beauftragung eines am Sitz des Rechtsmittel- oder Revisionsgerichts (hier des BFH) ansässigen Prozessbevollmächtigten geboten, sondern sind die Kosten einschließlich Reisekosten der dortigen Vertretung durch einen aus der Vorinstanz mit dem Verfahren befassten Prozessbevollmächtigten - bzw. Unterbevollmächtigten oder Rechtsanwalts in eigener Sache - mit Ansässigkeit am Wohnsitz des Klägers grundsätzlich ohne weiteres als notwendig i. S. v. § 139 FGO bzw. § 91 ZPO anzusehen (vgl. Beschlüsse BAG vom 12.10.1962 5 AZR 268/60, BAGE 13, 256, DB 1963, 139; LAG Rheinland-Pfalz vom 08.10.1996 9 TA 79/96, NZA-RR 1998, 322).
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