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Rechtsprechung
   LAG Hamm, 08.02.2002 - 9 Ta 314/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,57285
LAG Hamm, 08.02.2002 - 9 Ta 314/99 (https://dejure.org/2002,57285)
LAG Hamm, Entscheidung vom 08.02.2002 - 9 Ta 314/99 (https://dejure.org/2002,57285)
LAG Hamm, Entscheidung vom 08. Februar 2002 - 9 Ta 314/99 (https://dejure.org/2002,57285)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Hamm, 15.08.2007 - 6 Ta 454/07

    Streitwert bei Streit um den Inhalt des Arbeitsverhältnisses

    Die bei Urteilserlass oder sonstiger Erledigung des Rechtsstreits fälligen Teilbeträge sind in vollem Umfang, die Folgeansprüche insgesamt lediglich mit einem Monatsentgelt des Arbeitnehmers zu bewerten (LAG Hamm Beschl. v. 30.01.2002 - 9 Ta 591/00; 08.02.2002 - 9 Ta 314/99; 28.01.2002 - 9 Ta 45/01; 28.01.2002 - 9 Ta 44/01).

    Eine Einschränkung hat das erkennende Gericht lediglich in Fällen einer Klagehäufung einer Kündigungsschutzklage mit einer Klage auf wiederkehrende Leistungen vorgenommen, in denen die wiederkehrenden Leistungen allein vom Ausgang der Kündigungsschutzklage abhängen (LAG Hamm Beschl. v. 30.01.2002 - 9 Ta 591/00; 08.02.2002 - 9 Ta 314/99; 28.01.2002 - 9 Ta 45/01; 28.01.2002 - 9 Ta 44/01; vgl. Bläsing, Der Streitwert im arbeitsgerichtlichen Verfahren, S. 212 f.).

    Der nach oder entsprechend § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG begrenzte Streitwert darf nicht durch Verrechnung mit dem Wert von Leistungsanträgen faktisch nochmals gemindert werden oder gänzlich entfallen (LAG Hamm Beschl. v. 30.01.2002 - 9 Ta 591/00; 08.02.2002 - 9 Ta 314/99; 28.01.2002 - 9 Ta 45/01; 28.01.2002 - 9 Ta 44/01).

    Die bei Urteilserlass oder sonstiger Erledigung des Rechtsstreits fälligen Teilbeträge sind in vollem Umfang, die Folgeansprüche insgesamt lediglich mit einem Monatsentgelt des Arbeitnehmers zu bewerten (LAG Hamm Beschl. v. 30.01.2002 - 9 Ta 591/00; 08.02.2002 - 9 Ta 314/99; 28.01.2002 - 9 Ta 45/01; 28.01.2002 - 9 Ta 44/01).

  • LAG Hamm, 29.01.2021 - 8 Ta 461/20

    Gebührenstreitwert, Bestandsschutzklage, objektive Klagehäufung, wiederkeh-rende …

    Letztere sind mit einem Monatsverdienst zu berücksichtigen (im Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2002 - 9 Ta 314/99 - und Beschluss vom 15. August 2007 - 6 Ta 454/07).

    Insoweit schließt sich die gegenwärtig zuständige Beschwerdekammer der seit dem Jahr 2002 in ständiger Spruchpraxis vertretenen Auffassung der zuvor jeweils befassten Kammern des Landesarbeitsgerichts Hamm in der Begründung wie im Ergebnis ausdrücklich an (vgl. LAG Hamm…, Beschluss vom 30. Januar 2002 - 9 Ta 591/00 - NZA-RR 2002, S. 380 ff; LAG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2002 - 9 Ta 314/99 - juris; LAG Hamm, Beschluss vom 15. August 2007 - 6 Ta 454/07 - juris).

    Dieser Gesichtspunkt erfordert es, bei Anträgen auf Vergütungsleistung nach §§ 257 ff ZPO, die ein Bestandsschutzverfahren begleiten und von dessen Ergebnis abhängig sind, zwischen vom Antrag erfassten Ansprüchen, die bei Erlass des Urteils oder sonstiger Erledigung des Rechtstreits bereits entstanden und fällig sind einerseits und darüberhinausgehenden bzw. zeitlich danach entstehenden Ansprüchen andererseits zu unterscheiden (LAG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2002, aaO).

    Rn. 28 Dem kann dadurch entsprochen werden, dass für den Antrag bzw. Antragsteil nach §§ 257 ff ZPO, welcher die Zeit und die Ansprüche nach dem Entscheidungs- und Erledigungszeitpunkt betrifft, ein Wertansatz in Höhe eines Drittels des für den Bestandsschutzantrag anzusetzenden Wertes, also ein Betrag bis zu einem Monatseinkommen in die Berechnung des Gesamtwerts eingestellt wird (LAG Hamm, Beschluss vom 8. Februar 2002 aaO; vgl. auch TZA/Ziemann, Streitwert und Kosten 1 A Rn 321 m. w. N.).

  • LAG Hamm, 19.03.2011 - 6 Ta 113/11
    Vielmehr werden die bei Urteilserlass oder sonstiger Erledigung des Rechtsstreits fälligen Teilbeträge in vollem Umfang und die Folgeansprüche insgesamt lediglich mit einem Monatsentgelt des Arbeitnehmers bewertet (LAG Hamm Beschl. v. 30.01.2002 - 9 Ta 591/00; Beschl. v. 08.02.2002 - 9 Ta 314/99; Beschl. v. 28.01.2002 - 9 Ta 45/01; Beschl. v. 28.01.2002 - 9 Ta 44/01; Beschl. v. 20.02.2001 - 9 Ta 371/00; Beschl. v. 20.02.2001 - 9 Ta 590/00; Beschl. v. 20.02.2002 - 9 Ta 477/00).
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