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Rechtsprechung
   LAG Köln, 01.07.2008 - 9 TaBV 78/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,14374
LAG Köln, 01.07.2008 - 9 TaBV 78/07 (https://dejure.org/2008,14374)
LAG Köln, Entscheidung vom 01.07.2008 - 9 TaBV 78/07 (https://dejure.org/2008,14374)
LAG Köln, Entscheidung vom 01. Juli 2008 - 9 TaBV 78/07 (https://dejure.org/2008,14374)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Umgruppierung; ERA; AT-Angestellte

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 95 Abs. 1, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 1 Abs. 3 b und c Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 18.12.2003 (ERA)
    Umgruppierung; ERA; AT-Angestellte

  • Judicialis

    BetrVG § 95 Abs. 1; ; BetrVG § 99 Abs. 1; ; ERA § 1 Abs. 3 b; ; ERA § 1 Abs. 3 c

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Pflicht eines Arbeitgebers in der Metallindustrie und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens zur Durchführung eines Eingruppierungsverfahrens hinsichtlich von ihm als außertariflich eingestufter Arbeitnehmer; Materiellrechtliche Verwirkung von Mitbestimmungsrechten des ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 37/03

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus LAG Köln, 01.07.2008 - 9 TaBV 78/07
    Fehlt es bereits hieran, kann und muss der Betriebsrat zur Sicherung seiner Mitbestimmungsrechte verlangen, dem Arbeitgeber zunächst die Ein- oder Umgruppierung in die maßgebliche Vergütungsordnung aufzugeben und ihn sodann zur Einholung seiner - des Betriebsrats - Zustimmung sowie bei deren Verweigerung zur Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu verpflichten (z. B. BAG, Beschlüsse vom 23. September 2003 - 1 ABR 35/02 - und vom 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 -).

    Es soll zur innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommen Eingruppierungen beitragen, auch bei Frage, ob ein Arbeitnehmer noch der tariflichen Vergütungsordnung unterfällt (vgl. BAG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - und vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 -).

    Zu ihr gehört auch der außertarifliche Bereich, wobei dieser entweder einheitlich, also nicht differenziert sein kann, oder seinerseits noch eine weiter gestufte Vergütungsordnung darstellen kann (vgl. dazu. BAG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - und vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 -).

    Da es bei der Arbeitgeberin nicht außerhalb der bisherigen tariflichen Vergütungsordnung eine weitere gestufte Vergütungsordnung gibt, erschöpft sich die mitzubeurteilende Maßnahme in der "Ausgruppierung", d. h. in der Beurteilung, die Angestellten seien nicht in eine der neuen Entgeltgruppen nach dem ERA einzustufen, sondern sie fielen auch unter Geltung der neuen Vergütungsordnung zu dem außerhalb dieser Ordnung liegenden Bereich (vgl. dazu: BAG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - und vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 -).

  • BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 13/06

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus LAG Köln, 01.07.2008 - 9 TaBV 78/07
    Es soll zur innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommen Eingruppierungen beitragen, auch bei Frage, ob ein Arbeitnehmer noch der tariflichen Vergütungsordnung unterfällt (vgl. BAG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - und vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 -).

    Zu ihr gehört auch der außertarifliche Bereich, wobei dieser entweder einheitlich, also nicht differenziert sein kann, oder seinerseits noch eine weiter gestufte Vergütungsordnung darstellen kann (vgl. dazu. BAG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - und vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 -).

    Da es bei der Arbeitgeberin nicht außerhalb der bisherigen tariflichen Vergütungsordnung eine weitere gestufte Vergütungsordnung gibt, erschöpft sich die mitzubeurteilende Maßnahme in der "Ausgruppierung", d. h. in der Beurteilung, die Angestellten seien nicht in eine der neuen Entgeltgruppen nach dem ERA einzustufen, sondern sie fielen auch unter Geltung der neuen Vergütungsordnung zu dem außerhalb dieser Ordnung liegenden Bereich (vgl. dazu: BAG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - und vom 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 -).

  • BAG, 28.08.2007 - 1 ABR 70/06

    Mitbestimmung bei kurzfristiger Änderung des Arbeitsbereichs

    Auszug aus LAG Köln, 01.07.2008 - 9 TaBV 78/07
    Abgesehen davon kann ein Betriebsrat grundsätzlich nicht auf die Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte im Voraus verzichten (vgl. BAG, Beschluss vom 28. August 2007 - 1 ABR 70/06 - Fitting, BetrVG, § 87 Rdn. 6 m.w.N.).

    Der Betriebsrat darf einen seiner Mitwirkung unterfallenden Regelungsgegenstand nicht der einseitigen Festlegung durch den Arbeitgeber überlassen, so dass der Arbeitgeber stets mit der Geltendmachung des Mitbestimmungsrechts rechnen muss (vgl. BAG, Beschluss vom 28. August 2007 - 1 ABR 70/06 -).

  • BAG, 23.09.2003 - 1 ABR 35/02

    Eingruppierung in Vergütungsordnung

    Auszug aus LAG Köln, 01.07.2008 - 9 TaBV 78/07
    Fehlt es bereits hieran, kann und muss der Betriebsrat zur Sicherung seiner Mitbestimmungsrechte verlangen, dem Arbeitgeber zunächst die Ein- oder Umgruppierung in die maßgebliche Vergütungsordnung aufzugeben und ihn sodann zur Einholung seiner - des Betriebsrats - Zustimmung sowie bei deren Verweigerung zur Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens zu verpflichten (z. B. BAG, Beschlüsse vom 23. September 2003 - 1 ABR 35/02 - und vom 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 -).
  • LAG Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 11 TaBV 3/09

    Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Einstellung und Versetzung - …

    Es soll zur innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen beitragen, auch bei Fragen, ob ein Arbeitnehmer noch der tariflichen Vergütungsordnung unterfällt (BAG 26.10.2004 - 1 ABR 37/03; 12.12.2006 - 1 ABR 13/06; LAG Köln 01.07.2008 - 9 TaBV 78/07).
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