Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 22.06.1994 - 9 U 104/92 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- steinmandl.de
Rheinwaldhorn I
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatz wegen der bei einer Bergtour aus dem Programmangebot des Deutschen Alpenvereins e.V. erlittenen Verletzungen; Die Aufnahme der Bergtour in das Vereinsprogramm ist keine Veranstaltung im Sinne einer Reiseveranstaltung; Kein Dienstvertrag oder Reisevertrag ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- hugo-gebhard.de (Kurzmitteilung/Auszüge/Zusammenfassung)
Alpiner Bergunfall
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 03.03.1992 - 25 O 422/91
- OLG Stuttgart, 22.06.1994 - 9 U 104/92
- BGH, 11.12.1995 - II ZR 301/94
Papierfundstellen
- NJW 1996, 1352
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- OLG Nürnberg, 30.07.1975 - 4 U 2/75
Anforderungen an eine Verkehrssicherungspflicht auf Wanderwegen; Untersuchung von …
Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.1994 - 9 U 104/92
Eine Haftung wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, daß eine Verantwortlichkeit für atypische Gefahren besteht, welcheüber die üblichen Gefahren des Bergsteigens hinaus zu einer besonderen Gefährdung führen und nicht ohne weiteres erkennbar und vermeidbar sind (vgl. OLG Nürnberg MDR 1976, 222).
- OLG Stuttgart, 03.12.2002 - 12 U 124/01
Freistellungsanspruch eines - verstorbenen -Vereinsmitglieds gegen den Verein von …
Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin blieb erfolglos (Urteil des OLG Stuttgart vom 22.06.1994 - 9 U 104/92 -, veröffentlicht in NJW 1996, S. 1352); die Revision gegen das die Berufung zurückweisende Urteil nahm der Bundesgerichtshof nicht an (Beschluss vom 11.12.1995 - II ZR 310/94 -).Das Landgericht hat die Akten des Landgerichts Stuttgart - 25 O 422/91 - (einschließlich der Akten der beiden Berufungsverfahren 9 U 104/92 und 9 U 45/94) beigezogen.
Rn. 40 Im Anschluss an die im Vorprozess ergangene Entscheidung des 9. Zivilsenats vom 22.06.1994 - 9 U 104/92 - zur verneinten Schadensersatzhaftung des Beklagten geht der Senat davon aus, dass der Beklagte durch die Aufnahme der Bergtour in seine Vereinsnachrichten (wie auch durch den Vorstellungsabend) "keine Veranstaltung i.S. einer Reiseveranstaltung" angeboten hat und deshalb mit dem Beklagten "kein Vertrag i.S. eines Dienstvertrages oder eines Reisevertrages" zustande gekommen ist.
Dies haben die Sachverständigen ... (dieser in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.09.1993, Bl. 206 d. Beiakte, und bei seiner Anhörung im Termin am 16.11.1993 beim Landgericht, Bl. 219, 220 d. Beiakte) und ... (dieser in seinem im Berufungsverfahren 9 U 104/92 erstatteten schriftlichen Gutachten vom 10.12.1993, Bl. 279 bis 284 d. Beiakte, und bei seiner Anhörung im Berufungsverfahren 9 U 104/92 am 13.04.1994, Bl. 361 bis 365) bereits im Vorprozess für den Senat nachvollziehbar und überzeugend dargestellt und wird von den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Frage gestellt.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen ... bei seiner Anhörung am 13.04.1994 (im Berufungsverfahren 9 U 104/92, Bl. 363 d. Beiakte) zeigt die Anseiltechnik, dass der Tourenführer die ihm nachfolgenden Mitglieder an dem Hang sichern wollte.
Rn. 60 Der Sachverständige ... hat bei seiner Anhörung am 13.04.1994 im Berufungsverfahren 9 U 104/92 (Bl. 363 d. Beiakte) darauf hingewiesen, das "Perfide" an dem Hang sei, dass es zunächst langsam ansteigt und dann steiler wird, und zwar erst in der oberen Phase, dann aber wieder flacher wird.
- OLG Hamm, 10.05.2011 - 19 U 171/10
Sorgfaltspflichten, Übungsleiterinnen, Turnstunde, Hindernisparcour, Turnverein, …
Denn hier ist jedenfalls eine Verletzung der Verpflichtung, die Schadensersatzansprüche aus einem Schuldverhältnis im Sinne von § 280 I BGB auslösen kann (vgl. BGH NJW 1990, 2877 (2879); OLG Stuttgart NJW 1996, 1352 f.;… Palandt-Ellenberger, BGB, 70. A., § 31 Rz. 12 m.w.N.), nicht anzunehmen. - OLG Brandenburg, 11.03.2025 - 6 U 61/24
Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen einen Sportverein aus einem …
a) Aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen dem Beklagten als Verein und dem Kläger als dessen Mitglied besteht zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Schuldverhältnis, das u.a. Fürsorge- und Organisationspflichten des Beklagten gegenüber dem Kläger begründet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2011 - 19 U 171/10, MDR 2011, 1353, BeckRS 2011, 21766; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.06.1994 - 9 U 104/92, NJW 1996, 1352, juris Rn. 34).
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