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| OLG Schleswig, 16.07.1997 - 9 U 149/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1998, 1029
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.01.1981 - VIII ZR 10/80
Anfechtbarkeit der Zulassung verspäteten Vorbringens
Auszug aus OLG Schleswig, 16.07.1997 - 9 U 149/96
Ein besonderer Umstand, der eine Untersuchungspflicht begründet, ist aber das Vorliegen handgreiflicher Anhaltspunkte, die geeignet sind, einen konkreten Verdacht auf Unfallschäden zu begründen; denn dem fachlich geschulten Fahrzeughändler fallen konkrete Anzeichen für Mängel eher auf als dem fachlich meist unerfahrenen Käufer, wodurch er die Erwerbsrisiken ungleich besser beurteilen kann (vgl. BGH NJW 1981, 928/9). - BGH, 16.03.1977 - VIII ZR 283/75
Umfang der Aufklärungspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers
Auszug aus OLG Schleswig, 16.07.1997 - 9 U 149/96
Ein gewerblicher Fahrzeughändler ist zwar nicht verpflichtet, generell von ihm angebotene Gebrauchtfahrzeuge auf Mängel zu überprüfen, sondern nur unter besonderen Umständen; denn die Grenze des Zumutbaren wäre überschritten, wenn der Verkäufer, der von Unfällen nichts weiß und sie auch nicht für möglich hält, gezwungen wäre, in jedem Falle den Gebrauchtwagen zu untersuchen (vgl. BGH NJW 1977, 1055/6). - BFH, 23.07.1996 - VII R 88/94
- Vollstreckung des FA in Konkursmasse bei Unzulänglichkeit der Konkursmasse: …
Auszug aus OLG Schleswig, 16.07.1997 - 9 U 149/96
Sie hatte daher Anlaß zu eigenen näheren Untersuchungen des Wagens und hätte den Kläger auch ungefragt auf den Verdacht von Vorschäden hinweisen müssen; anderenfalls liegt arglistiges Verschweigen eines Mangels vor (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 43 1).
- OLG Düsseldorf, 12.03.2004 - 16 U 14/02 Kommt der Gebrauchtwagenhändler dieser Verpflichtung nicht nach und weist er den Kunden auf die nicht vorgenommene Untersuchung nicht hin, handelt er ebenfalls arglistig im Sinne der §§ 463, 476 BGB a. F. (vgl. OLG Düsseldorf v. 31.05.1996 - 22 U 269/95, NJW-RR 1997, 431, 432; OLG Frankfurt v. 05.07.1996 - 19 U 106/95, VersR 1997, 753, 754; OLG Köln v. 05.07.1996 - 19 U 106/95, NJW-RR 1997, 1214 = VersR 1997, 753; OLG Schleswig v. 16.07.1997 - 9 U 149/96, OLGR 1998, 24, 25; OLG Saarbrücken v. 29.02.2000 - 7 U 380/99-71, OLGR 2000, 253, 254).
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