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| OLG Celle, 01.04.1981 - 9 U 195/80 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
BGB § 626; AktG § 84
Abberufung, Beschlussfassung, einstweilige Verfügung, Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Gesellschaftsrecht, wichtiger Grund
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- OLG Braunschweig, 18.08.1976 - 3 U 30/76
Auszug aus OLG Celle, 01.04.1981 - 9 U 195/80
Der Geschäftsführer kann gegen seine Abberufung vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen und den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, die es ihm ermöglicht, zeitlich oder sachlich beschränkt, seine Tätigkeit als Geschäftsführer bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache fortzuführen (Abweichung OLG Braunschweig, GmbHR 1977, 61).
- OLG München, 22.01.2025 - 7 U 3733/24
Geschäftsführer Abberufung, Gesellschafter-Geschäftsführer, Nichtiger …
Rn. 57 b. Nach herrschender und zutreffender Ansicht kann jedoch ein überstimmter Gesellschafter-Geschäftsführer einen wirksam festgestellten Abberufungsbeschluss durch eine Beschlussmängelklage angreifen und hierbei die Durchführung des angegriffenen Beschlusses durch einstweilige Verfügung vorläufig verhindern, soweit Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund für den Erlass der einstweiligen Verfügung vorliegen (OLG Celle, GmbHR 1981, 264; OLG Frankfurt am Main…, Beschluss vom 15.12.1981 - 5 W 9/81, juris Rn. 5 f. Beurskens in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Auflage 2025, § 38 Rn. 69;… Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Auflage 2023, § 38 Rn. 30, 36;… Werner NZG 2006, 761, 763 f. Einschränkend Drescher in Münchener Kommentar ZPO, § 935 Rn. 62). - OLG München, 16.01.2025 - 7 W 55/25
Zustimmung der Gesellschafterversammlung, Antragsgegner, Aktualisierte …
Da also unmittelbar kein Fall der Einflussnahme eines Gesellschafters auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegt, kann die Zulässigkeit der Verfügungsanträge jedenfalls nicht schon damit verneint werden, dass damit mit der Entscheidung über die einstweilige Verfügung bereits ein endgültiger Zustand hergestellt würde, weil der Beschluss, dessen Fassung der Gesellschafterversammlung untersagt würde, auch im Falle der späteren Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht nachträglich zur Entstehung gelangen könne (so bspw. OLG Frankfurt…, Beschluss vom 15.12.1981 - 5 W 9/81, Rdnr. 4 zum Antrag, der Gesellschafterversammlung zu untersagen, die Abberufung einer Geschäftsführerin zu beschließen, und OLG Celle, Beschluss vom 01.04.1981 - 9 U 195/80 zu einem gleichartigen Antrag). - OLG Stuttgart, 18.02.1997 - 20 W 11/97
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Auszahlung eines GmbH-Geschäftsführergehalts; …
Die frühere herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur hat den Erlaß einer einstweiligen Verfügung vor Beschlußfassung grundsätzlich mit der Begründung abgelehnt, die Einwirkung auf die Beschlußfassung stelle einen endgültigen Zustand deshalb her, weil der Beschluß im Fall der Aufhebung der einstweiligen Verfügung nicht nachträglich zur Entstehung gelangen könne (OLG Frankfurt BB 1982, 274; OLG Celle, GmbHR 1981, 264; Semler BB 1979, 1536 jeweils m.w.N.). - LG Hannover, 16.08.2022 - 32 O 116/22
Martin Kind bleibt vorerst Geschäftsführer bei der Profisparte von Hannover 96
Ein Geschäftsführer kann gegen seine Abberufung vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen und den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, die es ihm ermöglicht, zeitlich oder sachlich beschränkt, seine Tätigkeit als Geschäftsführer bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache fortzuführen (OLG Celle, 01.04.1981 - 9 U 195/80, juris-OS 2, GmbHR 1981, 264).{RN:Randnummer}. - LG Mainz, 19.12.1989 - 10 HO 65/89 Es wird überwiegend die Ansicht vertreten, daß auf die Beschlußfassung einer Gesellschaftsversammlung nicht im Wege einstweiliger Verfügung Einfluß genommen werden kann (vgl. OLG Frankfurt BB 1982 S. 274; OLG Celle GmbHR 1981 S. 264;… Baumbach/Lauterbach/Hartmann , ZPO, 47. Aufl., § 938 Rdn. 1 D;… Thomas/Putzo , ZPO, 15. Aufl., § 938 Rdn. 1b).
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