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Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 03.01.2020

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 10.02.2020 - 9 U 236/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,44865
OLG Hamburg, 10.02.2020 - 9 U 236/19 (https://dejure.org/2020,44865)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2020 - 9 U 236/19 (https://dejure.org/2020,44865)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Februar 2020 - 9 U 236/19 (https://dejure.org/2020,44865)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Frankfurt, 03.11.2022 - 3 U 163/22

    Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen Versicherungsverträge

    Entgegen der durch den Kläger vertretenen Auffassung ist aber selbst dann in der Gesamtschau zu berücksichtigen, dass auch die zeitlichen ebenso wie die sonstigen Umstände des Falles in ihrer Gesamtheit die Beurteilung als gravierend tragen können, mit dem Ergebnis, dass Treu und Glauben dem Versicherungsnehmer die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung die Versicherung nicht mehr rechnen musste (so auch die dem oben genannten Beschluss des BGH zugrundeliegende, nicht abgeänderte Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg vom 10.02.2020, Az. 9 U 236/19, Orientierungssatz 1., Rn. 5 ff., zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 03.01.2020 - 9 U 236/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,74977
OLG Hamburg, 03.01.2020 - 9 U 236/19 (https://dejure.org/2020,74977)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.01.2020 - 9 U 236/19 (https://dejure.org/2020,74977)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. Januar 2020 - 9 U 236/19 (https://dejure.org/2020,74977)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamburg, 16.06.2020 - 9 U 35/20

    Rentenversicherungsvertrag im sog. Policenmodell: Drucktechnische Hervorhebung …

    Die in der Belehrung in Anlage K1 gewählte Formulierung "nach Zugang dieses Briefes" könnte bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer den Eindruck erwecken, dass der Fristbeginn an den Zugang des Policenbegleitschreibens anknüpft und nicht an die Postsendung, die auch den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation enthält (vgl. Senat, Beschluss vom 03.01.2020 - 9 U 236/19).

    Rn. 19 - eine Beitragsfreistellung (vgl. OLG Düsseldorf…, Urteil vom 18.12.2018 - 24 U 13/18, juris Rn. 7), - ein Ausschluss der Dynamik (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2019 - 24 U 56/18), - eine Änderung der Anlagestrategie (vgl. OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 17.10.2018 - 9 U 163/16, juris Rn. 24) oder - die Geltendmachung eines höheren Rückkaufswertes (vgl. HansOLG, Beschluss vom 10.02.2020 - 9 U 236/19).

    Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer im Antrag zutreffend belehrt wurde und dadurch von der fehlerhaften Belehrung im Policenbegleitschreiben nur geringfügig darin beeinträchtigt wurde, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei ordnungsgemäßer Belehrung auszuüben, kann jedoch als ein Faktor im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 242 BGB herangezogen werden (vgl. HansOLG, Beschluss vom 10.02.2020 - 9 U 236/19).

  • OLG Frankfurt, 30.11.2022 - 7 U 86/20

    Verwirkung des Widerspruchsrechts einer Lebensversicherung bei Abschluss einer …

    Eine Rechtausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 03.01.2020, Az. 9 U 236/19; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 13.01.2021, Az. IV ZR 67/20; zitiert nach Juris).

    Durch den Abschluss einer solchen Befreiungsversicherung hat der Kläger hier in besonderem Maße zum Ausdruck gebracht, dass ihm am dauerhaften Bestand des Vertrages auch aus Gründen gelegen war, die über den Inhalt des Versicherungsvertrages selbst hinausgingen (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 03.01.2020, Az. 9 U 236/19; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 13.01.2021, Az. IV ZR 67/20; LG Frankfurt, Urteil vom 24.03.2017, Az. 2-23 O 454/16; LG Osnabrück, Beschluss vom 10.12.2018, Az. 9 S 343/18; zitiert nach Juris).

  • OLG Dresden, 09.06.2026 - 4 U 1328/25
    Eine Rechtsausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (OLG Hamburg 03.01.2020 - 9 U 236/19, BeckRS 2020, 59072; bestätigt durch BGH 13.01.2021 - IV ZR 67/20, BeckRS 2021, 222).
  • OLG Dresden, 06.08.2024 - 4 U 682/24

    Ausschluss der Berufung auf eine unwirksame Widerrufsbelehrung zu einem …

    Eine Rechtsausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (OLG Hamburg 3.1.2020 - 9 U 236/19, BeckRS 2020, 59072; bestätigt durch BGH 13.1.2021 - IV ZR 67/20, BeckRS 2021, 222).
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