Rechtsprechung
| FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2025 - 9 V 9049/25 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Kurzfassungen/Presse (2)
- brandenburg.de (Pressemitteilung)
Keine Vollziehung durch Abtretung während des Aussetzungsverfahren
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verhältnis von einstweiliger Anordnung und Aussetzung der Vollziehung - Anspruch auf Stillstand des Vollstreckungsverfahrens für die Dauer des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- FG Saarland, 07.01.2000 - 1 V 389/99
Vollstreckungsmaßnahmen während eines schwebenden Aussetzungsverfahrens
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2025 - 9 V 9049/25
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO ist daher zulässig, wenn die Finanzbehörde Vollstreckungsmaßnahmen durchführen will, obwohl ein beim Gericht anhängiger Aussetzungsantrag noch nicht beschieden worden ist (so auch FG Saarland, Beschluss vom 7. Januar 2000 - 1 V 389/99, juris, und Finanzgericht Hamburg…, Beschluss vom 4. Februar 2002 - II 475/01, juris, Stapperfend, in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 114 Rn. 21).Rn. 28 Es kann für die Entscheidung des Streitfalles dahinstehen, ob Ausnahmen von diesem Recht bestehen, etwa wenn überwiegende, besonders wichtige Gründe den sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes gebieten (so FG Saarland, Beschluss vom 7. Januar 2000 - 1 V 389/99, a.a.O.).
Zur Erreichung einer ungestörten Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ist auch eine solche einstweilige Anordnung zulässig (so auch FG Saarland, Beschluss vom 7. Januar 2000 - 1 V 389/99, juris).
- BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94
Keine Aufrechnung nach Aussetzung der Vollziehung
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2025 - 9 V 9049/25
Außerdem ist ein richterlicher Hinweis der Berichterstatterin an beide Beteiligte des Verfahrens 9 V 9030/25 ergangen, dass die Aufrechnung der Finanzbehörde mit einem Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis eine Vollziehung des zugrunde liegenden Bescheids darstelle und die Finanzbehörde deshalb während der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides an der Aufrechnung mit dem durch ihn festgesetzten Steueranspruch gehindert sei (Verweis auf Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 31. August 1995 - VII R 58/94, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 178, 306, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1996, 66).Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das Gericht anschließt, stellt die Aufrechnung der Finanzbehörde mit einem Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis eine Vollziehung des zugrunde liegenden Bescheids dar (siehe BFH, Urteil vom 31. August 1995 - VII R 58/94, BFHE 178, 306, BStBl II 1996, 55).
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Behörde mit der Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO jegliches Gebrauchmachen von den Wirkungen des Verwaltungsaktes, welche auf die Verwirklichung seines Regelungsinhalts, d.h. der in ihm ausgesprochenen Rechtsfolgen sowie der sich daraus ergebenden Nebenfolgen abzielt, untersagt (so auch BFH, Urteil vom 31. August 1995 - VII R 58/94, BFHE 178, 306, BStBl. II 1996).
- BFH, 11.01.2001 - VIII B 83/00
Anordnungsanspruch und Antragsbefugnis i.S.v. § 114 FGO
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2025 - 9 V 9049/25
Anordnungsanspruch ist das Recht des Antragstellers, welches im Hauptsacheverfahren Gegenstand des Klage- bzw. Antragsbegehrens ist oder sein soll (siehe BFH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - VIII B 83/00, BFH/NV 2001, 578). - BFH, 22.09.1999 - VII B 210/99
Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2025 - 9 V 9049/25
Mit Verweis auf BFH, Beschluss vom 22. September 1999 VII B 210/99, BFH/NV 2000, 166, hat die Berichterstatterin den Antragsteller schließlich darauf aufmerksam gemacht, dass das Finanzgericht dem Antragsteller weder etwas zusprechen dürfe, was dieser nicht beantragt habe, noch über etwas anderes entscheiden dürfe, als dieser ausweislich seines Antrags (einschließlich der Interpretation dieses Antrags) begehre und zur Entscheidung gestellt habe. - BFH, 24.10.1996 - VII B 122/96
Aufrechnung des Finanzamtes mit einem Steueranspruch oder Haftungsanspruch - …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.03.2025 - 9 V 9049/25
Gegenüber dem Antragsteller hat die Berichterstatterin weiterhin auf § 114 FGO und darauf hingewiesen, dass die § 767 ZPO und § 769 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 FGO anwendbar seien (Hinweis auf BFH, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - VII B 122/96, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 257).
- FG Sachsen, 29.08.2025 - 4 V 1061/25
Antrag auf Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung
Rn. 14 Der Senat folgt zwar nicht der in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung dahingehend, es bestehe ein generelles Recht auf eine ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens mit der Folge, dass die Finanzverwaltung während eines gerichtlichen Aussetzungsverfahren regelmäßig nicht vollstrecken darf (vgl. z.B. Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 07.01.2000 1 V 389/99, EFG 2000, 449; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2025 9 V 9049/25, Juris, beide m.w.N., Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 114 Rn. 28;… anders aber: BFH-Beschluss vom 12.06.1991 VII B 66/91, BFH/NV 1992, 156;… BFH-Beschluss vom 20.07.2000 VII B 47/00, BFH/NV 2001, 313; FG Münster, Beschluss vom 14.10.2003 7 V 4138/03 AO, EFG 2004, 132).
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