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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 22.10.2018 - 9 W 142/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,36602
OLG Schleswig, 22.10.2018 - 9 W 142/18 (https://dejure.org/2018,36602)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.10.2018 - 9 W 142/18 (https://dejure.org/2018,36602)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22. Oktober 2018 - 9 W 142/18 (https://dejure.org/2018,36602)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 91 Abs 1 ZPO, § 103 ZPO, §§ 103 ff ZPO, § 839 BGB, Art 34 GG
    Kostenfestsetzungsbeschluss: Berücksichtigung eines Amtshaftungsanspruchs der erstattungsberechtigten Partei wegen nutzlos aufgewendeter Reisekosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • OLG Dresden, 18.04.2018 - 1 U 1509/17

    Ersatzfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu einem aufgehobenen …

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.10.2018 - 9 W 142/18
    Nach einer anderen Ansicht sei eine Festsetzung dieser Kosten gegen die erstattungspflichtige Partei mit der Einschränkung zulässig, dass die erstattungsberechtigte Partei Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung ihres etwaigen Anspruchs aus Amtspflichtverletzung verlangen kann (LG Berlin MDR 1988, 237 f; LG Potsdam ZfSch 2017, 466 mit Anmerkung Hansens; OLG Dresden ZfSch 2018, 403, 404, mit Anmerkung Hansens).

    Soweit § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit des Geschädigten verweist, ergibt sich aus dem Bestehen eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs gegen den unterlegenen Prozessgegner zudem eine Nachrangigkeit des Amtshaftungsverfahrens (Hansens ZfSch 2017, 466, 468; OLG Dresden ZfSch 2018, 403, 404).

    bb) Ob in einem Prozess veranlasste Kosten notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO waren, hängt nicht davon ab, ob diese Kosten möglicherweise durch einen Dritten aus materiell-rechtlichen Gründen zu ersetzen sind (LG Potsdam ZfSch 2017, 466; OLG Dresden ZfSch 2018, 403, 404).

  • BGH, 10.04.2018 - VI ZB 70/16

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten des …

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.10.2018 - 9 W 142/18
    Kommt es auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation an und ist aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit der die Kosten auslösenden Maßnahme durch einen objektiven Betrachter zu bejahen (BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VI ZB 70/16 Rn. 10), ändert sich hieran nichts dadurch, dass die konkrete prozessuale Situation durch einen Dritten möglicherweise amtspflichtwidrig (mit-) verursacht wurde.

    Wie ausgeführt, ist auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation und auf die Beurteilung der Sachdienlichkeit aus diesem Blickwinkel durch einen objektiven Betrachter abzustellen (BGH, Beschluss vom 10.04.2018, aaO Rn. 10).

    Die Entscheidungen des I. und III. Zivilsenats vom 23.11.2006, 25.02.2016 und 05.10.2017 stehen dem nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 10.04.2018, aaO Rn. 12 f).

  • BGH, 06.02.2014 - IX ZB 57/12

    Abgrenzung von Insolvenzgläubigern und Neugläubigern: Einzelzwangsvollstreckung …

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.10.2018 - 9 W 142/18
    Anknüpfungspunkt der prozessualen Kostentragungspflicht des Gegners ist die Veranlassung der Kosten und das formale Unterliegen im Prozessrechtsverhältnis (BGH, Urteil vom 04.11.1987 - IVb ZR 83/86, NJW 1988, 2032, 2033 f; Beschluss vom 06.02.2014 - IX ZB 57/12, ZIP 2014, 480 Rn. 14).
  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 112/17

    Kostenfestsetzung: Maßstab für die Notwendigkeit von Rechtsverfolgungs- und …

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.10.2018 - 9 W 142/18
    Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 24).
  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 223/07

    Rechtsanwaltshaftung: Verschuldet unvollständiger Abschluss einer …

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.10.2018 - 9 W 142/18
    Aber selbst im Schadensersatzrecht schließt das Bestehen eines Ersatzanspruchs gegen Dritte die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger nicht aus (§ 255 BGB; BGH, Urteil vom 15.04.2010 - IX ZR 223/07, NJW 2010, 1961 Rn. 28).
  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 83/86

    Kostenerstattungsanspruch unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.10.2018 - 9 W 142/18
    Anknüpfungspunkt der prozessualen Kostentragungspflicht des Gegners ist die Veranlassung der Kosten und das formale Unterliegen im Prozessrechtsverhältnis (BGH, Urteil vom 04.11.1987 - IVb ZR 83/86, NJW 1988, 2032, 2033 f;… Beschluss vom 06.02.2014 - IX ZB 57/12, ZIP 2014, 480 Rn. 14).
  • OLG Köln, 20.05.1996 - 2 Wx 10/96

    Prüfungspflicht

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.10.2018 - 9 W 142/18
    Durch Verschulden der obsiegenden Partei verursachte Kosten seien nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO und deshalb nicht erstattungsfähig (OLG Koblenz VersR 1985, 273 [Ls.]; OLG Koblenz RPfleger 1996, 446 f).
  • LG Berlin, 07.04.1987 - 82 T 148/87
    Auszug aus OLG Schleswig, 22.10.2018 - 9 W 142/18
    Nach einer anderen Ansicht sei eine Festsetzung dieser Kosten gegen die erstattungspflichtige Partei mit der Einschränkung zulässig, dass die erstattungsberechtigte Partei Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung ihres etwaigen Anspruchs aus Amtspflichtverletzung verlangen kann (LG Berlin MDR 1988, 237 f; LG Potsdam ZfSch 2017, 466 mit Anmerkung Hansens; OLG Dresden ZfSch 2018, 403, 404, mit Anmerkung Hansens).
  • KG, 25.05.2022 - 5 W 22/22

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Reisekosten eines …

    Bei der Beantwortung der Frage nach der Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten ist daher weder auf ein etwa an ihrer Entstehung mitwirkendes Verschulden derjenigen Partei abzustellen, die den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den (unterlegenen) Gegner geltend macht (vgl. BGH…, Beschluss vom 07. Februar 2018 - XII ZB 112/17, BGHZ 217, 287 -300, Rn. 26, 30), noch kommt es darauf an, ob diejenige Partei, die aufgrund der im Erkenntnisverfahren getroffenen Kostengrundentscheidung zur (anteiligen) Tragung der Kosten des Rechtsstreits und nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur (anteiligen) Kostenerstattung verpflichtet ist, ihrerseits durch eigenes Verschulden zur Entstehung der fraglichen Kosten beigetragen hat (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 9 W 142/18, Rn. 10, juris).

    (b) Die Beantwortung der Frage danach, ob bestimmte Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, hängt auch nicht davon ab, ob zu ihrer Entstehung möglicherweise das Verhalten eines Dritten beigetragen hat und dieser derjenigen Partei, die mit den Kosten belastet ist, zum Ersatz des hiermit einhergehenden Schadens verpflichtet sein kann (OLG Schleswig, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 9 W 142/18, Rn. 11, juris; OLG Dresden…, Urteil vom 18. April 2018 - 1 U 1509/17, Rn. 19, juris; LG Potsdam…, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 12 T 53/16, Rn. 2, juris; LG Berlin, Beschluss vom 7. April 1987 - 82 T 148/87;… BeckOK ZPO/Jaspersen, 44. Ed. 1..2022, § 104 Rn. 22b;… Herget in: Zöller, ZPO , 34. Aufl. 2022, § 104 Rn. 21.5; Schneider in JurBüro 2022, 225, 226; Hansens in: RVGReport 2018, 277, 279).

    Die Frage danach, ob sich eine der Prozessparteien wegen eines möglichen Fehlverhaltens eines Dritten wegen der einmal entstandenen und nach den für das Prozessrechtsverhältnis geltenden Regeln im Innenverhältnis zwischen den Parteien als erstattungsfähig anzuerkennenden Kosten schadlos halten kann, ist daher weder im Kostenfestsetzungsverfahren nachzugehen, noch ist die Entscheidung darüber, ob den Dritten eine Pflicht zum Ersatz eines den Parteien etwa aufgrund der Verletzung einer Amtspflicht entstandenen Schadens trifft, vorgreiflich für die Entscheidung darüber, ob möglicherweise durch den Dritten zu erstattende Kosten gegen den unterlegenen Prozessgegner festgesetzt werden können (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 9 W 142/18, Rn. 10, juris).

    Dieses Verfahren kann daher auch aus diesem Grunde nicht nachrangig zu der Inanspruchnahme des Dritten wegen einer möglichen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB sein (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 9 W 142/18, Rn. 10, juris; OLG Dresden…, Urteil vom 18. April 2018 - 1 U 1509/17, Rn. 19, juris; LG Potsdam…, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 12 T 53/16, Rn. 2, juris; LG Berlin, Beschluss vom 7. April 1987 - 82 T 148/87, MDR 1988, 237, 238;… BeckOK ZPO/Jaspersen, 44. Ed. 1.1.2022, § 104 Rn. 22b;… Herget in: Zöller, ZPO , 34. Aufl. 2022, § 104 Rn. 21.5; Schneider in JurBüro 2022, 225, 226; Hansens in: RVGReport 2018, 277, 279; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. März 1986, 14 W 221/86, BeckRS 1986, 1656).

    Hiermit und mit der Berücksichtigung des an die Gegenseite abzutretenden möglichen Schadensersatzanspruches nach § 839 Abs. 1 BGB bereits im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. hierzu OLG Schleswig, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 9 W 142/18, Rn. 9, juris; LG Berlin, Beschluss vom 7. April 1987 - 82 T 148/87, MDR 1988, 237, 238;… BeckOK ZPO/Jaspersen, 44. Ed. 1..2022, § 104 Rn. 22b;… Herget in: Zöller, ZPO , 34. Aufl. 2022, § 104 Rn. 21.5.) hat sich die Klägerin auch mit Schriftsaft vom 7. März 2022 (dort S. 3; Blatt 122 d.A.) einverstanden erklärt.

  • LG Mönchengladbach, 28.06.2022 - 12 O 389/21
    Vielmehr ist in einem solchen Fall eine Festsetzung dieser Kosten gegen die erstattungspflichtige Partei mit der Einschränkung zulässig, dass die erstattungsberechtigte Partei Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung ihres etwaigen Anspruchs aus Amtspflichtverletzung verlangen kann (OLG Schleswig, Beschl. v. 22.10.2018 - 9 W 142/18 -, Rn. 9, juris;… OLG Dresden, Urt. v. 18.04.2018 - 1 U 1509/17 -, Rn. 19, juris; LG Berlin, Beschl. v. 07.04.1987 - 82 T 148/87 -, juris; vgl. auch LG Potsdamm, Beschl. v. 01.12 2016, 12 T 53/16 -, juris).
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