Rechtsprechung
| KG, 08.07.2011 - 9 W 206/10 |
Verfahrensgang
- LG Berlin, 25.08.2010 - 86 O 12/10
- KG, 08.07.2011 - 9 W 206/10
Wird zitiert von ... (2)
- LG Berlin, 30.11.2011 - 86 O 360/10
Verurteilung des Landes Berlin zu Entschädigung in Höhe von 1.460,- - wegen …
Rn. 111 Das Gericht hält es grundsätzlich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschluss des KG vom 15.8.2005 - 9 W 39/05 -, NJW-RR 2005, 1478) für angemessen, sich in der Höhe der Entschädigung an dem Maßstab zu orientieren, den der Gesetzgeber als Ausgleich für die allgemeinen Unzuträglichkeiten der Haft in Fällen unschuldig erlittener Haft gemäß § 7 StrEG vorgesehen hat (vgl. auch KG Beschluss vom 8.7.2011, 9 W 206/10).Die Beträge des § 7 Abs. 3 StrEG stellen einen Orientierungsmaßstab dar, der die Berücksichtigung anderer Umstände nicht hindert, die im jeweiligen Einzelfall zu einer niedrigeren, aber auch zu einer höheren Entschädigung führen können, wobei im letzteren Fall die Entschädigung für unschuldig erlittene Haft grundsätzlich nicht um ein Vielfaches überschritten werden darf (vgl. KG, Beschluss vom 08.07.2011 - 9 W 206/10).
Auch das Kammergericht hat bei der Orientierung an § 7 Abs. 3 StrEG für menschenunwürdige Haftumstände bei vor der Gesetzesänderung erlittener Haft Tagesbeträge von 25 EUR (vergl. Beschluss KKG 9 W 206/10, von 08.07.2011) bzw. 20 EUR (…Beschluss vom 15.08.2005, 9 W 39/05, zit. nach juris, dort Rn. 4) für angemessen gehalten.
- LG Berlin, 28.03.2012 - 86 O 354/11
Verurteilung des Landes Berlin zu Entschädigung in Höhe von 1880,00 € wegen …
Rn. 54 Das Gericht hält es dabei grundsätzlich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschluss des KG vom 15.8.2005 - 9 W 39/05 -, NJW-RR 2005, 1478) für angemessen, sich in der Höhe der Entschädigung an dem Maßstab zu orientieren, den der Gesetzgeber als Ausgleich für die allgemeinen Unzuträglichkeiten der Haft in Fällen unschuldig erlittener Haft gemäß § 7 StrEG vorgesehen hat (vgl. auch KG Beschluss vom 8.7.2011, 9 W 206/10).Die Beträge des § 7 Abs. 3 StrEG stellen einen Orientierungsmaßstab dar, der die Berücksichtigung anderer Umstände nicht hindert, die im jeweiligen Einzelfall zu einer niedrigeren, aber auch zu einer höheren Entschädigung führen können (vgl. KG, Beschluss vom 08.07.2011 - 9 W 206/10).
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