Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 31.07.1991 - 9 W 79/91 |
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Was muß der Nachbar eines Bauvorhabens dulden? (IBR 1992, 143)
Papierfundstellen
- MDR 1992, 53
- NVwZ-RR 1992, 528
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Köln, 20.05.2021 - 18 U 17/20
Duldung von Unterfangungsarbeiten; Arbeiten im Erdreich
Rn. 37 Die auch vom Landgericht vertretene Gegenmeinung, die sich auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 31.07.1991 (Az. 9 W 79/91) stützt, vermag nicht zu überzeugen.Soweit die hiesige Entscheidung zu der Frage, ob das Hammerschlags- und Leiterrecht gemäß § 24 NachbG NRW auch Eingriffe in das Erdreich zulässt, von der Rechtsprechung des OLG Hamm (…Urt. v. 06.06.1978 - 5 U 78/78) und des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 31.07.1991 - 9 W 79/91) abweicht, ist diese Frage bereits höchstrichterlich geklärt (…BGH, Urt. v. 13.03.1980 - III ZR 156/78).
- LG Düsseldorf, 06.02.2019 - 23 O 367/17
Hammerschlags- und Leiterrecht - Duldung von Maßnahmen für geplante Baumaßnahmen
Rn. 35 Dem steht der von dem Beklagten herangezogene Beschluss des OLG Düsseldorf vom 31.07.1991 nicht entgegen, wonach das Hammerschlags- und Leiterrecht keine Eingriffe in die Bodensubstanz umfasse (Az. 9 W 79/91, juris, Rn. 5). - OLG Düsseldorf, 04.12.2019 - 9 U 48/19
Duldung der Verfüllung einer Baugrubenböschung und einer Baugrube …
Auch wenn man dies verneint, kann sich eine Verpflichtung zur Duldung solcher Eingriffe im Einzelfall nämlich aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben, insbesondere wenn bei einer öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Grenzbebauung ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks eine wirtschaftlich vertretbare bauliche Nutzung des Grundstücks des Berechtigten nicht möglich wäre (vgl. Senat, OLGZ 1992, 125, 127). - LG Münster, 23.05.2024 - 12 O 204/23
Bauarbeiten gehören nicht zur Baustelleneinrichtung!
Danach werden Eingriffe in die Bodensubstanz nicht mitumfasst (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. Juni 1978 - 5 U 78/78; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Juli 1991 - 9 W 79/91; aA OLG Köln…, Urt. vom 20. Mai 2021 - 18 U 17/20 - nicht rechtskräftig).
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