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Rechtsprechung
   OLG Jena, 06.03.2013 - 9 W 94/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24099
OLG Jena, 06.03.2013 - 9 W 94/13 (https://dejure.org/2013,24099)
OLG Jena, Entscheidung vom 06.03.2013 - 9 W 94/13 (https://dejure.org/2013,24099)
OLG Jena, Entscheidung vom 06. März 2013 - 9 W 94/13 (https://dejure.org/2013,24099)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einhaltung der Vollziehungsfrist im Rahmen der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.2001 - V ZB 49/00

    Wahrung der Vollziehungsfrist bei Anträgen an das Grundbuchamt

    Auszug aus OLG Jena, 06.03.2013 - 9 W 94/13
    Für die Fristwahrung reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, aus, wenn der Eintragungsantrag am letzten Fristtag per Telefax bei dem Amtsgericht eingeht, zu dem das für die Eintragung zuständige Grundbuchamt gehört (BGH NJW 2001, 1134 f.).

    Hiervon geht, ohne die Frage ausdrücklich zu behandeln, ersichtlich auch der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 01.02.2001 (NJW 2001, 1134 f.) aus.

  • OLG München, 29.01.2009 - 34 Wx 116/08

    Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer rangwahrenden Zwischenverfügung bzgl. …

    Auszug aus OLG Jena, 06.03.2013 - 9 W 94/13
    Während das Fehlen vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen -ggf. nach Hinweis in entsprechender Anwendung von § 139 ZPO -zur Antragszurückweisung führt, sind grundbuchrechtliche Eintragungshindernisse in der Regel durch Zwischenverfügung zu beanstanden und stehen anders als vollstreckungsrechtliche Eintragungshindernisse der rangwahrenden Wirkung des Eintragungsantrags nicht entgegen (OLG München NJW 2009, 1358 f. m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 17.12.2009 - 2 W 184/09

    Eintragung einer Vormerkung aufgrund fingierter Bewilligung

    Auszug aus OLG Jena, 06.03.2013 - 9 W 94/13
    Das gilt auch im Beschwerdeverfahren (OLG Schleswig FGPrax 2010, 124 f. m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 08.03.2005 - 8 W 39/05

    Wohnungseigentumsverfahren: Widerlegung der Eigentumsvermutung eines im …

    Auszug aus OLG Jena, 06.03.2013 - 9 W 94/13
    An der Einhaltung der Vollziehungsfrist ändert es nichts, dass zu diesem Zeitpunkt der Vollstreckungstitel und der Zustellungsnachweis an den Schuldner nur als Telefax, also nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO (OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 812 f.;… Demharter, GBO, 28. Aufl., § 29 Rn. 57) vorlagen und dieser Mangel erst durch Vorlage der Originalunterlagen am 15.01.2013 und damit nach Ablauf der Vollziehungsfrist beseitigt wurde.
  • OLG Celle, 19.03.2018 - 18 W 20/18

    Frist für die Vollziehung des Vermögensarrestes durch das Finanzamt für Fahndung …

    Rn. 12 a) Der Senat konnte über die Beschwerde ohne Anhörung der Beteiligten zu 2 und 3 entscheiden, weil in dem streng einseitigen Eintragungsverfahren, auch wenn das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig wird, nur dem Antragsteller rechtliches Gehör zu gewähren ist (vgl. OLG Schleswig…, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 2 W 184/09, juris Rn. 10; OLG Jena, Beschluss vom 6. März 2013 - 9 W 94/13, juris Rn. 4).
  • OLG Celle, 05.10.2017 - 18 W 54/17

    Wahrung der Vollziehungsfrist hinsichtlich eines dinglichen Arrestes durch …

    Rn. 13 a) Der Senat konnte über die Beschwerde ohne Anhörung des Beteiligten zu 2. entscheiden, weil in dem streng einseitigen Eintragungsverfahren, auch wenn das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig wird, nur dem Antragsteller rechtliches Gehör zu gewähren ist (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 06.03.2013 - 9 W 94/13 -, juris, Rn. 4).

    Der nicht formgerechte Nachweis des Vollstreckungstitels stellt kein vollstreckungsrechtliches, sondern lediglich ein grundbuchrechtliches Eintragungshindernis dar (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 06.03.2013 - 9 W 94/13 -, Rn. 6 mit überzeugender Bezugnahme auf BGH, a.a.O., Rn. 9, 10), das auch nach Ablauf der Vollziehungsfrist beseitigt werden kann (…vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 2229).

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