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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 26.10.2009 - 9 ZB 07.2717   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,15321
VGH Bayern, 26.10.2009 - 9 ZB 07.2717 (https://dejure.org/2009,15321)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2009 - 9 ZB 07.2717 (https://dejure.org/2009,15321)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Oktober 2009 - 9 ZB 07.2717 (https://dejure.org/2009,15321)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zur Frage der Privilegierung von Hundesportanlagen im Außenbereich.Baugenehmigung; Hundesportanlage Außenbereich; Privilegierung (verneint); Nebenbestimmungen; Tierschutz; keine Kompensation öffentlicher Belange

  • Judicialis

    BauGB § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; ; BauGB § 35 Abs. 2; ; BauGB § 35 Abs. 3; ; TierSchHuV § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; TierSchHuV § 4 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Privilegierung von Hundesportanlagen im Außenbereich im Hinblick auf eine bauaufsichtliche Genehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Privilegierung von Hundesportanlagen im Außenbereich im Hinblick auf eine bauaufsichtliche Genehmigung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines …

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2009 - 9 ZB 07.2717
    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter darauf hinweist, dass das hier streitgegenständliche Vorhaben lediglich die Teilüberdachung von bereits mit Bescheid vom 13. September 1999 genehmigten, rechtmäßig erbauten Hundezwingern darstelle, er einen Anspruch auf Genehmigung aufgrund von Bestandsschutz habe und deshalb die genannten öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt sein könnten, verkennt er, dass es seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1998 (BVerwGE 106, 228) geklärt ist, dass es außerhalb der bestehenden gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz gibt.
  • BVerwG, 02.10.2003 - 1 B 33.03

    Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht; …

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2009 - 9 ZB 07.2717
    Obwohl der Kläger keine einzelnen Zulassungsgründe i.S. des § 124 Abs. 2 VwGO konkret benannt hat, ist dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Genüge getan, da die Ausführungen des Klägers in der Sache auf den gesetzlichen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i.S.des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zielten (BVerwG vom 2.10.2003 NVwZ-RR 2004, 220).
  • BVerwG, 10.09.1976 - 4 C 89.75

    Störungen durch Hundezucht - Schäferhundezucht - Aufklärungspflicht des Gerichts …

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2009 - 9 ZB 07.2717
    Zwar ist es - einzelfallabhängig - durchaus denkbar, dass die Nutzung eines Grundstücks als Hundeausbildungs- und -sportplatz nachteilige Wirkungen auf die Umgebung in der Form von Lärmimmissionen (Gebell) hervorrufen kann (s. BVerwG vom 10.9.1976 Az. IV C 89.75 zu einem Schäferhundezuchtbetrieb; OVG NRW vom 27.9.1978 BauR 1978, 462 zu einem Hundeausbildungsplatz; vom 16.9.1986 UPR 1987, 441 zu einer Hundepension).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.1986 - 11 A 2717/84

    Bauplanungsrecht: Privilegierung einer Hundepension im Außenbereich

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2009 - 9 ZB 07.2717
    Zwar ist es - einzelfallabhängig - durchaus denkbar, dass die Nutzung eines Grundstücks als Hundeausbildungs- und -sportplatz nachteilige Wirkungen auf die Umgebung in der Form von Lärmimmissionen (Gebell) hervorrufen kann (s. BVerwG vom 10.9.1976 Az. IV C 89.75 zu einem Schäferhundezuchtbetrieb; OVG NRW vom 27.9.1978 BauR 1978, 462 zu einem Hundeausbildungsplatz; vom 16.9.1986 UPR 1987, 441 zu einer Hundepension).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.1978 - VII A 1849/75

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Hundeausbildungsplatzes im Außenbereich

    Auszug aus VGH Bayern, 26.10.2009 - 9 ZB 07.2717
    Zwar ist es - einzelfallabhängig - durchaus denkbar, dass die Nutzung eines Grundstücks als Hundeausbildungs- und -sportplatz nachteilige Wirkungen auf die Umgebung in der Form von Lärmimmissionen (Gebell) hervorrufen kann (s. BVerwG vom 10.9.1976 Az. IV C 89.75 zu einem Schäferhundezuchtbetrieb; OVG NRW vom 27.9.1978 BauR 1978, 462 zu einem Hundeausbildungsplatz; vom 16.9.1986 UPR 1987, 441 zu einer Hundepension).
  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6 K 3302/12

    Hunde Hundepension Hundetagesstätte Außenbereich Vorbescheid

    Rn. 42 Vgl. zur privilegierten Zulässigkeit von Hundepensionen und vergleichbaren Anlagen im Außenbereich, BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1988 - 4 B 209/88 - (ablehnend zur Hundepension), juris; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - 9 ZB 07.2717 - (ablehnend zur Hundesportanlage), juris; OVG NRW, Urteile vom 16. September 1986 - 11 A 2717/84 - (ablehnend zur Hundepension), juris und vom 3. August 1988 - 7 A 297/87 - (ablehnend zur Hundepension), nicht veröffentlicht und vom 15. Februar 2013 - 10 A 237/11 - (ablehnend zum Hundeauslaufplatz), juris; anderer Ansicht OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juni 2002 - 1 A 11344/01 - (bejahend zu einem Hundezucht- und -pensionsbetrieb mit der Begründung, dass es im Gemeindegebiet keine entsprechenden Innenbereichsflächen gebe), juris.
  • VG Augsburg, 01.10.2014 - Au 4 K 14.732

    Abgrenzung Außenbereich - Innenbereich; Hangböschung als topografische Grenze; …

    Insoweit genügt bei sonstigen Vorhaben auch bereits eine bloße Beeinträchtigung der öffentlichen Belange, eine Abwägung findet hierbei nicht statt (BayVGH, B.v. 26.10.2009 - 9 ZB 07.2717 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 29.11.2012 - 15 ZB 11.2959

    Nachbarklage; Hundeausbildungsplatz für die Jägerausbildung

    Rn. 13 Davon abgesehen betreffen die genannten obergerichtlichen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH vom 26.10.2009 Az. 9 ZB 07.2717 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 10.9.1976 Az. 4 C 89/75 ) die Frage, ob eine Hundesportanlage bzw. eine Hundezucht im Außenbereich privilegiert zuzulassen ist, und nicht die Frage, ob sich ein Nachbar auf die ggf. fehlende Privilegierung berufen kann.
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