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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 19.01.2021 - 9 ZB 18.541   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,1110
VGH Bayern, 19.01.2021 - 9 ZB 18.541 (https://dejure.org/2021,1110)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.01.2021 - 9 ZB 18.541 (https://dejure.org/2021,1110)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Januar 2021 - 9 ZB 18.541 (https://dejure.org/2021,1110)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 4 S. 4, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2, S. 4; BauGB § 14
    Unzulässigkeit eines Einzelhandelsmarktes wegen entgegenstehender Veränderungssperre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachträglicher Einzelhandelsausschlusses ist zulässiges Planungsziel!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 11.05.1999 - 4 BN 15.99

    Bebauungsplan; Planänderung; Ausschluß von Nutzungsarten im Gewerbegebiet; …

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2021 - 9 ZB 18.541
    Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - juris Rn. 5).

    Auch die nachträgliche Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses ist ein grundsätzlich zulässiges Planungsziel (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer …

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2021 - 9 ZB 18.541
    Eine Veränderungssperre ist nur dann als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 08.09.2016 - 4 BN 22.16

    Zum Begriff der Negativplanung (hier: Verhinderung einer Stätte der …

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2021 - 9 ZB 18.541
    Die Veränderungssperre selbst unterliegt aber gerade nicht dem Abwägungsgebot (vgl. BVerwG, B.v. 8.9.2016 - 4 BN 22.16 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 27.11.2019 - 9 ZB 15.442

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung zum Anbau eines Kinderhortes

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2021 - 9 ZB 18.541
    Rn. 12 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2019 - 9 ZB 15.442 - juris Rn. 21 m.w.N.) und die im Zulassungsverfahren erforderliche kursorische Prüfung der Rechtssache anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtstreits zulässt (…vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2020 - 9 ZB 17.2306 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 20.11.2018 - 9 ZB 16.2323

    Beseitigungsanordnung wegen Gefährdung des Hochwasserschutzes

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2021 - 9 ZB 18.541
    Rn. 15 Im Übrigen genügen allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Kläger nicht für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 9 ZB 16.2323 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 19.05.2020 - 4 BN 45.19

    Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2021 - 9 ZB 18.541
    Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2020 - 4 BN 45.19 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 9 N 12.2303

    Änderung eines Bebauungsplans; Einzelhandelsausschluss; unklare Wahl der …

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2021 - 9 ZB 18.541
    Sie zielt offensichtlich auf die Entscheidung des Senats vom 24. September 2015 ab, in der die vorhergehende dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 "Gewerbegebiet H* …" der Beigeladenen für unwirksam erklärt wurde (Az. 9 N 12.2303).
  • VGH Bayern, 15.06.2016 - 15 N 15.1583

    Veränderungssperre zur Beschränkung der Zulässigkeit von Anlagen für soziale …

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2021 - 9 ZB 18.541
    Die Behauptung des Klägers, dass seit dem Aufstellungsbeschluss "nichts weiter passiert" sei, steht - abgesehen davon, dass die Beigeladene angegeben hat, es habe die Behördenbeteiligung stattgefunden und werde das Abwägungsmaterial zusammengestellt - aufgrund dieses konkretisierten städtebaulichen Konzepts als Indiz nicht entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2016 - 15 N 15.1583 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 28.07.2020 - 9 ZB 17.2306

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines Nachbarn gegen Elektrofachmarkt unter …

    Auszug aus VGH Bayern, 19.01.2021 - 9 ZB 18.541
    Rn. 12 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (…vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2019 - 9 ZB 15.442 - juris Rn. 21 m.w.N.) und die im Zulassungsverfahren erforderliche kursorische Prüfung der Rechtssache anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtstreits zulässt (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2020 - 9 ZB 17.2306 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 28.07.2021 - 9 ZB 20.3159

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines …

    Rn. 12 Diesen Annahmen des Verwaltungsgerichts steht das Vorbringen des Klägers, dass von der Beigeladenen in beinahe zwei Jahren seit dem Aufstellungsbeschluss keine Konkretisierung der Planung vorgenommen worden sei, nicht als Indiz für eine Negativplanung entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2021 - 9 ZB 18.541 - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Rn. 17 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt und die im Zulassungsverfahren erforderliche kursorische Prüfung der Rechtssache anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtstreits zulässt (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2021 - 9 ZB 18.541 - juris Rn. 12 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 23.04.2021 - 9 ZB 19.2273

    Erfolglose Berufungszulassung: Neu erlassener Bebauungsplan mit legitimen …

    Rn. 12 Eine unzulässige Negativplanung liegt nicht schon deswegen vor, weil die Beigeladene die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt (…vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2020 - 4 BN 45.19 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 19.1.2021 - 9 ZB 18.541 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 12.10.2021 - 9 ZB 21.300

    Erdgeschossiger Anbau (Abstellraum) als selbständig benutzbares Gebäude; …

    Rn. 17 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt und die im Zulassungsverfahren erforderliche kursorische Prüfung der Rechtssache anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtstreits zulässt (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2021 - 9 ZB 18.541 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 28.09.2021 - 9 ZB 21.901

    Versäumung der Klagefrist bei Nachbarklage - öffentliche Bekanntmachung einer …

    Rn. 17 Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt und die im Zulassungsverfahren erforderliche kursorische Prüfung der Rechtssache anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtstreits zulässt (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2021 - 9 ZB 18.541 - juris Rn. 12 m.w.N.).
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