Rechtsprechung
| VGH Bayern, 18.02.2020 - 9 ZB 20.30246 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Asylrecht (Albanien); Rechtliches Gehör; Asylverfahren; konkrete Gefahr; Lebensunterhalt; Erkenntnismittel; Heimatland; Zulassung der Berufung; Blutrache
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 20.09.2019 - B 3 K 17.32626
- VGH Bayern, 18.02.2020 - 9 ZB 20.30246
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (18)
- VGH Bayern, 20.02.2019 - 13a ZB 17.31832
Abgelehnter Antrag auf Berufungszulassung
Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2020 - 9 ZB 20.30246
Das gilt auch für die im Asylverfahren verwendeten Erkenntnisse bzw. Erkenntnismittel (…vgl. BayVGH, B.v. 20.11.2019 - 10 ZB 19.33495 - juris Rn. 14 ff. m.w.N.), zu denen andere Gerichtsentscheidungen zu rechnen sind, soweit sie (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen werden, unabhängig davon, ob sie den Beteiligten anderweitig bekannt sind (BayVGH, B.v. 20.2.2019 - 13a ZB 17.31832 - juris Rn. 13).Dieser allgemeine Grundsatz ist auf die Nichteinführung von Gerichtsurteilen zu übertragen (…vgl. BayVGH, B.v. 05.7.2019 - 23 ZB 18.32580 - juris Rn. 16; B.v. 20.2.2019 - 13a ZB 17.31832 - juris Rn. 15;… a.A. VGH BW, B.v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 - juris Rn. 7 f.).
Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (…vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2018 - 9 ZB 16.30738 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 20.2.2019 - 13a ZB 17.31832 - juris Rn. 6).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2017 - 11 A 88/17
Staatlicher Verfolgungsschutz eines Betroffenen vor Blutrache in Albanien
Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2020 - 9 ZB 20.30246
Rn. 4 Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern benannten gerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Bremen vom 2. April 2019 (2 V 3028/18 - juris), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2017 (9 ZB 16.30629 - juris), des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. April 2017 (11 A 88/17.A - juris) und des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2017 (B 4 K 16.31426 - juris) im Zusammenhang mit seiner Einschätzung angeführt, dass der albanische Staat willig und fähig sei, vor Blutrache Schutz zu bieten.Rn. 9 Indem die Kläger ausführen, dass im Fall des Verwaltungsgerichts Bremen (B.v. 2.4.2019 - 2 V 3028/18 - juris) kein amtlich registrierter Blutrachefall vorgelegen habe, im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.11.2017 - 9 ZB 16.30629 - juris) die konkrete Gefahr einer Blutrache nicht geklärt gewesen sei, das Oberverwaltungsgericht Münster (B.v. 25.4.2017 - 11 A 88/17.A - juris) zwar einen unzureichenden Schutz durch den albanischen Staat bei Vorliegen besonderer individueller Umstände im Einzelfall angenommen habe, vorwiegend aber darüber entschieden habe, ob die aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinaus allgemeine Klärungsbedürftigkeit aufweise, und sich im Fall des Verwaltungsgerichts Bayreuth (U.v. 19.7.2017 - B 4 K 16.31426 - juris) - anders als im Fall der Kläger - anscheinend effektiver Polizeischutz verwirklicht habe, legen sie nichts dar, woraus geschlossen werden könnte, dass in den Gerichtsentscheidungen enthaltene Tatsachen zur Frage erreichbaren Schutzes vor Blutrache durch den albanischen Staat oder hieraus vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unzutreffend sind.
- VGH Bayern, 14.11.2017 - 9 ZB 16.30629
Schutz vor Blutrache in Albanien
Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2020 - 9 ZB 20.30246
Rn. 4 Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern benannten gerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Bremen vom 2. April 2019 (2 V 3028/18 - juris), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2017 (9 ZB 16.30629 - juris), des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. April 2017 (11 A 88/17.A - juris) und des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2017 (B 4 K 16.31426 - juris) im Zusammenhang mit seiner Einschätzung angeführt, dass der albanische Staat willig und fähig sei, vor Blutrache Schutz zu bieten.Rn. 9 Indem die Kläger ausführen, dass im Fall des Verwaltungsgerichts Bremen (B.v. 2.4.2019 - 2 V 3028/18 - juris) kein amtlich registrierter Blutrachefall vorgelegen habe, im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.11.2017 - 9 ZB 16.30629 - juris) die konkrete Gefahr einer Blutrache nicht geklärt gewesen sei, das Oberverwaltungsgericht Münster (B.v. 25.4.2017 - 11 A 88/17.A - juris) zwar einen unzureichenden Schutz durch den albanischen Staat bei Vorliegen besonderer individueller Umstände im Einzelfall angenommen habe, vorwiegend aber darüber entschieden habe, ob die aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinaus allgemeine Klärungsbedürftigkeit aufweise, und sich im Fall des Verwaltungsgerichts Bayreuth (U.v. 19.7.2017 - B 4 K 16.31426 - juris) - anders als im Fall der Kläger - anscheinend effektiver Polizeischutz verwirklicht habe, legen sie nichts dar, woraus geschlossen werden könnte, dass in den Gerichtsentscheidungen enthaltene Tatsachen zur Frage erreichbaren Schutzes vor Blutrache durch den albanischen Staat oder hieraus vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unzutreffend sind.
- VG Bremen, 02.04.2019 - 2 V 3028/18
Albanien / offensichtlich unbegründet - Abschiebungsandrohung; Asyl Albanien; …
Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2020 - 9 ZB 20.30246
Rn. 4 Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern benannten gerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Bremen vom 2. April 2019 (2 V 3028/18 - juris), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2017 (9 ZB 16.30629 - juris), des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. April 2017 (11 A 88/17.A - juris) und des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2017 (B 4 K 16.31426 - juris) im Zusammenhang mit seiner Einschätzung angeführt, dass der albanische Staat willig und fähig sei, vor Blutrache Schutz zu bieten.Rn. 9 Indem die Kläger ausführen, dass im Fall des Verwaltungsgerichts Bremen (B.v. 2.4.2019 - 2 V 3028/18 - juris) kein amtlich registrierter Blutrachefall vorgelegen habe, im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.11.2017 - 9 ZB 16.30629 - juris) die konkrete Gefahr einer Blutrache nicht geklärt gewesen sei, das Oberverwaltungsgericht Münster (B.v. 25.4.2017 - 11 A 88/17.A - juris) zwar einen unzureichenden Schutz durch den albanischen Staat bei Vorliegen besonderer individueller Umstände im Einzelfall angenommen habe, vorwiegend aber darüber entschieden habe, ob die aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinaus allgemeine Klärungsbedürftigkeit aufweise, und sich im Fall des Verwaltungsgerichts Bayreuth (U.v. 19.7.2017 - B 4 K 16.31426 - juris) - anders als im Fall der Kläger - anscheinend effektiver Polizeischutz verwirklicht habe, legen sie nichts dar, woraus geschlossen werden könnte, dass in den Gerichtsentscheidungen enthaltene Tatsachen zur Frage erreichbaren Schutzes vor Blutrache durch den albanischen Staat oder hieraus vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unzutreffend sind.
- VG Bayreuth, 19.07.2017 - B 4 K 16.31426
Sicherer Herkunftsstaat Albanien - Schutz vor Blutrachehandlungen und vor …
Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2020 - 9 ZB 20.30246
Rn. 4 Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern benannten gerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Bremen vom 2. April 2019 (2 V 3028/18 - juris), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2017 (9 ZB 16.30629 - juris), des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. April 2017 (11 A 88/17.A - juris) und des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juli 2017 (B 4 K 16.31426 - juris) im Zusammenhang mit seiner Einschätzung angeführt, dass der albanische Staat willig und fähig sei, vor Blutrache Schutz zu bieten.Rn. 9 Indem die Kläger ausführen, dass im Fall des Verwaltungsgerichts Bremen (B.v. 2.4.2019 - 2 V 3028/18 - juris) kein amtlich registrierter Blutrachefall vorgelegen habe, im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.11.2017 - 9 ZB 16.30629 - juris) die konkrete Gefahr einer Blutrache nicht geklärt gewesen sei, das Oberverwaltungsgericht Münster (B.v. 25.4.2017 - 11 A 88/17.A - juris) zwar einen unzureichenden Schutz durch den albanischen Staat bei Vorliegen besonderer individueller Umstände im Einzelfall angenommen habe, vorwiegend aber darüber entschieden habe, ob die aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinaus allgemeine Klärungsbedürftigkeit aufweise, und sich im Fall des Verwaltungsgerichts Bayreuth (U.v. 19.7.2017 - B 4 K 16.31426 - juris) - anders als im Fall der Kläger - anscheinend effektiver Polizeischutz verwirklicht habe, legen sie nichts dar, woraus geschlossen werden könnte, dass in den Gerichtsentscheidungen enthaltene Tatsachen zur Frage erreichbaren Schutzes vor Blutrache durch den albanischen Staat oder hieraus vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unzutreffend sind.
- VG Braunschweig, 17.04.2019 - 8 A 379/16
Albanien, Blutrache, Schutzfähigkeit, interner Schutz, interne Fluchtalternative, …
Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2020 - 9 ZB 20.30246
Die Benennung der von den Klägern genannten gerichtlichen Entscheidungen im erstinstanzlichen Urteil einschließlich eines Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 17. April 2019 (8 A 379/16 - juris), das das Verwaltungsgericht als Beleg für eine andere vertretene Ansicht anführt, weist hingegen keinen Bezug zu tatsächlichen Feststellungen im Urteil auf und ist deshalb nur als Darstellung des Meinungsstands zu sehen.Rn. 11 Abgesehen davon, dass das den Bruder des Klägers zu 1 betreffende gerichtliche Verfahren, das dem klägerseits vorgelegten Urteil vom 25. Juli 2016 (* * * …) zugrunde lag, im angefochtenen Bundesamtsbescheid Erwähnung fand, im Bescheid auch schon die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Juli 2016 als Erkenntnismittel aufgeführt wurde und zudem das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 17. April 2019 (8 A 379/16 - juris) - wie die Kläger selbst einräumen - in den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts genannt ist, kann aus dem Umstand, dass die von den Klägern bezeichneten Erkenntnismittel (ansonsten) nicht in die Entscheidungsgründe eingingen, kein Gehörsverstoß abgeleitet werden.
- BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14
Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche …
Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2020 - 9 ZB 20.30246
Bezugnahmen auf Gerichtsentscheidungen unterliegen aber dann nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO, wenn sie nur als Bestätigung dafür dienen, dass andere Gerichte die Lage in einem Land tatrichterlich in ähnlicher Weise gewürdigt und deshalb rechtlich die gleichen Schlussfolgerungen gezogen haben (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 11). - BVerwG, 16.02.1998 - 4 B 2.98
Verwaltungsprozeßrecht - Voraussetzungen für einen Verfahrensmangel im …
Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2020 - 9 ZB 20.30246
Rn. 8 Abgesehen davon wäre selbst dann, wenn man vorliegend davon ausginge, dass das Verwaltungsgericht die genannten Entscheidungen (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen hat, zur Annahme eines relevanten, d.h. zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehlers im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO stets eine hinreichende Bezeichnung des Verfahrensmangels im Sinn einer substantiierten Darlegung, was der Kläger bei ausreichender Gehörsgewährung zum betreffenden Einzelaspekt der Urteilsbegründung mit Aussicht auf Erfolg vorgetragen hätte, erforderlich (…vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2018 - 3 B 25.17 - juris Rn. 24; B.v. 16.2.1998 - 4 B 2.98 - juris Rn. 9). - VGH Baden-Württemberg, 18.08.2017 - A 11 S 1740/17
Rechtsfolgen der Verwendung von nicht in das Verfahren eingeführten …
Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2020 - 9 ZB 20.30246
Dieser allgemeine Grundsatz ist auf die Nichteinführung von Gerichtsurteilen zu übertragen (…vgl. BayVGH, B.v. 05.7.2019 - 23 ZB 18.32580 - juris Rn. 16;… B.v. 20.2.2019 - 13a ZB 17.31832 - juris Rn. 15; a.A. VGH BW, B.v. 18.8.2017 - A 11 S 1740/17 - juris Rn. 7 f.). - BVerwG, 29.01.2018 - 3 B 25.17
Betriebsindividueller Betrag; Betriebsprämie; Futterfläche; Kartoffelanbaufläche; …
Auszug aus VGH Bayern, 18.02.2020 - 9 ZB 20.30246
Rn. 8 Abgesehen davon wäre selbst dann, wenn man vorliegend davon ausginge, dass das Verwaltungsgericht die genannten Entscheidungen (auch) im Hinblick auf ihre tatsächlichen Feststellungen zur Begründung herangezogen hat, zur Annahme eines relevanten, d.h. zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehlers im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO stets eine hinreichende Bezeichnung des Verfahrensmangels im Sinn einer substantiierten Darlegung, was der Kläger bei ausreichender Gehörsgewährung zum betreffenden Einzelaspekt der Urteilsbegründung mit Aussicht auf Erfolg vorgetragen hätte, erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2018 - 3 B 25.17 - juris Rn. 24;… B.v. 16.2.1998 - 4 B 2.98 - juris Rn. 9). - VGH Bayern, 22.10.2019 - 9 ZB 18.30670
Kritik an tatrichterlicher Sachverhaltswürdigung kein Zulassungsgrund
- VGH Bayern, 05.07.2019 - 23 ZB 18.32580
Verletzung des rechtlichen Gehörs im asylgerichtlichen Verfahren
- VGH Bayern, 09.10.2018 - 9 ZB 16.30738
Asyl: Erfolgloser Berufungszulassungsantrag; Keine Verletzung rechtlichen Gehörs …
- VG Minden, 06.06.2019 - 2 L 560/19
- VGH Bayern, 20.11.2019 - 10 ZB 19.33495
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung
- VG Karlsruhe, 13.06.2019 - A 7 K 2457/19
Anwendung der Gnandi-Entscheidung auf das deutsche Asylverfahren
- VGH Bayern, 27.02.2019 - 9 ZB 18.32859
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Gehörsverletzung
- VG Oldenburg, 06.03.2019 - 7 A 487/19
Allgemeine Gesundheitsversorgung; Familienverbund; Inländische Fluchtalternative; …
- VGH Bayern, 01.08.2023 - 6 ZB 22.31073
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung; Asylrecht Nigeria
Die Verwertung von tatsächlichen Umständen bei der Entscheidungsfindung setzt deshalb voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind, so dass es den Beteiligten ermöglicht wird, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (vgl. dazu BayVGH, B.v. 18.2.2020 - 9 ZB 20.30246 - juris Rn. 6 m.w.N.;… VGH BW, B.v. 9.3.2017 - A 12 S 235/17 - juris Rn. 6).
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