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Rechtsprechung
   LG Köln, 22.07.2011 - 90 O 15/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,37351
LG Köln, 22.07.2011 - 90 O 15/10 (https://dejure.org/2011,37351)
LG Köln, Entscheidung vom 22.07.2011 - 90 O 15/10 (https://dejure.org/2011,37351)
LG Köln, Entscheidung vom 22. Juli 2011 - 90 O 15/10 (https://dejure.org/2011,37351)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 37 Abs. 2
    Mobilfunkunternehmen hat keinen Zahlungsanspruch für die Bereitstellung und Unterlassung von Intra-Building-Abschnitten und Kollokationsbereichen gegenüber einem Telekommunikationsdienstleister; Zahlungsanspruch eines Mobilfunkunternehmens für die Bereitstellung und ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Mobilfunkunternehmen hat keinen Zahlungsanspruch für die Bereitstellung und Unterlassung von Intra-Building-Abschnitten und Kollokationsbereichen gegenüber einem Telekommunikationsdienstleister; Zahlungsanspruch eines Mobilfunkunternehmens für die Bereitstellung und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Köln, 11.10.2017 - 1 K 2264/15

    Rechtmäßige Anordnung der Leistungsbereitstellung von Intra-Building-Abschnitten; …

    Rn. 9 Die Beigeladene erhob daraufhin gegen die Klägerin Klage vor dem Landgericht Köln (Az.: 90 O 15/10) auf Zahlung der Entgelte für den Zeitraum vom 30. August 2006 bis zum 30. Juni 2010 sowie für den Zeitraum ab dem 01. Juli 2010 auf die Feststellung, dass die Klägerin zur Zahlung der verfahrensgegenständlichen Entgelte verpflichtet sei.

    Insoweit wird auf die nachfolgend dargestellte rechtliche Würdigung des Vertragsinhalts durch die Zivilgerichte, insbesondere das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 22. Juli 2011, - 90 O 15/10 - und das dieses bestätigende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2014, - III ZR 299/13 -, Bezug genommen.

    Rn. 64 vgl. LG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 - 90 O 15/10 -, Rn. 36 f., juris mit einer umfassenden Herleitung in den nachfolgenden Randnummern.

    Rn. 66 vgl. LG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 - 90 O 15/10 -, Rn. 45, juris.

    Rn. 68 vgl. LG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 - 90 O 15/10 -, Rn. 51, juris.

  • VG Köln, 11.10.2017 - 1 K 936/16
    Rn. 35 Insoweit wird auf die nachfolgend dargestellte rechtliche Würdigung des Vertragsinhalts in einer Parallelkonstellation durch die Zivilgerichte, insbesondere das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 22. Juli 2011, - 90 O 15/10 - und das dieses bestätigende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2014, - III ZR 299/13 -,  Bezug genommen.

    Rn. 41 vgl. LG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 - 90 O 15/10 -, Rn. 36 f., juris mit einer umfassenden Herleitung in den nachfolgenden Randnummern.

    Rn. 43 vgl. LG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 - 90 O 15/10 -, Rn. 45, juris.

    Rn. 45 vgl. LG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 - 90 O 15/10 -, Rn. 51, juris.

  • LG Köln, 19.01.2012 - 88 O 40/11

    Zahlungsanspruch eines Telekommunikationsunternehmens gegen ein anderes wegen der …

    Die Auffassung der Beklagten entspreche der Rechtsprechung der 10. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 90 O 15/10.

    Wie schon in der Entscheidung der 10. Kammer für Handelssachen- Urteil vom 22.07.2011 (90 O 15/10) - ausgeführt, gelingt eine widerspruchsfreie Einordnung dieses Schreibens in die angeführten Entscheidungen der Bundesnetzagentur nicht.

    Rn. 68 Die vorstehende Beurteilung deckt sich mit der schon herangezogenen Entscheidung der 10. Kammer für Handelssachen - Urteil vom 22.07.2011 (90 O 15/10) - in einer vergleichbaren Fallgestaltung.

  • OLG Köln, 26.06.2013 - 13 U 160/11
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.7.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (90 O 15/10) abgeändert.

    Rn. 10 die Beklagte in Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 22.7.2011 (90 O 15/10) zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.533.473,68 EUR nebst Zinsen hieraus und zwar aus 914.295,44 EUR in Höhe von 5 % ab dem 17. Februar 2010 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, aus 427.830,56 EUR in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit und aus 191.347,68 EUR in Höhe von 5 % ab dem 4.3.2011 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Zustellung der Klageerweiterung vom 28.3.2011 zu zahlen,.

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