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| VerfGH Sachsen, 24.01.2013 - 90-IV-12 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 25.09.2012 - 9 U 324/12
- VerfGH Sachsen, 24.01.2013 - 90-IV-12
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- VerfGH Sachsen, 23.02.2012 - 140-IV-11
Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.01.2013 - 90-IV-12
Vorliegend ist die Frist, die infolge der am 28. September 2012 erfolgten Bekanntgabe des betreffenden Urteils anlief, am 29. Oktober 2012 abgelaufen (zum Fristende, wenn dieses auf einen Sonn- oder Feiertag fiele, SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 140-IV-11), weshalb die erst am 30. Oktober 2012 eingegangenen Ergänzungen und Anlagen zur Beschwerdeschrift außer Betracht bleiben. - VerfGH Sachsen, 30.03.2012 - 158-IV-11
Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.01.2013 - 90-IV-12
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 158-IV-11; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 29.11.2018 - 110-IV-18 Da eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist, müssen alle zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen innerhalb dieser Frist eingegangen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - Vf. 90-IV-12).
- VerfGH Sachsen, 21.02.2013 - 107-IV-12 Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - Vf. 90-IV-12; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 139-IV-17 Da eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist, müssen alle zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen innerhalb dieser Frist eingegangen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - Vf. 90-IV-12).
- VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 149-IV-16 Da eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist, müssen alle zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen innerhalb dieser Frist eingegangen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 140-IV-11; Beschluss vom 24. Januar 2013 - Vf. 90-IV-12; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - Vf. 110-IV-16; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 168-IV-20 Eine Verfassungsbeschwerde erweist sich bereits dann als unzulässig, wenn die für eine sachgerechte verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen dem Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist und damit verspätet vorgelegt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - Vf. 90-IV-12; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV- 08).
- VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 169-IV-20 Eine Verfassungsbeschwerde erweist sich bereits dann als unzulässig, wenn die für eine sachgerechte verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen dem Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist und damit verspätet vorgelegt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - Vf. 90-IV-12; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124-IV- 08).
- VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 89-IV-16 Da eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist, müssen alle zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen innerhalb dieser Frist eingegangen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - Vf. 90-IV-12).
- VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 110-IV-16 Da eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist, müssen alle zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen innerhalb dieser Frist eingegangen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - Vf. 90-IV-12).
- VerfGH Sachsen, 25.04.2013 - 4-IV-13 Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - Vf. 90-IV-12; st. Rspr.).
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