Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 110-IV-16 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Chemnitz, 12.02.2014 - 6 Ds 960 Js 3137/13
- VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 110-IV-16
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 294/91
Verfassungsrechtliche Bewertung der Belehrung nach § 268a Abs. 3 StPO
Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 110-IV-16
Dass diese Annahme verfassungsrechtlich zu beanstanden sei, wird von dem Beschwerdeführer nicht dargelegt (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1992 - 2 BvR 294/91 - juris). - VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 25-IV-16
Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 110-IV-16
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 25-IV-16; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 24.01.2013 - 90-IV-12
Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 110-IV-16
Da eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist, müssen alle zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen innerhalb dieser Frist eingegangen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. Januar 2013 - Vf. 90-IV-12). - VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 41-IV-16
Auszug aus VerfGH Sachsen, 27.10.2016 - 110-IV-16
Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 41-IV-16; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 149-IV-16 Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 25-IV-16; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - Vf. 110-IV-16; st. Rspr.).
Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 41-IV-16; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - Vf. 110-IV-16; st. Rspr.).
Da eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist, müssen alle zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen innerhalb dieser Frist eingegangen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 140-IV-11; Beschluss vom 24. Januar 2013 - Vf. 90-IV-12; Beschluss vom 27. Oktober 2016 - Vf. 110-IV-16; st. Rspr.).
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