Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 92-IV-08 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
Verfassungsbeschwerde gegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 am Ende Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz, Verletzung einer Betreiberin einer Diskothek in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Diskriminierungen von Diskotheken durch das Nichtraucherschutzgesetz; Anforderungen an die Gewährung des Rechts eines Diskothekenbetreibers zur Einrichtung eines Raucherraumes; Ausgestaltung des Nichtraucherschutzes in ausschließlich an Personen ab vollendetem 18. ...
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (15)
- BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07
Rauchverbot in Gaststätten
Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 92-IV-08
Den am Markt Tätigen ist danach auch garantiert, die Bedingungen ihrer Marktteilnahme eigenverantwortlich zu bestimmen, insbesondere Art und Qualität der angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen und damit den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).Der Bund hat diesbezüglich von einer ihm gegebenenfalls zustehenden Gesetzgebungskompetenz keinen oder zumindest keinen abschließenden Gebrauch gemacht (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).
Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren und eingeschlossen der besondere Gesundheitsschutz bei Minderjährigen gehört zu den legitimen Aufgaben des Staates und stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, das Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; BVerfGE 7, 377 [414]).
Angesichts der in der Wissenschaft überwiegend vertretenen Meinung, mit dem Passivrauchen seien schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden, beruht die Einschätzung des Gefährdungspotentials auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und ist nicht offensichtlich unrichtig (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; siehe auch BVerfGE 95, 173 [184 f.]).
Daher ist Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; siehe auch SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [72]).
Deshalb sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, etwa auf die durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte freie Berufsausübung, nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 m.w.N.).
Selbst den dargestellten gruppendynamischen Prozessen kann auf weniger belastende Weise dadurch entgegengewirkt werden, dass die Attraktivität der Raucherräume reduziert wird, insbesondere indem den Betreibern untersagt wird, Tanzmöglichkeiten in diesen Räumlichkeiten anzubieten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).
Entsprechendes hat in Fällen eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses zu gelten, insbesondere dann, wenn dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil von 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).
Dass hiermit Umsatzausfälle einhergehen, liegt nahe (vgl. auch BVerfG, Urteil von 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).
- BVerfG, 14.01.2009 - 1 BvR 906/08
Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 92-IV-08
Den am Markt Tätigen ist danach auch garantiert, die Bedingungen ihrer Marktteilnahme eigenverantwortlich zu bestimmen, insbesondere Art und Qualität der angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen und damit den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).Der Bund hat diesbezüglich von einer ihm gegebenenfalls zustehenden Gesetzgebungskompetenz keinen oder zumindest keinen abschließenden Gebrauch gemacht (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).
Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren und eingeschlossen der besondere Gesundheitsschutz bei Minderjährigen gehört zu den legitimen Aufgaben des Staates und stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, das Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; BVerfGE 7, 377 [414]).
Angesichts der in der Wissenschaft überwiegend vertretenen Meinung, mit dem Passivrauchen seien schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden, beruht die Einschätzung des Gefährdungspotentials auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und ist nicht offensichtlich unrichtig (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; siehe auch BVerfGE 95, 173 [184 f.]).
Daher ist Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; siehe auch SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [72]).
Deshalb sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, etwa auf die durch Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geschützte freie Berufsausübung, nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 m.w.N.).
Selbst den dargestellten gruppendynamischen Prozessen kann auf weniger belastende Weise dadurch entgegengewirkt werden, dass die Attraktivität der Raucherräume reduziert wird, insbesondere indem den Betreibern untersagt wird, Tanzmöglichkeiten in diesen Räumlichkeiten anzubieten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).
Entsprechendes hat in Fällen eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses zu gelten, insbesondere dann, wenn dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfG, Urteil von 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).
Dass hiermit Umsatzausfälle einhergehen, liegt nahe (vgl. auch BVerfG, Urteil von 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08).
- BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91
Warnhinweise für Tabakerzeugnisse
Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 92-IV-08
Regelungen zur Berufsausübung sind dann mit Art. 28 Abs. 1 SächsVerf vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 95, 173 [183]; 103, 1 [10]; 106, 181 [192]).Angesichts der in der Wissenschaft überwiegend vertretenen Meinung, mit dem Passivrauchen seien schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden, beruht die Einschätzung des Gefährdungspotentials auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage und ist nicht offensichtlich unrichtig (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; siehe auch BVerfGE 95, 173 [184 f.]).
- VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94
Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 92-IV-08
aa) Nach Art. 18 Abs. 1 SächsVerf ist der Gesetzgeber verpflichtet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [71 f.]).Daher ist Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; siehe auch SächsVerfGH, JbSächsOVG 5, 57 [72]).
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56
Apotheken-Urteil
Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 92-IV-08
Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren und eingeschlossen der besondere Gesundheitsschutz bei Minderjährigen gehört zu den legitimen Aufgaben des Staates und stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, das Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08; BVerfGE 7, 377 [414]). - BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99
Tarifbegrenzung gewerblicher Einkünfte
Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 92-IV-08
Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 [180]). - BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97
Singularzulassung zum OLG
Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 92-IV-08
Regelungen zur Berufsausübung sind dann mit Art. 28 Abs. 1 SächsVerf vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 95, 173 [183]; 103, 1 [10]; 106, 181 [192]). - BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvR 525/99
Facharztbezeichnungen
Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 92-IV-08
Regelungen zur Berufsausübung sind dann mit Art. 28 Abs. 1 SächsVerf vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 95, 173 [183]; 103, 1 [10]; 106, 181 [192]). - BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67
Zahnheilkunde
Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 92-IV-08
Darüber hinaus können Berufsausübungsregelungen nur dann Bestand haben, wenn sie auch sonst verfassungsmäßig sind, insbesondere den in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verankerten allgemeinen Gleichheitssatz beachten (vgl. BVerfGE 25, 236 [251]). - VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 26-IV-08
Verfassungsbeschwerden gegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 3 Nr. 3 Sächsisches …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 92-IV-08
Mit diesem auch im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren beibehaltenen, die wechselseitigen Belange ausgleichenden Schutzkonzept (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend vom 21. September 2007 - Drs. 4/9753) hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, den Eingriff in die Berufsfreiheit der Gastwirte dadurch abzumildern, dass sie ihren Gästen in abgetrennten, besonders gekennzeichneten Nebenräumen das Rauchen gestatten dürfen und ihre Leistungsangebote mithin auch für Personen attraktiv gestalten können, die auf das Rauchen nicht verzichten wollen (vgl. dazu auch SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 26-IV-08, 28-IV-08, 30-IV-08, 34-IV-08, 36- IV-08, 42-IV-08, 44-IV-08). - VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 42-IV-08
Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes …
- VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 30-IV-08
Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes …
- VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 28-IV-08
Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes …
- VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 44-IV-08
Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes …
- VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 34-IV-08
Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes …
- VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 15-IV-21 Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. November 2008 - Vf. 63-IV-08; Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 92-IV-08; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2019, BVerfGE 152, 274 [312 Rn. 96];… Urteil vom 17. Dezember 2014, BVerfGE 138, 136 [180 Rn. 122]; Urteil vom 20. April 2004, BVerfGE 110, 274 [291]).
Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. November 2008 - Vf. 63-IV-08; Beschluss vom 16. Oktober 2008 - Vf. 92-IV-08; vgl. BVerfG…, Urteil vom 17. Dezember 2014, BVerfGE 138, 136 [180 Rn. 122]; Beschluss vom 21. Juni 2011, BVerfGE 129, 49 [69]).
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