Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2008 - 95 A 3.08 |
Verfahrensgang
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2008 - 95 A 3.08
- BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 26.08
- BVerwG, 08.05.2009 - 20 KSt 1.09
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 25.08
Verweigerung einer Aktenvorlage (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf als …
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die Begründung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen: Der Fachsenat hat - unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 VwGO einerseits und der Pflicht zur Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO andererseits - anschaulich und zutreffend den Akteninhalt (verallgemeinernd) beschrieben, der nicht nur den Kläger, sondern auch die Kläger in zwei Parallelverfahren betrifft, über die der Senat ebenfalls heute entschieden hat (BVerwG 20 F 24.08 /OVG 95 A 4.08 und BVerwG 20 F 26.08 /OVG 95 A 3.08 ).Anders als in den Parallelverfahren (BVerwG 20 F 24.08 /OVG 95 A 4.08 und BVerwG 20 F 26.08 /OVG 95 A 3.08 ) fehlen zwar - soweit der Fachsenat im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 10. April 2008 auf Erkenntnisse von einer anderen Verfassungsschutzbehörde hinweist (BA S. 3 f.) - in der Sperrerklärung vom 27. März 2007 Ausführungen zur Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden und zur Einstufung der Geheimhaltungsbedürftigkeit durch die erhebende Behörde.
- BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 24.08
Verweigerung der Aktenvorlage (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf als …
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die Begründung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen: Der Fachsenat hat - unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 VwGO einerseits und der Pflicht zur Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO andererseits - anschaulich und zutreffend den Akteninhalt (verallgemeinernd) beschrieben, der nicht nur den Kläger, sondern auch die Kläger in zwei Parallelverfahren betrifft, über die der Senat ebenfalls heute entschieden hat (BVerwG 20 F 25.08 /OVG 95 A 2.08 und BVerwG 20 F 26.08 /OVG 95 A 3.08 ).
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