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| VerfGH Sachsen, 28.06.2001 - 95-IV-00 |
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Volltextveröffentlichung
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- BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58
Neugliederung Hessen
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.06.2001 - 95-IV-00
Ein Petent hat lediglich einen Anspruch auf Entgegennahme seiner Petition, auf sachliche Prüfung seines Anliegens und auf einen begründeten Bescheid in angemessener Frist (Art. 35 SächsVerf; vgl. zu Art. 17 GG: BVerfGE 13, 54 [90]).
- OVG Sachsen, 15.06.2015 - 5 A 56/14
Prozesskostenhilfe, Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, Wiederaufgreifen, …
Über den Bescheidungsanspruch hinaus gewährt Art. 35 SächsVerf indes keinen Anspruch auf Erfüllung des mit der Petition verfolgten Anliegens (SächsVerfGH, Beschl. v. 14. Dezember 2006 - Vf. 75-IV-06 -, juris, und v. 28. Juni 2001 - Vf. 95-IV-00 - sowie Dehoust, in: Dehoust/Nagel/Umbach, Die sächsische Verfassung, S. 56). - VerfGH Sachsen, 25.09.2009 - 75-IV-09 Der Petent hat danach einen Anspruch auf Entgegennahme seiner Petition, sachliche Prüfung seines Anliegens und begründete Bescheidung innerhalb angemessener Frist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2001 - Vf. 95-IV-00).
- VerfGH Sachsen, 14.12.2006 - 75-IV-06 Der Petent hat danach einen Anspruch auf Entgegennahme seiner Petition, sachliche Prüfung seines Anliegens und begründete Bescheidung innerhalb angemessener Frist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2001 - Vf. 95-IV-00).
- VerfGH Sachsen, 11.12.2014 - 78-IV-14 Der Petent hat danach einen Anspruch auf Entgegennahme seiner Petition, sachliche Prüfung seines Anliegens und begründete Bescheidung innerhalb angemessener Frist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2001 - Vf. 95-IV-00).
- VerfGH Sachsen, 11.12.2014 - 84-IV-14 Der Petent hat danach einen Anspruch auf Entgegennahme seiner Petition, sachliche Prüfung seines Anliegens und begründete Bescheidung innerhalb angemessener Frist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2001 - Vf. 95-IV-00).
- VerfGH Sachsen, 21.02.2013 - 101-IV-12 Der Petent hat danach einen Anspruch auf Entgegennahme seiner Petition, sachliche Prüfung seines Anliegens und begründete Bescheidung innerhalb angemessener Frist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2001 - Vf. 95-IV-00).
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