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| BSG, 21.09.1983 - 9a RV 26/83 |
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- BSG, 16.09.1981 - 4 RJ 107/78
Aufrechnungsbescheid - Verfahren
Auszug aus BSG, 21.09.1983 - 9a RV 26/83
1. Januar in Kraft getreten ist, nach - umstrittener - Auffassung schon vorher zu beachten gewesen wäre, gilt auch für die zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Verfahren wie das gegenwärtige (Art II 5 MO SGB X; BSGE 52, 98, 99 ff : SozR 1200 5 51 Nr. 11).Aus jenem Grund kann weiter dahingestellt bleiben, ob die ersuchte Versorgungsverwaltung, falls sie den höchstpersönlichen Anspruch auf Grundrente doch durch eine Aufrechnung oder Verrechnung kürzen dürfte, über ihre Ermächtigung hinaus nach ihrem Ermessen (vgl zur Pfändung: BSGE 52, 98 f) darüber zu befinden hätte, ob im Einzelfall von der Verrechnung abzusehen ist, zumal dann, wenn dem Grundrenten-Ansprueh eine von einem Arbeitgeber im Interesse seiner Belegschaft zu erfüllende Forderung auf Beiträge oder Umlagen gegenübersteht, und dann, wenn der Beschädigte - wie es beim Kläger möglicherweise gegeben ist - im übrigen nur freie Kost und Wohnung erhält, die nicht alle Bedarfslagen im sozialhilferechtlichen Sinn abdecken (% 12 Abs. 1 BSHG).
- BSG, 30.06.1981 - 5b/5 RJ 18/80
Umlage - Beitragsanspruch - Aufrechnung - Konkursverfahren - …
Auszug aus BSG, 21.09.1983 - 9a RV 26/83
des Bundessozialgerichts vom 30. Juni - 5b/5 RJ 18/80.
- BSG, 09.03.1988 - 9a RV 24/85
Sozialleistung - Rechtssreit - Entziehungsbescheid - Rückerstattung - Kondiktion
Die Verwaltung durfte unter den Umständen dieses Falles auch die monatlichen Grundrentenbeträge zur Tilgung der Schuld heranziehen (§ 51 SGB I; Urteil des Senats vom 21. September 1983 - 9a RV 26/83 = USK 83147;… BSGE 48, 217, 218 = SozR 1200 § 54 Nr. 3; vgl auch BVerwG Buchholz 412.4 § 46b KgfEG Nr. 1).
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