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Rechtsprechung
   BSG, 27.01.1987 - 9a RV 6/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,7952
BSG, 27.01.1987 - 9a RV 6/86 (https://dejure.org/1987,7952)
BSG, Entscheidung vom 27.01.1987 - 9a RV 6/86 (https://dejure.org/1987,7952)
BSG, Entscheidung vom 27. Januar 1987 - 9a RV 6/86 (https://dejure.org/1987,7952)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsschadensausgleich - Witwenbeihilfe - Beschädigtenrente

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 1161 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (2)

  • BSG, 16.03.1982 - 9a/9 RV 28/81

    Hinterbliebenenversorgung; Erhebliche Beeinträchtigung; Starrer Vomhundertsatz; …

    Auszug aus BSG, 27.01.1987 - 9a RV 6/86
    Ein Sachverhalt, der die Voraussetzung für einen Berufsschadensausgleich schafft, rechtfertigt die Vermutung, daß er die spätere Hinterbliebenenversorgung erheblich beeinträchtigt hat (…BSG SozR 3100 5 MS Nr. 4 S 7; 3100 % U8 Nr. 6 S 13; 3100 % U8 Nr. 13 S 36 f; Rundschreiben des BMA vom 10. Juli 1976, Bundesversorgungsblatt -BVBl- 1976, S 98 Nr. 51; vgl auch BSGE 53, 169, 172 : SozR 3100 5 48 Nr. 8).
  • BSG, 27.01.1987 - 9a RV 38/85

    Witwenbeihilfe wegen fünfjährigen Anspruchs auf Berufsschadensausgleich - …

    Auszug aus BSG, 27.01.1987 - 9a RV 6/86
    Die Lage, daß sich der Verwaltung aufgrund der ohnehin vorgenommenen Aufklärung die Annahme aller tatsächlichen Voraussetzungen für eine hinreichend lange Zeit vor dem Antrag aufdrängen muß, rechtfertigt ebenso eine Witwenbeihilfe wegen des rückwirkend festzustellenden dritten Falles des S 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVG, wie wenn sich die Unrichtigkeit einer früheren Versagung eines Berufsschadensausgleichs aufdrängen muß (Urteil des Senats vom 27. Januar 1987 9a RV 38/85 -).
  • LSG Hessen, 14.01.1999 - L 5 V 52/96

    Witwenbeihilfe - Rechtsvermutung - Berufsschadensausgleich für fünf Jahre - …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist aus der Formulierung "Anspruch" in § 48 Abs. 1 Satz 6 (n.F.) BVG zu folgern, daß auch ohne eine positive Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung des BSchA bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Witwenbeihilfe und nur anhand der Beschädigtenakten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlung eines BSchA geprüft werden kann, jedenfalls dann, wenn sich die Unrichtigkeit einer früheren Ablehnung der Leistung aufdrängt (BSG, Urteile vom 27. Januar 1987 -- 9 a RV 38/85 -- und 9 a RV 6/86 -- in: SozR 2-3100 § 48 BVG Nrn. 15, 16).
  • BSG, 29.01.1992 - 9a RV 5/91

    Beweiserleichternde Rechtsvermutung beim Anspruch auf Berufsschadensausgleich

    Die Rechtsvermutung erstreckt sich dann auf den gesamten Zeitraum, soweit die beruflichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Anspruch klar erkennbar sind (vgl BSG SozR 3100 § 48 Nr. 16).
  • LSG Hessen, 20.06.1995 - L 5 V 191/92

    Witwenbeihilfe - tschechische Staatsbürgerin

    Rn. 22 Die unwiderlegbare Rechtsvermutung des § 48 Abs. 1 Satz 6 BVG, wonach ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Dauer von fünf Jahren vorliegen muß, ist nur eine Beweiserleichterung (BSG, Urteil vom 14. Februar 1990 - 9 a/9 RV 4/89), so daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Dritten Alternative auch ohne Antrag des Beschädigten vorliegen können, wenn es sich der Verwaltung aufdrängen mußte, daß alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsschadensausgleich für mindestens fünf Jahre vor dem Tod gegeben waren (BSG, Urteil vom 27. Januar 1987 - 9 a RV 6/86).
  • LSG Sachsen, 28.02.2001 - L 1 V 48/99
    Nach Auffassung des Senates sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen ersichtlich, die eine solche Annahme nahelegten (vgl. BSG, Urteile vom 27. Januar 1987, Az: 9 a RV 38/85 und 9 a RV 6/86).
  • LSG Hessen, 26.10.1995 - L 5 V 519/88

    Witwenbeihilfe - schädigungsbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit …

    Dabei ist die unwiderlegbare Rechtsvermutung des § 48 Abs. 1 Satz 6 BVG, wonach ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Dauer von fünf Jahren vorliegen muß, nur eine Beweiserleichterung (BSG, Urteil vom 14. Februar 1990 - 9 a/9 RV 4/89 -), so daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Dritten Alternative auch ohne Antrag des Beschädigten vorliegen können, wenn es sich der Verwaltung aufdrängen mußte, daß alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsschadensausgleich für mindestens fünf Jahre vor dem Tod gegeben waren (BSG, Urteil vom 27. Januar 1987 - 9 a RV 6/86).
  • BSG, 27.01.1987 - 9a RV 38/85

    Witwenbeihilfe wegen fünfjährigen Anspruchs auf Berufsschadensausgleich - …

    Der Beschädigte braucht eine solche Leistung während dieser Zeit nicht bezogen zu haben, und sie muß ihm auch nicht wenigstens im Zeitpunkt des Todes zuerkannt gewesen sein (vgl BSG vom 27.1.87 9a RV 6/86).
  • BSG, 25.05.1988 - 9a RV 56/86
    27. Januar 1987 (SozR 3100 § 48 Nr. 16) nicht auf die Antragstellung, jedoch darauf ankomme, daß in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren klar erkennbar die Voraussetzungen für den Berufsschadensausgleich erfüllt sein müssen.
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