Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
| Zweiter Abschnitt - Renten, Beihilfen, Abfindungen (§§ 56 - 80a) |
| Zweiter Unterabschnitt - Leistungen an Hinterbliebene (§§ 63 - 71) |
(1) 1Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine einmalige Beihilfe von 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes, wenn
2§ 65 Abs. 6 gilt entsprechend.
(2) 1Beim Zusammentreffen mehrerer Renten oder Abfindungen wird die Beihilfe nach dem höchsten Jahresarbeitsverdienst berechnet, der den Renten oder Abfindungen zugrunde lag. 2Die Beihilfe zahlt der Unfallversicherungsträger, der die danach berechnete Leistung erbracht hat, bei gleich hohen Jahresarbeitsverdiensten derjenige, der für den frühesten Versicherungsfall zuständig ist.
(3) 1Für Vollwaisen, die bei Tod der Versicherten infolge eines Versicherungsfalls Anspruch auf Waisenrente hätten, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn sie zur Zeit des Todes der Versicherten mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und von ihnen überwiegend unterhalten worden sind. 2Sind mehrere Waisen vorhanden, wird die Waisenbeihilfe gleichmäßig verteilt.
(4) 1Haben Versicherte länger als zehn Jahre eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert oder mehr bezogen und sind sie nicht an den Folgen eines Versicherungsfalls gestorben, kann anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 oder 3 den Berechtigten eine laufende Beihilfe bis zur Höhe einer Hinterbliebenenrente gezahlt werden, wenn die Versicherten infolge des Versicherungsfalls gehindert waren, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, und wenn dadurch die Versorgung der Hinterbliebenen um mindestens 10 vom Hundert gemindert ist. 2Auf die laufende Beihilfe finden im übrigen die Vorschriften für Hinterbliebenenrenten Anwendung.
renten § 71Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe
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Rechtsprechung zu § 71 SGB VII
47 Entscheidungen zu § 71 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Hamburg, 24.09.2018 - L 2 U 34/15
Anspruch auf laufende Hinterbliebenenbeihilfe
- LSG Hamburg, 07.07.2021 - L 2 U 19/21
Voraussetzungen der Gewährung von Hinterbliebenenleistungen bei geltendgemachter ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.03.2026 - L 12 U 3470/24
- LSG Baden-Württemberg, 16.08.2019 - L 12 U 2610/18
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2019 - L 1 U 4094/17
Gesetzliche Unfallversicherung - Anspruch auf Hinterbliebenenrente - ...
- LSG Hessen, 20.02.2017 - L 9 U 163/15
Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII
- LSG Hessen, 20.02.2017 - L 9 U 144/16
Witwe eines Jagdhelfers ist zu entschädigen
- LSG Bayern, 29.01.2024 - L 3 U 10/22
Unfallversicherung: Verletzung bei Sprung aus dem Fenster nach Wortgefecht ...
- BSG, 04.12.2014 - B 2 U 18/13 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - kein Leistungsausschluss ...
- LSG Hamburg, 24.03.2021 - L 2 U 39/20
Voraussetzungen der Gewährung von Hinterbliebenenrente nach bei dem verstorbenen ...
Querverweise
Auf § 71 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Übergangsrecht
- § 215 (Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)