Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
| Zweiter Abschnitt - Renten, Beihilfen, Abfindungen (§§ 56 - 80a) |
| Zweiter Unterabschnitt - Leistungen an Hinterbliebene (§§ 63 - 71) |
(1) Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.
(2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.
(3) Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt.
(4) Ist ein Anspruchsberechtigter nach Absatz 1 nicht vorhanden, werden die Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 an denjenigen gezahlt, der diese Kosten trägt.
renten § 71Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe
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Rechtsprechung zu § 64 SGB VII
51 Entscheidungen zu § 64 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 11.03.2019 - L 9 U 79/17
Gesetzliche Unfallversicherung
Zum selben Verfahren:
- SG Darmstadt, 21.04.2017 - S 3 U 225/15
Träger der Beerdigungskosten im Sinne des § 64 Abs. 3 und 4 SGB VII ist derjenige ...
- SG Darmstadt, 21.04.2017 - S 3 U 225/15
- LSG Hessen, 24.09.2019 - L 3 U 156/16
Versterben eines bosnischen Staatsangehörigen nach einem Wegeunfall in ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Saarbrücken, 20.03.2014 - 4 U 64/13
Ersatzpflicht hinsichtlich der Beerdigungskosten nach Kfz-Unfall: Gläubiger des ...
- BSG, 20.09.2023 - B 8 SO 22/22 R
Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - ...
- LSG Sachsen, 30.11.2022 - L 8 SO 107/19
- LSG Hamburg, 07.07.2021 - L 2 U 19/21
Voraussetzungen der Gewährung von Hinterbliebenenleistungen bei geltendgemachter ...
- LG Hamburg, 28.11.2024 - 323 O 330/20
Haftung für Unfallfahrt mit gestohlenem Fahrzeug; Schmerzensgeldanspruch der ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.03.2026 - L 12 U 3470/24
Querverweise
Auf § 64 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
- § 39 (Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen)
- Übergangsrecht
- § 215 (Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)