Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
| Zweiter Abschnitt - Renten, Beihilfen, Abfindungen (§§ 56 - 80a) |
| Zweiter Unterabschnitt - Leistungen an Hinterbliebene (§§ 63 - 71) |
(1) 1Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen und Witwern, früheren Ehegatten und Waisen nach dem Verhältnis ihrer Höhe. 2Bei Anwendung von Satz 1 wird von der nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder § 68 Abs. 1 berechneten Rente ausgegangen; anschließend wird § 65 Abs. 3 angewendet. 3§ 65 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt. 4Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern sowie Pflegekinder haben nur Anspruch, soweit Witwen und Witwer, frühere Ehegatten oder Waisen den Höchstbetrag nicht ausschöpfen.
(2) Sind für die Hinterbliebenen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes festgestellt und tritt später ein neuer Berechtigter hinzu, werden die Hinterbliebenenrenten nach Absatz 1 neu berechnet.
(3) Beim Wegfall einer Hinterbliebenenrente erhöhen sich die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrag.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2015 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) | 15.04.2015 |
renten § 71Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe
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Rechtsprechung zu § 70 SGB VII
10 Entscheidungen zu § 70 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 06.11.2002 - L 17 U 375/01
Höchstbetrag der UV-Hinterbliebenenleistung (§ 70 SGB VII) - Waisenrente
Zum selben Verfahren:
- BSG, 28.04.2004 - B 2 U 12/03 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - Witwenrente - Waisenrente ...
- BSG, 28.04.2004 - B 2 U 12/03 R
- LSG Bayern, 09.04.2003 - L 2 U 194/02
Gewährung/Kürzung einer Geschiedenenwitwenrente; Berücksichtigung einer weiteren ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2010 - L 3 U 208/08
Hinterbliebenenrente; mehrere Hinterbliebene; Höchstbetrag; Unterhaltspflicht; ...
- SG Braunschweig, 15.05.2014 - S 14 U 91/13
Anspruch der Verwandten der aufsteigenden Linie (hier: Elternteil) auf ...
- LSG Sachsen, 14.01.2010 - L 2 U 149/07
Versichertenrente - Beginn der Rente - Arbeitsunfall im Beitrittsgebiet vor dem ...
- LSG Baden-Württemberg, 06.04.2006 - L 6 R 3053/05
Rentenversicherung - Fremdrentenrecht - LPG-Beitragszeiten in Rumänien - ...
- LSG Baden-Württemberg, 23.01.2003 - L 7 U 1931/02
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- BSG, 20.02.2001 - B 2 U 1/00 R
Beginn der Verletztenrente in der Unfallversicherung
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2009 - L 8 U 5642/08
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsbegründende Kausalität - ...
Querverweise
Auf § 70 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Übergangsrecht
- § 215 (Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)