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   VG Stuttgart, 12.03.2002 - A 5 K 11182/98   

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VG Stuttgart, 12.03.2002 - A 5 K 11182/98 (https://dejure.org/2002,26877)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12.03.2002 - A 5 K 11182/98 (https://dejure.org/2002,26877)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12. März 2002 - A 5 K 11182/98 (https://dejure.org/2002,26877)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Berechnung der Gebühren der Beratungshilfe innerhalb eines Verwaltungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Osnabrück, 18.11.1998 - 29 II 904/97

    Erhebung einer Erinnerung gegen die Ansetzung einer Erledigungsgebühr

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.03.2002 - A 5 K 11182/98
    Fand die Beratungshilfe wie hier in dem dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahren statt, dürfen die Gebühren der Beratungshilfe nicht zur Hälfte auf die Gebühren des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden (vgl. SG Hannover, Beschl. v. 03.04.1998 - S 34 SF 2/97 -, JurBüro 1999, 78 = Lappe, KostRspr, § 132 BRAGO Nr. 104 [Ls]; Enders, JurBüro 1999, 148 f.; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 118 BRAGO RdNr. 87 u. § 132 BRAGO RdNr. 14; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, a.a.O., § 118 RdNr. 27).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2009 - L 19 B 180/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Soweit sich die Literatur bei dieser einschränkenden Auslegung der Anrechnungsvorschrift auf die Vorgängervorschrift des § 132 Abs. 2 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAGO) beruft, die nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur eine Anrechnung der Gebühren für eine Beratungshilfe auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren vorsah, wenn die Beratungshilfe außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens erfolgte (vgl. VG Stuttgart Beschluss vom 12.03.2002 - A 5 K 11182/98 - mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; VG Schwerin Beschluss vom 15.12.2003 - 1 A 3041/00 mit weiteren Literaturnachweisen), wird nicht berücksichtigt, dass die Gebührensystematik des RVG in weiten Teilen nicht mehr den Bestimmungen der BRAGO, insbesondere den Vorschriften über die Anrechnung von Gebühren, entspricht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2009 - L 1 B 6/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Hieraus hat der Senat im Einklang mit weiten Teilen der Rechtsprechung und Literatur (VG Stuttgart, Beschluss vom 12.3.2002 - A 5 K 11182/98; SG Hannover, Beschluss vom 3.4.1998 - S 34 SF 2/97 = JurBüro 1999, S. 78; OLG München, Beschluss vom 30.8.2007 - 11 W 1779/07 - zu Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV/RVG; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. § 132 BRAGO Rnr. 14) geschlossen, dass auch die Geschäftsgebühr für die Beratungshilfe nur anzurechnen ist, wenn diese außerhalb des gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens entstanden ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2008 - L 1 B 21/07

    Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV RVG im sozialgerichtlichen

    Eine Anrechnung ist deswegen von der Rechtsprechung abgelehnt worden (vgl. SG Hannover, Beschluss vom 03.04.1998, NdsRhfl 1999, 48; VG Oldenburg, Beschluss vom 30.01.1990, 5 A 447/88; VG Stuttgart, Beschluss vom 12.03.2002, A 5 K 11182/98 m.w.N.).
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   VG Stuttgart, 30.11.2000 - A 5 K 11182/98   

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https://dejure.org/2000,70845
VG Stuttgart, 30.11.2000 - A 5 K 11182/98 (https://dejure.org/2000,70845)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 30.11.2000 - A 5 K 11182/98 (https://dejure.org/2000,70845)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 30. November 2000 - A 5 K 11182/98 (https://dejure.org/2000,70845)
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