Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 08.07.1986 - A 12 S 859/83 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 23.05.1983 - A 1 K 12/82
- VG Stuttgart, 26.05.1983 - A 1 K 12/82
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.1986 - A 12 S 859/83
- BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 273.86
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.1985 - A 12 S 911/83
Asylrecht - Begriff der beachtlichen Wahrscheinlichkeit
Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.07.1986 - A 12 S 859/83
Folter und Mißhandlung von solchen Inhaftierten, die sich in der Türkei wegen strafbarer politischer Betätigung in Haft befinden, sind auch politisch motiviert (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 26.09.1985 - A 12 S 911/83 -, DÖV 1986, 613).
- BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 62.87
Asylrecht - Politische Verfolgung - Foltermaßnahmen
Durch Bezugnahme auf seine Urteile vom 26. September 1985 - A 12 S 911/83 - und vom 8. Juli 1986 - A 12 S 859/83 - führt das Berufungsgericht hierzu im wesentlichen aus: Mißhandlungen und Folter kämen in türkischen Militärgefängnissen - namentlich im Rahmen von Ermittlungsverfahren - noch immer häufig vor.Das Berufungsgericht beruft sich vielmehr - durch Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 8. Juli 1986 - A 12 S 859/83 - in erster Linie auf das Gutachten Taylan vom 19. April 1985, das einen deutlichen Hinweis darauf enthält, daß die Folterpraxis keineswegs unterschiedslos jeden strafrechtlich Verdächtigen gleichermaßen trifft, sondern daß Unterschiede je nach der politischen Überzeugung der Betroffenen bestehen (vgl. Seite 6 des Gutachtens: "In diesem und anderen Verfahren gegen MHP-Anhänger wurden auch keine Foltervorwürfe seitens der Angehörigen erhoben, so daß davon ausgegangen werden muß, daß die Militärs die rechten Aktivisten dieser Partei im Gegensatz zu linken Aktivisten viel 'sanfter' behandeln." Ferner zusammenfassend: "Alle diese Erscheinungen der türkischen Justiz deuten darauf hin, daß in der Türkei systematisch, mit Wissen der höheren Stellen der Militärs gefoltert wird, und diese Folterungen sind politisch motiviert.").
Sein insoweit vom Berufungsgericht zur Begründung in Bezug genommenes Urteil vom 8. Juli 1986 - A 12 S 859/83 - ist vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 273.86 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 79) zwar aufgehoben worden; die Frage der politischen Motivation der Folter spielte hierfür jedoch keine Rolle, weil der dortige Kläger Verfolgungsgefahr aus asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgründen herleitete.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".