Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 29.08.2007 - A 3 B 331/04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- milo.bamf.de
AufenthG 2004, § 60 Abs 1; AuslG 1990, § 51 Abs 1; AsylG, § 78 Abs 3; AsylG, § 78 Abs 5; ZuwandG 2004
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 27.02.1997 - 5 B 145.96
Verwaltungsprozeßrecht - Zulassung der Grundsatzrevision bei ausgelaufenem Recht, …
Auszug aus OVG Sachsen, 29.08.2007 - A 3 B 331/04
Ist dies - wie vorliegend - indessen nicht der Fall, wären Rechtseinheit und insbesondere die Gleichheit der Rechtsanwendung gefährdet, wenn eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund der eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr im Rahmen eines Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht überprüft werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.2.1997 - 5 B 145.96 [zur Revisionszulassung]; zit. nachjuris). - BVerwG, 28.04.1998 - 9 C 54.97
Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz - Anforderungen an die …
Auszug aus OVG Sachsen, 29.08.2007 - A 3 B 331/04
Dieses hat in seinem Urteil vom 28.4.1998 - 9 C 54.97 - (zit. nach juris) ausgeführt, dass sich der Vorschrift des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG eine Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht entnehmen lasse.
- OVG Sachsen, 08.07.2010 - A 3 B 503/07
Rückkehrgefährdung für Kurden, die in Flüchtlingslagern im Nordirak lebten
Gegen das Urteil legte der Beteiligte die mit Beschluss vom 29.8.2007 (A 3 B 331/04) zugelassene Berufung ein.Wegen des Inhalts der Aussage wird auf die Niederschrift Bezug genommen.Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, der Akten der Verfahren A 3 B 331/04, A 5 K 1234/02 des Verwaltungsgerichts Chemnitz sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
- VG Cottbus, 11.09.2017 - 3 L 456/17
Gesundheit, Hygiene, Lebens- und Arzneimittel (ohne Krankenhausrecht)
In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 Abs. 8, § 39 Abs. 2 Satz 2 IfSG für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen der Gesundheitsämter zur Durchsetzung der Vorgaben der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache lediglich dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder doch zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder - wofür hier allerdings nichts ersichtlich ist - sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 14. März 2005 3 B 331/04 und vom 15. November 2004 3 B 397/03 ). - VG Cottbus, 07.08.2018 - 3 L 403/18 In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, zu denen die Abschiebungsandrohung gehört (…vgl. Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, AufenthG § 59 Rn. 58), ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache lediglich dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder doch zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder - wofür hier allerdings nichts ersichtlich ist - sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2005 - 3 B 331/04 - Beschluss vom 15. November 2004 - 3 B 397/03 -).
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