Rechtsprechung
| BGH, 24.09.2001 - II ZB 13/00 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
AktG § 304 Abs. 2 Satz 1; ; AktG § 306 Abs. 2; ; AktG § 99 Abs. 1; ; FGG § 28 Abs. 2
- Wolters Kluwer
Beherrschungsvertrag - Gewinnabführungsvertrag - Außenstehende Aktionäre - Ausgleichsbetrag - Absenkung des Körperschaftsteuersatzes - Anrechnungsverfahren - Körperschaftsteuergutschrift - Anpassung des Ausgleichs - Ertragslage der Gesellschaft - Bewertungsstichtag - ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlagepflicht in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Abfindung außenstehender Aktionäre bei Abschluß eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 24.09.2001 - II ZB 13/00
- BGH, 11.02.2002 - II ZB 13/00
- BGH, 11.09.2002 - II ZB 13/00
- BGH, 15.01.2003 - II ZB 13/00
Papierfundstellen
- DB 2002, 198
- AG 2002, 85
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- OLG Zweibrücken, 09.03.1995 - 3 W 133/92
Unternehmensbewertung im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren
Auszug aus BGH, 24.09.2001 - II ZB 13/00
Das OLG Zweibrücken hat angenommen, dass dies im Rahmen eines noch anhängigen Ausgleichs führen müsse (OLG Zweibrücken, WM 1995 S. 980 [982]).
- BGH, 08.05.2006 - II ZB 10/05
Anwendbarkeit der Vorschriften über die Wiederaufnahme auf Beschlüsse; …
Für die vom Senat in Verfahren nach § 99 Abs. 3 Satz 7 AktG früher erwogene Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde (vgl. Beschl. v. 21. Januar 2002 - II ZB 5/01, NZG 2002, 673; v. 24. September 2001 - II ZB 13/00, AG 2002, 85 f.; v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553) ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) kein Raum.
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