Rechtsprechung
| OLG Jena, 20.03.2015 - 2 W 353/14 |
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Kurzfassungen/Presse
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Delisting, Rechtsprechungsänderung, Spruchverfahren, Vertrauensschutz
Verfahrensgang
- LG Gera, 10.06.2014 - 1 HKO 108/12
- OLG Jena, 20.03.2015 - 2 W 353/14
Papierfundstellen
- AG 2015, 450
- NZG 2015, 600
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (26)
- OLG Stuttgart, 18.02.2015 - 20 W 8/14
Spruchverfahren: Zulässigkeit und Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung über …
Auszug aus OLG Jena, 20.03.2015 - 2 W 353/14
Insoweit beendet die Entscheidung das Spruchverfahren weder insgesamt noch in Bezug auf abtrennbare Teile des Verfahrensgegenstandes, so dass es sich um eine von § 11 SpruchG nicht erfasste Zwischenentscheidung handelt (vgl. Preuß, NZG 2009, 961, 965; BGH…, Beschluss vom 25.6.2008, II ZB 39/07, zitiert nach juris, Rn. 7, 8; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 13.9.1994, 20 W 13/04, zitiert nach juris, Rn. 5; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 10.10.2005, 20 W 119/05, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.2.2015, 20 W 8/14, zitiert nach juris, Rn. 20, 21).Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit gerade keine Änderung der bestehenden Rechtslage bewirkt werden sollte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.2.2015, 20 W 8/14, zitiert nach juris, Rn. 24) und der Gesetzgeber bei der Neuregelung die Besonderheiten des Spruchverfahrens nicht in den Blick genommen hat, zumal die Verfahren, für die das FamFG lediglich über eine Verweisung Anwendung findet, nicht im Fokus der Reformbestrebungen standen (Preuß, NZG 2009, 961).
Damit wird ihnen zwar die Chance auf eine Erhöhung des Angebotes durch eine Entscheidung des Gerichts genommen, nicht aber rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt eingewirkt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.2.2015, 20 W 8/14, zitiert nach juris, Rn. 42 bis 44).
Diese Entscheidung ist, insbesondere auch im Hinblick auf das Verständnis der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, auf erhebliche Kritik gestoßen (vgl. OLG München…, Beschluss vom 28.1.2015, 31 Wx 292/14, zitiert nach juris, Rn. 19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.2.2015, 20 W 8/14, zitiert nach juris, Rn. 48).
Eine unzumutbare Härte stellt es für die Antragsteller auch nicht dar, dass sie das Abfindungsangebot nach Ablauf der Annahmefrist nicht mehr annehmen können, wohingegen bei Statthaftigkeit des Spruchverfahrens noch nach der Entscheidung Gelegenheit gegeben gewesen wäre, gegen die angebotene Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden, da die Antragsteller dieses Angebot bereits als nicht ausreichend erachteten, um sich von ihren Aktien zu trennen (vgl. OLG Stuttgart, B. v. 18.2.2015, 20 W 8/14, zitiert nach juris, Rn. 56).
Zudem steht die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens nicht zur zivilrechtlichen Disposition der Parteien, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.(vgl. a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.2.2015, 20 W 8/14, zitiert nach juris, Rn. 59).
Deswegen verbleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Beteiligten für ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.2.2015, 20 W 8/14, zitiert nach juris, Rn. 64).
Da im vorliegenden Falle eine solche Entscheidung nicht gefällt wird, ist für die Festsetzung des Geschäftswertes auf den Mindestwert von 200.000.- Euro abzustellen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.2.2015, 20 W 8/14, zitiert nach juris, Rn. 66).
Der Senat befindet sich in Übereinstimmung mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes München (Beschluss vom 28.1.2015, 31 Wx 292/14) und des Oberlandesgerichtes Stuttgart (Beschluss vom 18.2.2015, 20 W 8/14).
- BGH, 08.10.2013 - II ZB 26/12
BGH erleichtert Rückzug von der Börse
Auszug aus OLG Jena, 20.03.2015 - 2 W 353/14
Aufgrund der Frosta-Entscheidung des BGH vom 8.10.2013 (Az. II ZB 26112, NJW 2014, 146) seien sämtliche Anträge nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen.c) Der Senat schließt sich der Entscheidung des BGH vom 8.10.2013 (II ZB 26/12, "Frosta") an.
Insoweit tritt der Senat den Ausführungen des BGH in seinem Beschluss vom 8.10.2013 ( II ZB 26/12, zitiert nach juris, Rn. 5ff.) bei.
Diese Regelung ist geeignet, einen ausreichenden Schutz der Anleger zu gewährleisten, indem sie für den Fall eines Widerrufes ohne Kaufangebot einen Zeitraum von 6 Monaten für die Deinvestition gewährleistet (§ 46 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3; vgl. a. BGH, B. v. 8.10.2013, II ZB 26/12, zitiert nach juris, Rn. 14).
Mit seiner Entscheidung vom 8.10.2013 stellte der BGH dementgegen eingangs fest, dass dieser Rechtsprechung durch die zwischenzeitliche Entscheidung des BVerfG die Grundlage entzogen wurde (II ZB 26/12, zitiert nach juris, Rn. 3).
Auch der BGH hat nicht auf das Erfordernis eines bestimmten Mindestzeitraumes abgestellt, sondern den von der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse aufgestellten Zeitraum von bis zu sechs Monaten für ausreichend erachtet (BGH, Beschluss vom 8.10.2013, II ZB 26/12, zitiert nach juris, Rn. 14).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 15 SpruchG (BGH, Beschluss vom 8.10.2013, II ZB 26/12, zitiert nach juris, Rn. 16).
- BGH, 25.06.2008 - II ZB 39/07
Spruchverfahren - Allein die Stellung als Aktionär ist fristgerecht darzulegen
Auszug aus OLG Jena, 20.03.2015 - 2 W 353/14
Insoweit beendet die Entscheidung das Spruchverfahren weder insgesamt noch in Bezug auf abtrennbare Teile des Verfahrensgegenstandes, so dass es sich um eine von § 11 SpruchG nicht erfasste Zwischenentscheidung handelt (vgl. Preuß, NZG 2009, 961, 965; BGH, Beschluss vom 25.6.2008, II ZB 39/07, zitiert nach juris, Rn. 7, 8; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 13.9.1994, 20 W 13/04, zitiert nach juris, Rn. 5; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 10.10.2005, 20 W 119/05, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 18.2.2015, 20 W 8/14, zitiert nach juris, Rn. 20, 21).(2) Die Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit eines Antrages auf gerichtliche Überprüfung der Abfindung durch ein Spruchverfahren war in der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des FamFG bereits anerkannt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 25.6.2008, II ZB 39/07, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 10.10.2005, 20 B 119/05, zitiert nach juris, Rn. 8; BayObLG…, Beschluss vom 12.10.2005, 3Z BR 238/04, zitiert nach juris, Rn. 18) und die rechtliche Grundlage für eine solche Zwischenentscheidung wurde mangels einer Regelung im SpruchG oder im FGG in einer entsprechenden Anwendung des § 280 ZPO gesehen (vgl. KG…, Beschluss vom 31.10.2007, 2 W 14/06, zitiert nach juris, Rn. 17; BayObLG…, Beschluss vom 28.7.2004, 3Z BR 87/2004, zitiert nach juris, Rn. 6; BayObLG…, Beschluss vom 1.12.2004, 3Z BR 106/04, zitiert nach juris, Rn. 10; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 30.12.2004, 19 W 3/04, zitiert nach juris, Rn. 29).
b) Die Beschwerdeführerin ist durch die angegriffene Entscheidung, soweit damit ihre Rüge zurückgewiesen und die Zulässigkeit bestimmter Anträge festgestellt worden ist, beschwert, denn die Zulassung des Spruchverfahrens beinhaltet einen die Beschwerdeführerin belastenden Eingriff in deren materielle Rechtsstellung (vgl. BVerfG…, Urteil vom 11.07.2012, 1 BvR 3142/07, zitiert nach juris, Rn. 46; BayObLG…, Beschluss vom 15.11.2001, 3Z BR 175/00, zitiert nach juris, Rn. 16, 17; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 30.12.2004, 19 W 3/04, zitiert nach juris, Rn. 29; BGH, Beschluss vom 25.06.2008, II ZB 39/07, zitiert nach juris, Rn. 8).
Der BGH hat zwar mit Beschluss vom 25.6.2008 (II ZB 39/07) an seiner Auffassung festgehalten.
- OLG München, 28.01.2015 - 31 Wx 292/14
Spruchstellenverfahren: Barabfindungsanspruch der Aktionäre nach Widerruf der …
Auszug aus OLG Jena, 20.03.2015 - 2 W 353/14
Diese Entscheidung ist, insbesondere auch im Hinblick auf das Verständnis der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, auf erhebliche Kritik gestoßen (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.1.2015, 31 Wx 292/14, zitiert nach juris, Rn. 19; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 18.2.2015, 20 W 8/14, zitiert nach juris, Rn. 48).Die Entscheidung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 2 SpruchG (OLG München, Beschluss vom 28.1.2015, 31 Wx 292/14, zitiert nach juris, Rn. 30).
Der Senat befindet sich in Übereinstimmung mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes München (Beschluss vom 28.1.2015, 31 Wx 292/14) und des Oberlandesgerichtes Stuttgart (Beschluss vom 18.2.2015, 20 W 8/14).
- BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft
Auszug aus OLG Jena, 20.03.2015 - 2 W 353/14
aa) Mit Urteil vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, "Macrotron") führte der BGH aus, dass das reguläre Delisting wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien das Aktieneigentum beeinträchtige, weshalb es eines Beschlusses der Hauptversammlung sowie eines Pflichtangebotes der Aktiengesellschaft oder des Aktionärs über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre bedürfe.Diese Überprüfung habe entsprechend den Regeln des Spruchverfahrens im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erfolgen (BGH, Urteil vom 25.11.2002, II ZR 133/01, zitiert nach juris, Rn. 26ff.).
Mit seinem Beschluss vom 25.11.2002, der das Delisting betraf, stellte der BGH wesentlich auf die Reichweite des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz ab (II ZR 133/01, zitiert nach juris, Rn. 21, 25).
- BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07
Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos
Auszug aus OLG Jena, 20.03.2015 - 2 W 353/14
b) Die Beschwerdeführerin ist durch die angegriffene Entscheidung, soweit damit ihre Rüge zurückgewiesen und die Zulässigkeit bestimmter Anträge festgestellt worden ist, beschwert, denn die Zulassung des Spruchverfahrens beinhaltet einen die Beschwerdeführerin belastenden Eingriff in deren materielle Rechtsstellung (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.07.2012, 1 BvR 3142/07, zitiert nach juris, Rn. 46; BayObLG…, Beschluss vom 15.11.2001, 3Z BR 175/00, zitiert nach juris, Rn. 16, 17; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 30.12.2004, 19 W 3/04, zitiert nach juris, Rn. 29; BGH…, Beschluss vom 25.06.2008, II ZB 39/07, zitiert nach juris, Rn. 8).Mit seinem Urteil vom 11.7.2012 (1 BvR 3142/07; 1 BvR 1569/08) bestimmte das BVerfG die Grenzen des Aktieneigentums mit Blick auf Delisting oder Downgrading.
Zwar sind die Voraussetzungen und der Umfang des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Widerruf der Börsenzulassung auf Antrag des Emittenten bislang nicht höchstrichterlich geklärt und liegen Entscheidungen des VG Frankfurt vor, die sich inhaltlich widersprechen (einerseits Beschluss vom 02.11.2001, 9 G 3103/01 (V) und Urteil vom 17.06.2002, 9 E 2285/01 (V); andererseits Beschluss vom 25.03.2013, 2 L 1073/13.F), aber der 8. Revisionssenat des BVerwG hat in einer Stellungnahme an das BVerfG bereits darauf hingewiesen, dass § 39 Abs. 2 BörsenG ausreichende Ansatzpunkte für einen angemessenen, mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Zulassung durchsetzbaren Schutz der betroffenen Aktionäre biete (BVerfG, Urteil vom 11.07.2012, 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, zitiert nach juris, Rn. 35;… vgl. so auch Schwark u.a.-Heidelbach, BörsenG, 4. A., § 39 BörsenG, Rn. 12;… § 32 BörsenG, Rn. 76ff.).
- OLG Düsseldorf, 30.12.2004 - 19 W 3/04
Mögliches Abfindungsangebot an die Aktionäre beim sog. "kalten Delisting"
Auszug aus OLG Jena, 20.03.2015 - 2 W 353/14
(2) Die Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit eines Antrages auf gerichtliche Überprüfung der Abfindung durch ein Spruchverfahren war in der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des FamFG bereits anerkannt (vgl. u.a. BGH…, Beschluss vom 25.6.2008, II ZB 39/07, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 10.10.2005, 20 B 119/05, zitiert nach juris, Rn. 8; BayObLG…, Beschluss vom 12.10.2005, 3Z BR 238/04, zitiert nach juris, Rn. 18) und die rechtliche Grundlage für eine solche Zwischenentscheidung wurde mangels einer Regelung im SpruchG oder im FGG in einer entsprechenden Anwendung des § 280 ZPO gesehen (vgl. KG…, Beschluss vom 31.10.2007, 2 W 14/06, zitiert nach juris, Rn. 17; BayObLG…, Beschluss vom 28.7.2004, 3Z BR 87/2004, zitiert nach juris, Rn. 6; BayObLG…, Beschluss vom 1.12.2004, 3Z BR 106/04, zitiert nach juris, Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.2004, 19 W 3/04, zitiert nach juris, Rn. 29).b) Die Beschwerdeführerin ist durch die angegriffene Entscheidung, soweit damit ihre Rüge zurückgewiesen und die Zulässigkeit bestimmter Anträge festgestellt worden ist, beschwert, denn die Zulassung des Spruchverfahrens beinhaltet einen die Beschwerdeführerin belastenden Eingriff in deren materielle Rechtsstellung (vgl. BVerfG…, Urteil vom 11.07.2012, 1 BvR 3142/07, zitiert nach juris, Rn. 46; BayObLG…, Beschluss vom 15.11.2001, 3Z BR 175/00, zitiert nach juris, Rn. 16, 17; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.2004, 19 W 3/04, zitiert nach juris, Rn. 29; BGH…, Beschluss vom 25.06.2008, II ZB 39/07, zitiert nach juris, Rn. 8).
- BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95
Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens; …
Auszug aus OLG Jena, 20.03.2015 - 2 W 353/14
Einer Partei ist nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden ( (BGH…, Urteil vom 18.1.1996, IX ZR 69/95, zitiert nach juris, Rn. 20; BGH, Urteil vom 29.02.1996, IX ZR 153/95, zitiert nach juris, Rn. 25 -27). - BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05
Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem …
Auszug aus OLG Jena, 20.03.2015 - 2 W 353/14
Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann allenfalls bei gefestigter, langjähriger Rechtsprechung entstehen (BVerfG, B. v. 21.7.2010, 1 BvL 11/06 - 13/06;… 1 13vR 2530/05, zitiert nach juris, Rn. 79). - BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95
Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen …
Auszug aus OLG Jena, 20.03.2015 - 2 W 353/14
Einer Partei ist nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden ( (BGH, Urteil vom 18.1.1996, IX ZR 69/95, zitiert nach juris, Rn. 20; BGH…, Urteil vom 29.02.1996, IX ZR 153/95, zitiert nach juris, Rn. 25 -27). - OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - 26 W 10/12
Berücksichtigung späterer deutlich schlechterer Unternehmensentwicklungen im …
- BGH, 16.06.2005 - IX ZR 219/03
Anfechtbarkeit eines Zwischenurteils
- BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11
Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des …
- VG Frankfurt/Main, 17.06.2002 - 9 E 2285/01
Delisting von Aktien; Klagebefugnis des Anlegers; Ermessen
- VG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 2 L 1073/13
Keine Antragsbefugnis des Anlegers gegen Widerruf der Zulassung der Aktie zum …
- OLG Frankfurt, 08.10.2009 - 15 U 125/08
Beeinflussung der im Rahmen des Delisting gesetzten Annahmefrist durch …
- VG Frankfurt/Main, 02.11.2001 - 9 G 3103/01
Delisting - Anlegerinteresse
- BGH, 01.12.2010 - XII ZB 227/10
Betreuungsverfahren: Selbstständige Anfechtbarkeit der Entscheidung über die …
- KG, 31.10.2007 - 2 W 14/06
Spruchverfahren: analoge Anwendung des Spruchgesetzes auf das Delisting; …
- OLG Stuttgart, 13.09.2004 - 20 W 13/04
Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Darlegung der Antragsberechtigung; …
- OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 119/05
Spruchverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Verfahrenseinleitung; Nachweis …
- BayObLG, 01.12.2004 - 3Z BR 106/04
Antragstellung im Spruchverfahren bei regulärem Delisting - Anspruch auf …
- BayObLG, 15.11.2001 - 3Z BR 175/00
Erneutes Spruchstellenverfahren bei Ersatz des Gewinnabführungsvertrages durch …
- BayObLG, 28.07.2004 - 3Z BR 87/04
Auswirkungen eines Delistings auf den Fortgang eines aktienrechtlichen …
- BayObLG, 12.10.2005 - 3Z BR 238/04
Bestimmung des anwendbaren Rechts im erstinstanzlichen Verfahren über die …
- LG Gera, 10.06.2014 - 1 HKO 108/12
Spruchverfahren zum Delisting der CyBio-Aktien
- BVerfG, 05.11.2015 - 1 BvR 1667/15
Nichtannahmebeschluss: Zur rückwirkenden Berücksichtigung der Änderung einer …
Damit befindet es sich im Einklang mit der weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung (…OLG Düsseldorf, ZIP 2015, S. 123 ff.;… OLG München, BB 2015, S. 337 ff.;… OLG Karlsruhe, NZG 2015, S. 516 ff.;… OLG Stuttgart, AG 2015, S. 326 ff.; OLG Jena, AG 2015, S. 450 ff.). - OLG Düsseldorf, 19.11.2015 - 26 W 4/15
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit von Anträgen …
Rn. 28 Überwiegend wird zutreffend in Spruchverfahren eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung grundsätzlich für unzulässig gehalten (Beschwerde nein: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2014, I-26 W 20/12 (AktE), AG 2015, 270; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2011, I-26 W 11/10 (AktE); OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.11.2008, 20 W 455/08, NZG 2009, 428; OLG München, Beschluss vom 10.11.2008, 31 Wx 87/08, NZG 2009, 40;… Koch in Hüffer, AktG, 11. Auflage 2014, § 12 SpruchG, Rn. 1;… Beschwerde ja: Kubis in Münchener Kommentar, 4. Auflage 2015, § 12 SpruchG, Rn. 1, 4; nunmehr: OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2015, 20 W 8/14, AG 2015, 326; OLG Thüringen, Beschluss vom 20.03.2015; 2 W 353/14, AG 2015, 450; Beschwerde im Falle der Aussetzung ja: OLG München, Beschluss vom 14.03.2007, 31 Wx 7/07, NZG 2007, 433).Rn. 38 Da die "Frosta"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die "Frosta"-Grundsätze auch auf laufende, noch nicht abgeschlossene Spruchverfahren anzuwenden sind (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2014, I-26 W 20/12 (AktE), AG 2015, 270; OLG München, Beschluss vom 28.01.2015, 31 Wx 292/14, AG 2015, 277; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2015, 20 W 8/14, AG 2015, 326; OLG Thüringen, Beschluss vom 20.03.2015; 2 W 353/14, AG 2015, 450; LG Stuttgart, 20. Oktober 2014, Az: 31 O 27/13 KfH AktG, AG 2015, 210).
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