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   OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - I-24 U 223/07   

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https://dejure.org/2008,8289
OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - I-24 U 223/07 (https://dejure.org/2008,8289)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.09.2008 - I-24 U 223/07 (https://dejure.org/2008,8289)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. September 2008 - I-24 U 223/07 (https://dejure.org/2008,8289)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweispflicht des Mandanten hinsichtlich der Behauptung einer unterlassenen Belehrung i.F.d. Darlegung der näheren Umstände zu Hinweisen auf den Gegenstandswert der zu bearbeitenden Angelegenheit durch den Anwalt; Maßgeblichkeit des Inhalts einer vereinbarten ...

  • Anwaltsblatt

    § 14 RVG, § 15 RVG, § 49b BRAO
    1,3 Geschäftsgebühr bei unterdurchschnittlicher Schwierigkeit

  • Judicialis

    RVG § 14; ; RVG § 15; ; VV-RVG Nr. 2400; ; BRAO § 49 b Abs. 5

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgebende Kriterien für die Bemessung der Geschäftsgebühr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bemessung der Geschäftsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Düsseldorf - 15 O 220/06
  • LG Düsseldorf - 15 O 223/07
  • OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - I-24 U 223/07

Papierfundstellen

  • AnwBl 2009, 70
  • AGS 2009, 11
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.12.2003 - IX ZR 109/00

    Anwaltsgebühren bei Wahrnehmung mehrerer Verfahren; Höhe des Vorschusses für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - 24 U 223/07
    Geht es wie bei der hier anzuwendenden Kostenbestimmung Nr. 2400 VV Satz 1 RVG (in der hier maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung, künftig VV RVG 2004) um den Ansatz einer Geschäftsgebühr im Rahmen von 0, 5 bis 2, 5 (Rahmengebühr), richtet sich deren Angemessenheit gemäß § 315 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers, wobei gemäß Nr. 2400 VV Satz 2 RVG 2004 eine Gebühr von mehr als 1, 3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (vgl. BGH NJW 2004, 1043 sub Nr. 11.3; Senat OLGR 2006, 171 jew. zu §§ 118 Abs. 1, 12 Abs. 1 BRAGO).

    Solange sich der Rechtsanwalt innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, mögen sie auch vielzählig, vielgestaltig und zeitaufwendig sein und sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände (Rechte oder Rechtsverhältnisse) beziehen, dieselbe Angelegenheit (BGH MDR 1976, 74; 1979, 76; 1984, 561; NJW 2004, 1043 sub Nr. 11.1a; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214; 2003, 242; 2005, 651 jew. m. w. N. und jew. zu § 13 Abs. 2 BRAGO).

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2005 - 24 U 220/04

    Honoraranspruch des Rechtsanwalts bei Teilvergleich vor Mandatserteilung - zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - 24 U 223/07
    Geht es wie bei der hier anzuwendenden Kostenbestimmung Nr. 2400 VV Satz 1 RVG (in der hier maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung, künftig VV RVG 2004) um den Ansatz einer Geschäftsgebühr im Rahmen von 0, 5 bis 2, 5 (Rahmengebühr), richtet sich deren Angemessenheit gemäß § 315 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers, wobei gemäß Nr. 2400 VV Satz 2 RVG 2004 eine Gebühr von mehr als 1, 3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (vgl. BGH NJW 2004, 1043 sub Nr. 11.3; Senat OLGR 2006, 171 jew. zu §§ 118 Abs. 1, 12 Abs. 1 BRAGO).

    Anzuwenden war das gewöhnliche bürgerliche Recht und keine abgelegene Rechtsmaterie (vgl. Senat OLGR 2006, 171).

  • BGH, 11.10.2007 - IX ZR 105/06

    Darlegungs- und Beweislast für den Hinweis des Rechtsanwalts auf die Abhängigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - 24 U 223/07
    Damit ist die Klägerin der von ihr zu fordernden (sekundären) Substanziierungslast nachgekommen, so dass der Beklagte nach allgemeinen Regeln mit dem Beweis der von ihm behaupteten fehlenden Belehrung belastet ist (vgl. BGH NJW 2008, 371 = AnwBl 2008, 68 m. w. N.).
  • BGH, 17.11.1983 - III ZR 193/82

    Berechnung der Höhe von Rechtsvertretungskosten und Gebühren mehrerer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - 24 U 223/07
    Solange sich der Rechtsanwalt innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, mögen sie auch vielzählig, vielgestaltig und zeitaufwendig sein und sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände (Rechte oder Rechtsverhältnisse) beziehen, dieselbe Angelegenheit (BGH MDR 1976, 74; 1979, 76; 1984, 561; NJW 2004, 1043 sub Nr. 11.1a; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214; 2003, 242; 2005, 651 jew. m. w. N. und jew. zu § 13 Abs. 2 BRAGO).
  • OLG Düsseldorf, 18.04.2000 - 24 U 56/99

    Abgrenzung der anwaltlichen Beratungstätigkeit nach "Angelegenheiten" und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - 24 U 223/07
    Solange sich der Rechtsanwalt innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, mögen sie auch vielzählig, vielgestaltig und zeitaufwendig sein und sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände (Rechte oder Rechtsverhältnisse) beziehen, dieselbe Angelegenheit (BGH MDR 1976, 74; 1979, 76; 1984, 561; NJW 2004, 1043 sub Nr. 11.1a; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214; 2003, 242; 2005, 651 jew. m. w. N. und jew. zu § 13 Abs. 2 BRAGO).
  • OLG Hamburg, 19.09.1975 - Ausl 18/75
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.09.2008 - 24 U 223/07
    Solange sich der Rechtsanwalt innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, mögen sie auch vielzählig, vielgestaltig und zeitaufwendig sein und sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände (Rechte oder Rechtsverhältnisse) beziehen, dieselbe Angelegenheit (BGH MDR 1976, 74; 1979, 76; 1984, 561; NJW 2004, 1043 sub Nr. 11.1a; Senat OLGR Düsseldorf 2001, 214; 2003, 242; 2005, 651 jew. m. w. N. und jew. zu § 13 Abs. 2 BRAGO).
  • OLG Brandenburg, 08.02.2022 - 6 U 34/21

    Unwirksamkeit einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung; Zusätzliche

    Bei einer rückwirkenden Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung falle zwar die Forderungssperre weg und der Rechtsanwalt könne nunmehr die Wahlanwaltsvergütung fordern, allerdings überzeuge diese Konsequenz nicht, weil mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung die bedürftige Partei ohnehin die gesetzlichen Wahlanwaltsgebühren schulde, sodass es einer Vergütungsvereinbarung nicht bedürfte (Schneider, AGS 2009, 11 f.).
  • OLG Düsseldorf, 04.06.2009 - 24 U 111/08

    Bemessung der Geschäftsgebühr in Familiensachen; Begriff der vorzeitigen

    aa) Geht es wie bei der hier anzuwendenden Kostenbestimmung VV RVG a. F. Nr. 2400 Satz 1 (jetzt VV RVG Nr. 2300 Satz 1) um den Ansatz einer Geschäftsgebühr im Rahmen des 0, 5- bis 2, 5-fachen des Gebührensatzes (Satzrahmengebühr), richtet sich deren Angemessenheit gemäß § 315 Abs. 1 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, nach dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Auftraggebers im Zeitpunkt der Mandatserteilung (vgl. BGH NJW 2004, 1043 sub Nr. 11.3; Senat OLGR Düsseldorf 2006, 171 und 2008, 707 = VersR 2008, 1685; VersR 2008, 1347 jew. zu §§ 118 Abs. 1, 12 Abs. 1 BRAGO), wobei gemäß VV RVG a. F. Nr. 2400 Satz 2 (jetzt VV RVG Nr. 2300 Satz 2) eine Gebühr von mehr als dem 1, 3-fachen des Gebührensatzes nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (Senat AnwBl 2009, 70 = OLGR Düsseldorf 2009, 123).
  • OLG Düsseldorf, 05.05.2009 - 4 U 161/08

    Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung im Arzthaftungsprozess

    Solange sich der Anwalt innerhalb dieses Rahmens bewegt, betreffen alle seine Tätigkeiten, mögen sie auch vielzählig, vielgestaltig und zeitaufwendig sein und sich auf verschiedene rechtliche Gegenstände (Rechte oder Rechtsverhältnisse) beziehen, dieselbe Angelegenheit (OLG Düsseldorf (24. Zivilsenat) OLG-Report 2009, 123).
  • OLG Brandenburg, 25.04.2023 - 6 U 78/22

    Klage eines Rechtsanwalts gegen einen anderen auf Unterlassung; Unterlassung des

    Bei einer rückwirkenden Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung falle zwar die Forderungssperre weg und der Rechtsanwalt könne nunmehr die Wahlanwaltsvergütung fordern, allerdings überzeuge diese Konsequenz nicht, weil mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung die bedürftige Partei ohnehin die gesetzlichen Wahlanwaltsgebühren schulde, sodass es einer Vergütungsvereinbarung nicht bedürfte (Schneider, AGS 2009, 11 f.).
  • LG Cottbus, 22.06.2022 - 1 O 174/21
    Bei einer rückwirkenden Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung falle zwar die Forderungssperre weg und der Rechtsanwalt könne nunmehr die Wahlanwaltsvergütung fordern, allerdings überzeuge diese Konsequenz nicht, weil mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung die bedürftige Partei ohnehin die gesetzlichen Wahlanwaltsgebühren schulde, sodass es einer Vergütungsvereinbarung nicht bedürfte (Schneider, AGS 2009, 11 f.).
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