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Weitere Entscheidung unten: AG Hanau, 30.01.2003

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 20.06.2003 - 14 W 411/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9773
OLG Koblenz, 20.06.2003 - 14 W 411/03 (https://dejure.org/2003,9773)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.06.2003 - 14 W 411/03 (https://dejure.org/2003,9773)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. Juni 2003 - 14 W 411/03 (https://dejure.org/2003,9773)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfeststetzungsbeschluss; Entstehung einer anwaltlichen Verhandlungsgebühr durch Vergleich ohne mündliche Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erörterungsgebühr bei Vergleichsfeststellung durch Beschluss

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 66
  • Rpfleger 2003, 539
  • AGS 2003, 350
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2005 - 10 WF 11/05

    Rechtsanwaltsvergütung: Entstehung einer Terminsgebühr

    Der Feststellungsbeschluss des Gerichts dient lediglich der Protokollierung (vgl. auch OLG München MDR 2003, 533; OLG Stuttgart JurBüro 2004, 80; OLG Koblenz JurBüro 2003, 467) und bewirkt, dass der Vergleich - wie ein in der mündlichen Verhandlung geschlossener Vergleich - zum Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird (…vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 278 Rn. 25).
  • OLG Celle, 19.04.2004 - 8 W 129/04

    Anfallen einer Erörterungsgebühr der Rechtspflegers in den Fällen des Abschlusses …

    Rn. 3 Tatsächlich fällt in den Fällen des Abschlusses eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO indessen keine Erörterungsgebühr an (so auch OLG Koblenz NJW-RR 2004, 66; Schleswig-Holsteinisches OLG JurBüro 2003, 301; Beschluss des OLG Celle vom 18. Februar 2004 - 16 U 78/03 - Schneider AGS 2003, 196, 197) [OLG München 17.01.2003 - 11 W 605/03].

    Rn. 10 Ebenso offen bleiben kann die weitere Frage, ob beim Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Ziff. 2, § 35 BRAGO anfällt, was von der überwiegenden Ansicht verneint wird (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2004, 66; OLG München NJW-RR 2003, 788 [OLG München 17.01.2003 - 11 W 605/03]; Schleswig-Holsteinisches OLG JurBüro 2003, 301; Beschluss des OLG Celle vom 18. Februar 2004 - 16 U 78/03 - LG Aachen AGS 2003, 398 [LG Aachen 27.05.2003 - 5 T 102/03]; Schneider AGS 2003, 196, 197 [OLG München 17.01.2003 - 11 W 605/03];… Zöller, a.a.O.; a.A. LG Heilbronn AGS 2003, 538 [LG Heilbronn 05.09.2002 - 7 O 14/02]; AG Saarburg JurBüro 2003, 301; Enders JurBüro 2003, 1; Mock AGS 2003, 397, 398) [OLG Koblenz 10.07.2003 - 14 W 446/03].

  • OLG Frankfurt, 26.01.2004 - 12 W 5/04

    Rechtsanwaltskosten: Verhandlungsgebühr bei gerichtlicher Feststellung des …

    Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung einer Verhandlungsgebühr nach §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 35 BRAGO zu Recht abgelehnt (so auch OLG Koblenz, 14 W 411/03 in AGS 2003, 350; OLG München, 11 W 605/03 in AGS 2003, 248-249; OLG Schleswig, 9 W 13/03, AGS 2003, 247 ­ alle zit. n. JURIS, Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 278 RN.
  • OLG Frankfurt, 02.12.2004 - 12 W 207/04

    Rechtsanwaltskosten: Gerichtlicher Vergleich nach außergerichtlichen …

    Der das Zustandekommen des Vergleichs feststellende Beschluss ist keine Entscheidung des Gerichts, sondern er ersetzt lediglich die gerichtliche Protokollierung, wie sich aus § 278 Abs. 6 S. 3 ZPO ergibt (OLG München, NJW-RR 2003, 788; Schleswig-Holsteinisches OLG, JurBüro 2003, 301; OLG Koblenz, JurBüro 2003, 467 und S. 533).
  • OLG Koblenz, 10.07.2003 - 14 W 446/03

    Rechtsanwaltsvergütung: Anfall der Erörterungsgebühr

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  • OLG Bamberg, 01.09.2003 - 2 WF 133/03

    Verhandlungsgebühr bei Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ?

    Der Beschluss des Gerichts, mit dem das Zustandekommen und der Inhalt des im schriftlichen Verfahren geschlossenen, Vergleichs festgestellt wird (§ 278 Abs. 6 S. 2 ZPO) ersetzt lediglich die Protokollierung in der mündlichen Verhandlung, stellt aber keine Endentscheidung dar (OLG München, JurBüro 2003, 248 f. m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches OLG JurBüro 2003, 301; OLG Koblenz Beschluss vom 10.7.2003 Az. 14 W 446/03 und vom 20.6.2003 Az. 14 W 411/03.
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Rechtsprechung
   AG Hanau, 30.01.2003 - 36 C 1960/02 - 16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,32813
AG Hanau, 30.01.2003 - 36 C 1960/02 - 16 (https://dejure.org/2003,32813)
AG Hanau, Entscheidung vom 30.01.2003 - 36 C 1960/02 - 16 (https://dejure.org/2003,32813)
AG Hanau, Entscheidung vom 30. Januar 2003 - 36 C 1960/02 - 16 (https://dejure.org/2003,32813)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesonderte Vergütung für die Einholung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung:: Besprechungsgebühr

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten gegen die Rechtsschutzversicherung auf Grund des bestehenden Versicherungsvertrages; Vorliegen eines Versicherungsfalls auf Grund der Schädigung durch einen Dritten; Einholung der ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten gegen die Rechtsschutzversicherung auf Grund des bestehenden Versicherungsvertrages; Vorliegen eines Versicherungsfalls auf Grund der Schädigung durch einen Dritten; Einholung der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • AGS 2003, 350
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • AG Neustadt/Aisch, 25.05.1976 - 2 C 37/76
    Auszug aus AG Hanau, 30.01.2003 - 36 C 1960/02
    Eine Besprechung im Sinne der Vorschrift setzt auf beiden Seiten den ernsthaften Willen voraus, die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht soweit wie möglich zu klären (vgl. Landgericht Berlin VersR 71, 726; Amtsgericht Neustadt/Aisch VersR 77, 461).
  • LG Berlin, 09.06.1970 - 2 S 46/70

    Entstehung einer Besprechungsgebühr

    Auszug aus AG Hanau, 30.01.2003 - 36 C 1960/02
    Eine Besprechung im Sinne der Vorschrift setzt auf beiden Seiten den ernsthaften Willen voraus, die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht soweit wie möglich zu klären (vgl. Landgericht Berlin VersR 71, 726; Amtsgericht Neustadt/Aisch VersR 77, 461).
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