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Rechtsprechung
   KG, 06.08.2002 - 1 W 173/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,21861
KG, 06.08.2002 - 1 W 173/02 (https://dejure.org/2002,21861)
KG, Entscheidung vom 06.08.2002 - 1 W 173/02 (https://dejure.org/2002,21861)
KG, Entscheidung vom 06. August 2002 - 1 W 173/02 (https://dejure.org/2002,21861)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Verbund von Wohnungseigentümern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Vorliegen unterschiedlicher Tätigkeiten i. S. d. Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte auf Grund des Tätigwerden eines Prozessbevollmächtigten für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsanwaltsvergütung: Mehrvertretungszuschlag bei Aktivprozess mehrerer Wohnungseigentümer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AGS 2003, 491
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus KG, 06.08.2002 - 1 W 173/02
    Der Hinweis im angefochtenen Beschluss auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (NJW 2001, 1056) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die Kläger als Wohnungseigentümer nicht in BGB-Gesellschaft verbunden sind, sondern in Bruchteilsgemeinschaft, soweit es um das Miteigentum am Grundstück und das sonstige Gemeinschaftseigentum geht (vgl. § 1 Abs. 5 WEG ).
  • OLG Frankfurt, 19.04.1983 - 20 W 870/82
    Auszug aus KG, 06.08.2002 - 1 W 173/02
    Machen Bruchteilseigentümer eine die Gemeinschaft betreffende Forderung, etwa das gemeinschaftliche Eigentum betreffende Gewährleistungsansprüche, als Gesamtgläubiger geltend, so vertritt ihr Prozessbevollmächtigter jeden von ihnen im Hinblick auf die Gesamtforderung, also betreffend denselben Gegenstand; § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist dann anzuwenden (…OLG Düsseldorf, a. a. O.; vgl. auch OLG München JurBüro 1987, 1178; OLG Frankfurt JurBüro 1983, 1191/1192 a. E.).
  • OLG Düsseldorf, 22.10.1986 - 5 W 31/86
    Auszug aus KG, 06.08.2002 - 1 W 173/02
    Dazu dürften die Kläger im Übrigen auch berechtigt und wegen der Zweckbestimmung der Leistung der Beklagten im Verhältnis zueinander auch verpflichtet gewesen sein (vgl. etwa OLG Düsseldorf AnwBl 1988, 70 und die Entscheidungsgründe des im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Urteils des Landgerichts vom 22. Oktober 2001 S. 7, dessen Ausspruch ebenfalls von Gesamtgläubigerschaft ausgeht, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, "an die Kläger 65.600,00 DM zu zahlen"), worauf es aber hier nicht einmal ankommt.
  • OLG Zweibrücken, 08.06.2005 - 3 W 112/05

    Wohnungseigentumsverfahren wegen Hausgeldrückständen: Erstattungsfähigkeit einer …

    Mit der ganz überwiegend vertretenen Meinung ist der Senat der Auffassung, dass eine derartige Obliegenheit der Wohnungseigentümer nicht besteht, selbst wenn der Verwalter der Wohnanlage nach dem maßgeblichen Verwaltervertrag zu einer Prozessführung im eigenen Namen (als Verfahrensstandschafter) hätte beauftragt werden können (vgl. OLG München ZMR 2003, 451; OLG Hamburg ZMR 2002, 298; KG AGS 2003, 491; LG Hamburg AGS 2004, 475 mit zustimmender Anmerkung von Schneider; OLG Zweibrücken JurBüro 1987, Spalte 380; Kümmel ZWE 2002, 355 f).
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